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VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0171

VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0171

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/02/0172

Betreff

N gegen 1.) Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-11/1041/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie 2.) Landeshauptmann von Wien vom , Zl. MA 70-11/552/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien

Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie dem Bund

Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,--, jeweils binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am um

21.30 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

II. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 21.15 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw gelenkt und auf dieser Fahrt seinen Führerschein nicht mitgeführt, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG begangen habe. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

III. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 99 ABS. 1 LIT. B IN VERBINDUNG MIT § 5 ABS. 1 STVO:

Der Beschwerdeführer bringt in Hinsicht auf diese Verwaltungsübertretung vor, daß er im Unfallzeitpunkt (sohin beim Lenken des Fahrzeuges) in keiner Weise (durch Alkohol) beeinträchtigt gewesen sei. Der Zustand, in dem ihn die Polizeibeamten angetroffen hätten, sei auf die Auswirkungen eines (näher angeführten) Medikamentes in Verbindung mit Alkoholkonsum zurückzuführen.

Dazu genügt zunächst der Hinweis, daß für die im § 5 Abs. 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 85/03/0043) nicht entscheidend ist, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker des Fahrzeuges bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

Diese Vermutung konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum schon aus dem Umstand ableiten, daß beide eingeschrittenen Polizeibeamten am als Zeugen übereinstimmend angegeben hatten, der Beschwerdeführer habe aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen. Dies allein rechtfertigte bereits die Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0116), wobei es gleichgültig war, ob es sich um einen leichten oder starken Alkoholgeruch gehandelt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0027).

Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht, daß er einen Alkoholgeruch des Atems aufgewiesen habe, und hat im Verwaltungsstrafverfahren auch zugestanden, zwischen dem "Unfall und der Beanstandung" ein Bier getrunken zu haben. Ob der Beschwerdeführer gleichzeitig unter Medikamenteneinfluß stand, ändert aber nichts an der gerechtfertigten Vermutung, daß der Beschwerdeführer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Weiters entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung, daß die Vornahme des Alkotests nicht mit der Begründung verweigert werden darf, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben (vgl. auch dazu das obzitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/03/0027).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage können die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein. Die gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 102 ABS. 5 LIT. A KFG:

Die belangte Behörde stützte sich insoweit auf die Aussagen der beiden eingeschrittenen Polizeibeamten als Zeugen am . Der Polizeibeamte F hatte angegeben, nachdem der Beschwerdeführer vorerst in seiner Kleidung und im Lkw nach dem Führerschein gesucht habe, habe er angegeben, den Führerschein nicht mit zu haben. Der Polizeibeamte W hatte ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Führerschein anfangs in seinen Kleidungsstücken vergeblich gesucht gehabt und dann angegeben, diesen in einer Aktentasche im Lkw deponiert zu haben. Nachdem er längere Zeit dort den Führerschein gesucht gehabt habe, habe er angegeben, daß er den Führerschein nicht mit habe.

Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis in bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die auf diese Zeugenaussagen gestützte Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Führerschein nicht mitgeführt, rechtswidrig wäre.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Zeugin R zu dem Beweisthema zu vernehmen, daß der Führerschein "immer" in der im Fahrzeug befindlichen Tasche sei, ist ihm zu entgegnen, daß die Einvernahme dieser Zeugin in Hinsicht auf ein solches Beweisthema entbehrlich war, behauptet doch auch der Beschwerdeführer nicht, daß diese Zeugin die Tasche samt deren Inhalt "dauernd" unter Beobachtung hat.

Sohin erweist sich auch die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Fundstelle(n):
SAAAE-38358