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VwGH vom 23.04.2003, 2001/08/0206

VwGH vom 23.04.2003, 2001/08/0206

Beachte

Besprechung in:

DRdA 5/2004, 424-432;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 129.158/1-7/01, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG (mitbeteiligte Partei: J in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat mit Bescheid vom gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 129b B-KUVG festgestellt, dass der Mitbeteiligte gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG ab der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter unterliege.

Weiters wurde festgestellt, dass für den Mitbeteiligten gemäß § 18 ff B-KUVG die Verpflichtung zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen bestehe.

Dem vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom teilweise Folge und sprach in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass der Mitbeteiligte ab nicht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Er unterliege ab als Mitglied der Gemeindevertretung einer näher bezeichneten Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. In der Begründung dieses Bescheides führte die Einspruchsbehörde aus, dass der Mitbeteiligte seit Mitglied der Gemeindevertretung sei. Auch stehe fest, dass er seit als Lehrer bei der oberösterreichischen Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge pflichtversichert sei. Zu prüfen sei die Frage, ob der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied der Gemeindevertretung in der Zeit ab der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG unterliege oder ob Ausnahmegründe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG oder gemäß § 3 B-KUVG vorlägen. Da der Mitbeteiligte im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen aus der oberösterreichischen Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge habe, liege der Ausnahmegrund des § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG in der Krankenversicherung vor, weshalb der Mitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied der Gemeindevertretung in der Zeit ab nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG unterliege.

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt erhob Berufung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom gab das belangte Bundesministerium der Berufung der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt gegen den Bescheid des Landeshauptmannes keine Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte als Mitglied der Gemeindevertretung in der Zeit ab nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG unterliege. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Sachverhaltes sowie der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen trat die belangte Behörde der Rechtsauffassung des Landeshauptmannes bei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG sind in der Kranken- und Unfallversicherung, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, versichert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG sind von der Krankenversicherung - ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 - Personen ausgenommen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer dort bezeichneten Funktion oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Die Gleichwertigkeit ist nach dieser Gesetzesstelle jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im Folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, zu denen auch die "O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge" zählt.

Der Beschwerdeführer ist seit unbestrittenermaßen Mitglied einer Gemeindevertretung und hat gleichzeitig im Krankheitsfall auch Anspruch auf Leistungen gegenüber der oberösterreichischen Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge.

Strittig ist, ob dieser Anspruch auch zur Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung hinsichtlich des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG führt. In diesem Zusammenhang stützt sich die beschwerdeführende Versicherungsanstalt in erster Linie auf § 194 Abs. 2 B-KUVG, wonach die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Personen, die nach einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG nur dann versichert seien, wenn ihre Beitragsgrundlage eine näher bezeichnete Geringfügigkeitsgrenze übersteige und das Versicherungsverhältnis nach dem begründet werde.

Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anzuwenden, weil dies voraussetzte, dass ohne diese Übergangsbestimmung eine Mehrfachversicherung (wie sie § 57 B-KUVG zugrunde liegt) bestünde. Dies ist hier aber bereits aus folgenden Gründen nicht der Fall, wie sich aus dem Zusammenspiel des § 1 Abs. 1 B-KUVG mit den Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG ergibt: Nach der zuletzt genannten Bestimmung führt der Anspruch auf gleichwertige Leistungen in der Krankenversicherung einer in diesem Gesetz näher bezeichneten Krankenfürsorgeeinrichtungen bzw. gegenüber einer "gleichwertigen" Einrichtung zur Ausnahme von der Krankenversicherung für die betreffende "Person" und nicht etwa nur zu einer Befreiung von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG in der betreffenden Erwerbstätigkeit, auf Grund derer der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gegenüber den genannten Einrichtungen besteht.

Ist aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die betreffende Person auf Grund dieses Leistungsanspruchs von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG schlechthin ausgenommen, so gilt dies für alle Tatbestände des § 1 Abs. 1 B-KUVG, wie die Einspruchsbehörde und die Berufungsbehörde zutreffend erkannt haben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am