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VwGH vom 12.08.1994, 92/14/0063

VwGH vom 12.08.1994, 92/14/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des U in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , 41/11-10/Zö-1991, betreffend Zurückweisung der Berufung vom , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom lehnte das Finanzamt gemäß § 84 Abs 1 BAO HS als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers ab (in der Folge: Ablehnungsbescheid) und setzte den Beschwerdeführer als Vollmachtgeber gleichzeitig von der Ablehnung in Kenntnis.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, gegen den Ablehnungsbescheid eine Berufung zu erheben, weil auch er Parteistellung im Ablehnungsverfahren besitzt (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zurückzuweisen ist, weil der Ablehnungsbescheid nicht an den Beschwerdeführer ergangen ist und der ihm zugestellten Mitteilung kein Bescheidcharakter zukommt (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem nach dem ablehnenden Beschluß vom , B 270/91-10, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten, einen gewillkürten Vertreter zu bestellen sowie gegen den Ablehnungsbescheid Berufung zu erheben, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 84 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kennntis zu setzen.

Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß § 246 Abs 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Der Ablehnungsbescheid ist an HS ergangen. Berufungswerber kann daher auch nur HS sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden ist, den der Bescheid also angesprochen hat und für den dieser Bescheid auch inhaltlich bestimmt war (vgl das hg Erkenntnis vom , 91/15/0121, mwA). Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag ein Bescheid nur in den - hier nicht vorliegenden - gesetzlich genannten Ausnahmefällen Wirkungen zu entfalten (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 221).

Die an den Beschwerdeführer als Vollmachtgeber erfolgte Mitteilung über das Ergehen des Ablehnungsbescheides durch Übersendung einer Abschrift hat lediglich den Zweck verfolgt, den Beschwerdeführer zu veranlassen, einen tauglichen Vertreter zu bestellen oder nunmehr seine Rechte bei der Abgabenbehörde selbst wahrzunehmen (vgl Reeger/Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 305). Da diese Mitteilung jedenfalls keinen an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid darstellt, war der Beschwerdeführer auch nicht berechtigt, dagegen eine Berufung zu erheben.

Der belangten Behörde ist daher insoweit zuzustimmen, als dem Beschwerdeführer hinsichtlich des an HS ergangenen Ablehnungsbescheides die Aktivlegitimation fehlt, der an den Beschwerdeführer gerichteten Mitteilung hingegen kein Bescheidcharakter zukommt.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ohne diesen Vorwurf jedoch hinreichend zu konkretisieren. Die wahllose Aufzählung von Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Staatsgrundgesetzes genügen nicht, um eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird darauf hingewiesen, daß in Angelegenheiten der bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, weshalb die mit Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Zusammenhang stehenden behaupteten Rechtsverletzungen schon aus diesem Grund nicht vorliegen können.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 416/1994.