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VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0121

VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. K in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom , Zl. 56.040/25-I/7a/95, betreffend Studienförderung nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schloß im November 1983 an der Universität Alexandrien sein Medizinstudium ab. Mit Bescheid der Nostrifikationskommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom wurde dieser ausländische Studienabschluß gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung bestimmter Prüfungen (darunter die Ablegung von sieben Rigorosen sowie von vier Ergänzungsprüfungen aus vier Teilgebieten bestimmter Prüfungsfächer und die Absolvierung einer vertieften Ausbildung im Sinne des § 13 Abs. 1 des Studiengesetzes - Medizin) mit dem Abschluß des ordentlichen Studiums der Medizin nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin als gleichwertig anerkannt. Der Beschwerdeführer legte in der Folge die vorgeschriebenen "Ergänzungs"prüfungen ab (letzte Prüfung am ). Mit Bescheid vom sprach die obgenannte Nostrifikationskommission aus, der Studienabschluß der Studienrichtung Medizin an der Universität Alexandrien sei gemäß § 40 AHStG nostrifiziert und dem österreichischen akademischen Grad "Doktor der gesamten Heilkunde" (doctor medicinae universae) voll gleichwertig. In der Begründung wies diese Behörde darauf hin, der Beschwerdeführer habe die im Bescheid vom vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt und damit alle Bedingungen für die Nostrifikation erfüllt.

In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 1989/90 mit dem Studium der Soziologie an der Universität Linz begonnen und am die erste Diplomprüfung abgelegt. Am wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Am beantragte der Beschwerdeführer bei der Stipendienstelle Linz der Studienbeihilfenbehörde die Gewährung einer Studienbeihilfe für sein Soziologiestudium.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte die unterinstanzlichen Entscheidungen (Abweisung des Ansuchens auf Gewährung der Studienbeihilfe). In Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen - der Beschwerdeführer hatte im wesentlichen vorgebracht, sein in Ägypten betriebenes Studium sei bis zum Bescheid vom keine gleichwertige Ausbildung (im Sinne des § 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - kurz StudFG) gewesen, weil er auf Grund der (bloß) grundsätzlichen Gleichwertigkeitsanerkennung aus 1988 eine Vielzahl von weiteren Prüfungen hätte ablegen müssen, um die Nostrifizierungsbedingungen zu erfüllen, weshalb für das Wintersemester 1994/95 der Ausschlußgrund nach § 6 Z. 2 StudFG nicht gegeben sei - führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: § 6 Z. 2 leg. cit. verweise auf "gleichwertige Ausbildungen". Dieser Begriff werde im Studienrecht in § 40 AHStG (Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse) näher geregelt. Dabei unterscheide das Gesetz zwischen einer "vollen" Gleichwertigkeit (§ 40 Abs. 4 AHStG) und einer "grundsätzlichen" Gleichwertigkeit (§ 40 Abs. 5 AHStG). Bei der grundsätzlichen Gleichwertigkeit sei eine Nostrifikation unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Antragsteller nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlten, die durch bestimmte zu absolvierende Lehrveranstaltungen und Prüfungen nachgeholt werden könnten. Es sei auch in diesem Fall der Nostrifikation von einer Gleichwertigkeit zu sprechen. Das StudFG verwende nur den Begriff der Gleichwertigkeit, ohne zwischen der vollen und einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit zu unterscheiden. Aus dem Sinn der Bestimmung ergebe sich aber, daß ein komplett abgeschlossenes Studium dazu führen solle, daß nicht noch ein weiteres Studium mit Mitteln der Studienförderung unterstützt werde. Der Umstand, daß auf Grund anderer studienrechtlicher Voraussetzungen ein in Ägypten abgeschlossenes Studium noch einer Ergänzung bedürfte, habe nicht dazu geführt, daß der Beschwerdeführer noch kein universitäres Studium abgeschlossen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 6 Z. 2 StudFG 1992 in der Fassung der Novelle

BGBl. Nr. 619/1994 (gemäß deren § 78 Abs. 5 am in Kraft getreten) ist unter anderem Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (inhaltlich betrachtet ist nur der zweite Tatbestand durch diese Novelle neu geschaffen worden).

Nach § 13 Abs. 1 leg. cit. (Stammfassung: BGBl. Nr. 305/1992) ist unter Studium eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den in § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes - KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 StudFG (Stammfassung) können österreichische Staatsbürger, die ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten sind, Förderungen erhalten.

§ 40 AHStG (Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 306/1992, lautet (auszugsweise):

"(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). ...

...

...

(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.

(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.

(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt."

Auch die frühere Fassung des § 40 AHStG (idF BGBl. Nr. 332/1981) kannte für den Fall des Nichtzutreffens einzelner Voraussetzungen die Möglichkeit, durch Bescheid die Bedingungen festzulegen, von deren Erfüllung die Nostrifizierung abhängig gemacht werden konnte.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die "grundsätzliche" Gleichwertigkeit nach § 40 Abs. 5 AHStG sei einer "gleichwertigen Ausbildung" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG gleichzusetzen, sei verfehlt. Ratio des § 6 Z. 2 StudFG sei ganz eindeutig, daß nur eine ABGESCHLOSSENE andere gleichwertige Ausbildung den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließe. Es sei ein allgemeiner Grundsatz des Studienförderungsgesetzes, daß nur absolvierte, also abgeschlossene Ausbildungen den weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe ausschlössen. Fehle hingegen zum Abschluß einer Ausbildung noch eine Prüfung, so könne zur Gänze eine weitere Ausbildung nach dem Studienförderungsgesetz gefördert werden. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer seine medizinische Ausbildung (bis zum Sommersemester 1995) nicht abgeschlossen, da für die Turnusausbildung die Absolvierung eines Medizinstudiums Voraussetzung sei und ihm bis zum Sommersemester 1995 noch eine Reihe von Prüfungen gefehlt hätten, wie dies ja auch der Nostrifizierungsbescheid der Medizinischen Fakultät der Universität Wien festgestellt habe. Das Absolvieren einer gleichwertigen Ausbildung im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG liege erst dann vor, wenn alle Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit feststünden (entweder von vornherein oder nach Durchführung von Ergänzungen gemäß § 40 Abs. 5 AHStG). Erst zu diesem Zeitpunkt sei bescheidmäßig die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden österreichischen Studienabschluß festzulegen. Daher sei der Abschluß seiner Ausbildung erst mit der Nostrifizierung vom erfolgt. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einen Studierenden, dem im Nostrifizierungsverfahren noch Prüfungen fehlten, bei der Beurteilung des § 6 Z. 2 StudFG anders zu behandeln als einen Studierenden, dem zur Absolvierung seines Studiums oder einer gleichwertigen inländischen Ausbildung noch Prüfungen fehlten. Während in den beiden letztgenannten Fällen darauf abgestellt werde, ob noch Prüfungen offen seien, die Voraussetzung für den direkten Berufseinstieg seien, führe die Auffassung der belangten Behörde bei der Nostrifikation zu einem anderen Ergebnis, wobei für eine differenzierende Behandlung der beiden Sachverhalte kein vernünftiger Grund gegeben sei.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich die Frage strittig, ob bereits ein im Ausland nach ausländischem Studienrecht abgeschlossenes Universitätsstudium eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG ist, wenn dessen grundsätzliche Gleichwertigkeit im Nostrifikationsverfahren nach § 40 AHStG festgestellt wurde, dem Antragsteller jedoch Ergänzungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen) auf die volle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden ordentlichen inländischen Studium fehlen und ihm die erforderlichen Nachweise vorgeschrieben (bekanntgegeben) werden.

Aus der Systematik dieses Gesetzes ergibt sich, daß eine Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 6 Z. 2 zweiter Tatbestand StudFG dann gegeben ist, wenn diese Ausbildung einem entsprechenden inländischen Studienabschluß nach dem ersten Tatbestand dieser Bestimmung entspricht, stellt doch der zweite Tatbestand durch das Erfordernis der Gleichwertigkeit eine Beziehung zum ersten Tatbestand her, der sich - wie aus § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 StudFG abzuleiten ist - auf förderungsfähige Studien an inländischen Einrichtungen bezieht.

Lege non distinguente können unter § 6 Z. 2 zweiter Tatbestand StudFG jedenfalls - und nur dies ist im Beschwerdefall von Bedeutung - im Ausland absolvierte Ausbildungen fallen. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Novelle zum StudFG, BGBl. Nr. 619/1994, mit der der zweite Tatbestand dieser Bestimmung neu geschaffen wurde, 1591 Blg.Sten.Prot.

NR 18. GP, auf Seite 12, folgendes aus:

"Nicht nur inländische, sondern auch gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland sollen den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließen, da Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluß ist; einzige Ausnahme bleibt das Doktoratsstudium."

Wann diese Gleichwertigkeit gegeben ist, ist im StudFG nicht näher geregelt. Derartige Bestimmungen finden sich in den einschlägigen Studienvorschriften, im Beschwerdefall in § 40 AHStG.

Knüpft das StudFG an Sachverhalte an, die im Studienrecht geregelt sind, dann ist zur Auslegung dieser Tatbestände, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 94/12/0081) auf das Studienrecht zurückzugreifen, soweit nicht das Studienförderungsgesetz selbst ausdrücklich oder erschließbar anderes anordnet.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß § 40 AHStG zwei Typen der Gleichwertigkeit im Nostrifikationsverfahren kennt, die "grundsätzliche" und die "volle" Gleichwertigkeit. Prüfungsgegenstand des Nostrifikationsverfahrens ist jeweils, ob das ausländische Studium - gemessen an den zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften - hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es dem inländischen "Vergleichs"studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig angesehen werden kann (§ 40 Abs. 4 AHStG). Wird dies bejaht, liegt volle Gleichwertigkeit vor, die zu den in § 40 Abs. 6 vorgesehenen Festlegungen durch die Behörde zu führen hat. Ist die Gleichwertigkeit nur grundsätzlich gegeben, sind dem Antragsteller die zur Anerkennung der vollen Gleichwertigkeit fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bekanntzugeben. Erst nach Absolvierung dieser erforderlichen Ergänzungen ist nach § 40 Abs. 6 AHStG vorzugehen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine andere gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG in Form eines ausländischen Studienabschlusses an einer anerkannten ausländischen Hochschule aber - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - erst dann vor, wenn die volle Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 AHStG gegeben ist.

Dies folgt aus der Zielsetzung des Studienförderungsgesetzes:

Das StudFG ist nämlich darauf ausgerichtet eine Ausbildung, wie sie durch ein förderungswürdiges Inlandsstudium (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 StudFG) erlangt wird, zu ermöglichen, wobei die Ausbildung des Inlandsstudiums - wie aus § 50 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. abzuleiten ist - mit der Ablegung der letzten in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen des gewählten (Inlands)Studiums endet. Da - wie oben bereits ausgeführt - die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung im Sinne des § 6 Z. 2 zweiter Tatbestand StudFG in bezug auf einen inländischen Studienabschluß im Sinne des ersten Tatbestandes zu beurteilen ist, folgt daraus in Verbindung mit dieser Zielsetzung, daß das StudFG eine erkennbar eigenständige Regelung getroffen hat, die es ausschließt, daß ein nach dem AHStG als grundsätzlich gleichwertig anerkanntes ausländisches Studium für sich allein (also ohne Absolvierung der bekanntgegebenen und erforderlichen Ergänzungen) eine "andere gleichwertige Ausbildung" im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG darstellt. In diesem Fall fehlt im Hinblick auf die vorgeschriebenen studienrechtlichen Ergänzungen die Gleichwertigkeit zu einem inländischen Studienabschluß. Erst mit der Absolvierung der letzten "Ergänzungs"prüfung, also mit der Schaffung der vollen Gleichwertigkeit im Sinne des § 40 AHStG, ist § 6 Z. 2 zweiter Tatbestand StudFG erfüllt.

Im Beschwerdefall führt dies dazu, daß der Ausschlußtatbestand des § 6 Z. 2 zweiter Tatbestand StudFG erst ab dem Sommersemester 1995 gegeben ist. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer sein Ansuchen auf Gewährung der Studienbeihilfe auf sein Soziologiestudium in Linz bezogen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis: dem StudFG läßt sich nämlich auch aus keiner anderen Bestimmung, auch nicht aus § 14 StudFG, entnehmen, daß bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation die Förderung eines ordentlichen inländischen Studiums, das zu einem anderen Abschluß führt als das "Ergänzungsstudium" auf Grund einer bedingten Nostrifikation, ausgeschlossen wäre. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, der sich auf das Studienjahr 1994/95 (und damit auch auf das Wintersemester 1994/95) bezogen hat, unter Anwendung des § 6 Z. 2 StudFG abgewiesen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebühren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf § 72 StudFG 1992 nicht zu entrichten waren.