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VwGH vom 19.11.1997, 95/12/0111

VwGH vom 19.11.1997, 95/12/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/12/0102

95/12/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerden des Dr. P in A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen die Bescheide des Bundesministers für Finanzen 1. vom , Zl. 12 1200/2-IV/1/94, betreffend die Feststellung von Dienstpflichten, 2. vom , Zl. 11 1420/54-IV/1/94, betreffend Versetzung, und 3. vom , Zl. 11 1420/32-IV/1/96, betreffend die Wiederaufnahme des zu 2. genannten Versetzungsverfahrens,

I.) zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Dienstauftrag vom bezieht (Verlängerung der Dienstzuteilung), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2) Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (in der Folge kurz: FLD) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er zunächst Rat und wurde in weiterer Folge zum Oberrat befördert. Seine Dienststelle war zunächst das Finanzamt Gmunden (in der Folge kurz: Finanzamt A).

Die Vorgeschichte der Beschwerdefälle ist den

hg. Entscheidungen (Erkenntnissen und Beschlüssen) vom , Zl. 89/01/0340, vom selben Tag, Zl. 90/01/0134, vom , Zl. 90/01/0206, vom , Zl. 88/09/0160, vom , Zl. 89/09/0026, vom , Zl. 89/09/0083, vom , Zl. 89/09/0164, vom selben Tag, Zl. 90/09/0028, vom , Zl. 91/09/0070, vom , Zl. 89/12/0026, vom selben Tag, Zl. 90/12/0261, vom , Zlen. 94/12/0003 und 94/12/0015, und vom , Zl. 95/12/0135, zu entnehmen.

Für die vorliegenden Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis zum dem Finanzamt Vöcklabruck (in der Folge kurz: Finanzamt B) zur Dienstleistung zugeteilt war (Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979); in dieser Zeit wurde seine (neuerliche) ärztliche Untersuchung gemäß § 52 BDG 1979 angeordnet. Diesbezüglich erstattete der Sachverständige Dr. K. in Zusammenarbeit mit einem weiteren Arzt ein Gutachten vom (siehe dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/12/0003 und 94/12/0015). Die Dienstbehörde erster Instanz vertrat die Auffassung, daß, wenn auch aus medizinischer Sicht eine Dienstunfähigkeit nicht vorliege, beim Beschwerdeführer habituelle Charaktereigenschaften gegeben seien, die eine Dienstunfähigkeit (in rechtlichem Sinne) begründeten, und leitete ein Ruhestandsversetzungsverfahren ein; mit Erledigung vom erteilte sie dem Beschwerdeführer den Auftrag, "ab sofort jede weitere Dienstleistung zu unterlassen".

Mit Bescheid der FLD vom 16. Feber 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BDG 1979 (das heißt wegen Dienstunfähigkeit) mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung stattgegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) behoben. Die belangte Behörde ging dabei auf Grundlage des Gutachtens vom , aber auch eines vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachtens Dris. N. vom davon aus, daß der Beschwerdeführer dienstfähig sei.

Mit Erledigung vom teilte die FLD dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Berufungsentscheidung mit, daß der an ihn ergangene Dienstauftrag vom daher mit sofortiger Wirksamkeit aufgehoben werde. Zugleich wurde aber der Beschwerdeführer mit Dienstauftrag der FLD vom (Anmerkung: im Original ursprünglich , darin ausgebessert auf 18. Mai; in den Verwaltungsakten befinden sich aber auch Stücke, in denen das Datum weiterhin lautet) gemäß § 39 BDG 1979 für die Dauer von 90 Tagen (von seiner Dienststelle, dem Finanzamt A) dem Finanzamt B dienstzugeteilt. Mit Erledigung der FLD ebenfalls vom wurde ihm angekündigt, es sei beabsichtigt, ihn aus wichtigen dienstlichen Interessen zum Finanzamt B zu versetzen, wobei auch mitgeteilt wurde, daß er dort voraussichtlich überwiegend als Rechtsmittelbearbeiter eingesetzt würde. Hievon werde er gemäß § 38 Abs. 4 BDG 1979 (Anmerkung: in der bis zum geltenden Fassung) mit dem Beifügen verständigt, daß es ihm freistehe, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens allfällige Einwendungen vorzubringen.

Mit Schreiben vom , bei der FLD am eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Einwendungen; er spreche sich gegen die beabsichtigte Versetzung aus "und beantrage das Versetzungsverfahren unverzüglich einzustellen". Zugleich remonstrierte er auch gegen die Weisung betreffend die Dienstzuteilung. Es handelt sich dabei um ein vom Beschwerdeführer persönlich verfaßtes Schreiben. Ein anwaltlich verfaßtes Schreiben (ebenfalls) vom , bei der FLD am selben Tag eingelangt, enthält ebenfalls eine Remonstration gegen diese Weisung.

Die FLD wiederholte am die Weisung vom und begründete dies (aufs Wesentlichste zusammengefaßt) damit, daß dienstliche Gründe für die Dienstzuteilung deshalb vorlägen, weil - wie im Berufungsbescheid der belangten Behörde vom im Ruhestandsversetzungsverfahren ausgeführt - eine Weiterverwendung des Beschwerdeführers beim Finanzamt A aufgrund der dokumentierten negativen Haltung nahezu aller Bediensteten dieses Finanzamtes sowie der Wirtschaftstreuhänder im Bereich dieses Finanzamtes ihm gegenüber nicht mehr möglich sei. Zudem bestehe beim Finanzamt B ein entsprechender Bedarf (wurde näher ausgeführt).

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre.

Mit Weisung der FLD vom wurde die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum Finanzamt B bis zum rechtskräftigen Abschluß des Versetzungsverfahrens verlängert. Dagegen remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , woraufhin die FLD mit Erledigung vom die Weisung (betreffend die Verlängerung der Dienstzuteilung) mit näherer Begründung schriftlich wiederholte. Sie verwies darin auf die Begründung ihrer Erledigung vom und führte unter anderem aus, wie die beim Vorstand des Finanzamtes A, bei seinem Stellvertreter und einem Teil der Bediensteten durchgeführte neuerliche Befragung zur Person des Beschwerdeführers bzw. zu einer möglichen Zusammenarbeit mit ihm gezeigt habe, sei seine Verwendung beim Finanzamt A aufgrund der neuerlich dokumentierten negativen Haltung des Vorstandes, seines Stellvertreters, sowie "eines Teils der Bediensteten" dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr möglich. Um einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beim Finanzamt A aufrechtzuerhalten, sei es daher geboten, seine Rückkehr zu diesem Amt durch die Verlängerung der Dienstzuteilung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Versetzungsverfahrens zum Finanzamt B hintanzuhalten.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer (auch diesbezüglich) "die Erlassung eines Bescheides".

Mit Bescheid vom wies die FLD die Anträge des Beschwerdeführers vom "bzw." (gemeint: und) vom "" (gemeint wohl: vom ) auf Feststellung, daß die Befolgung der Dienstaufträge der FLD vom " (es folgt die Geschäftszahl; es handelt sich dabei um die Weisung, die im Original ursprünglich mit 17. Mai datiert war, wobei die Datierung vom 18. Mai ausgebessert wurde) "bzw." (gemeint: und) nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, ab und stellte zugleich fest, daß die Befolgung dieser beiden Dienstaufträge zu seinen Dienstpflichten zähle. Aufs Wesentlichste zusammengefaßt, verblieb die Dienstbehörde mit näherer Begründung bei ihrer bisherigen Beurteilung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Ebenfalls aufs Wesentlichste zusammengefaßt, trat die belangte Behörde der Beurteilung der Dienstbehörde bei.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 95/12/0111 protokollierte Beschwerde (mit zwei ergänzenden Schriftsätzen) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat in der Folge weitere Schriftsätze (die nicht nur dieses Beschwerdeverfahren Zl. 95/12/0111 betreffen) eingebracht.

Mit Bescheid der FLD vom wurde der Beschwerdeführer "mit sofortiger Wirksamkeit" zum Finanzamt B versetzt. Dagegen erhob er Berufung. Zwischenzeitig hatte er mit Schriftsatz vom bei der belangten Behörde einen "Antrag auf Devolution" eingebracht, in dem er unter anderem ausführte, er habe am Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung erhoben und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Devolutionsantrag als unzulässig zurück; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit dem bereits eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0135, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (ebenfalls) vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der FLD vom (betreffend die Versetzung) nicht statt, änderte aber aus Anlaß der Berufung den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin ab, daß die Wirksamkeit der Versetzung mit dem auf die Zustellung des Berufungsbescheides folgenden Tag eintrete. Aufs Wesentlichste zusammengefaßt (der Berufungsbescheid umfaßt 107 Seiten, wobei Aussagen und Schriftsätze zum Teil wörtlich wiedergegeben werden) erblickte die belangte Behörde das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 BDG 1979 an der Versetzung des Beschwerdeführers vom Finanzamt A zum Finanzamt B in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Dienstbehörde erster Instanz in bestehenden Spannungsverhältnissen und im Autoritätsverlust sowohl im Innenverhältnis (zum Vorstand des Finanzamtes, zu seinem Stellvertreter und zu einer großen Anzahl von Mitarbeitern des Finanzamtes A) als auch im Außenverhältnis (zu Steuerpflichtigen und deren Vertretern).

Dagegen richtet sich die zur Zl. 95/12/0140 protokollierte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Beschwerdeführer hat, wie zuvor angeführt, weitere Schriftsätze eingebracht.

Mit Eingabe vom an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit den Bescheiden der FLD vom und der belangten Behörde vom abgeschlossenen Versetzungsverfahrens, sowie in weiterer Folge im wiederaufgenommenen Verfahren die Aufhebung der genannten Bescheide, die Einstellung des Versetzungsverfahrens und seine "Dienstzuteilung" zum Finanzamt A. "wiederherzustellen". Der Beschwerdeführer begründete dies damit, er sei am in den Besitz statistischer Unterlagen der FLD gekommen, welche er in Fotokopie beilege. Daraus sei dokumentiert (wird näher dargestellt), daß er eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht habe, und jene "Bescheidgrundlage", die ihm mangelnde Dienstleistung vorwerfe, damit offenkundig unrichtig sei. Bei Berücksichtigung dieses Beweismaterials wären die Behörden zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt, weshalb ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliege. Der Wiederaufnahmeantrag werde auch auf die ihm mittlerweile zugekommene Anklageschrift in einem (im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren) bereits mehrfach zitierten Strafverfahren betreffend Vorgänge im Finanzamt A gestützt, die er im Zuge des Verfahrens noch vorlegen werde. "Durch die Berücksichtigung dieser Urkunden" werde bewiesen, daß es keinesfalls notwendig gewesen sei, ihn vom Finanzamt A zum Finanzamt B zu versetzen, vielmehr seine Versetzung dazu geführt habe, daß sich die Ergebnisse der Strafsachenstelle drastisch verschlechtert hätten. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang noch, daß das im Jahr 1993 erreichte Ergebnis auf seinen Vorarbeiten beruht habe, beispielsweise in einer näher bezeichneten Strafsache (wurde näher ausgeführt). 1994 seien diese Reserven aufgebraucht worden, 1995 sei "der offensichtliche Zusammenbruch" erfolgt.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Wiederaufnahmeantrages vorgelegten statistischen Unterlagen um die mit Verfügungen der FLD vom den Finanzämtern zugänglich gemachten Tätigkeitsstatistiken der Finanzstrafstrafbehörden eines näher bezeichneten Bundeslandes handle. Richtig sei, daß laut dieser Statistik die finanzstrafrechtliche Aktivität des Finanzamtes A im Jahr 1992 zu den anderen Finanzämtern dieses Bundeslandes 7,40 % der gesamten Aktivität der Finanzämter betragen habe, sohin im Vergleich zur Amtsgröße eine geringfügige über dem Durchschnitt liegende Intensivierung in quantitativer Tätigkeit erfahren habe. Dabei sei jedoch relativierend anzumerken, daß für die zum Vergleich herangezogenen Werte für 1992 noch nicht sämtliche, ab 1993 erfaßten, Tätigkeitsfälle der Strafsachenstellen ausgewertet worden seien (wurde näher ausgeführt). Keinesfalls sei aus dieser Statistik abzuleiten, daß der Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht habe. Die Statistik biete nur ein wesentliches Indiz dafür, daß er in der Strafsachenstelle eine initiative Aktivität entfaltet habe, welche zu bestimmten, bereits durch die Steuerlandesinspektion gewürdigten, Verfahrensergebnissen mit statistischer Auswirkung geführt habe. Sie treffe jedoch keine Aussage über die Qualität dieser Verfahrensergebnisse. Nach Darstellung von Teilen eines Inspektionsberichtes vom in bezug auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in quantitativer und in qualitativer Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es bestehe aufgrund der vorgelegten Statistik kein Anlaß, von diesen (Anmerkung: negativen) Feststellungen abzugehen. Die weitere statistische Entwicklung der Straftätigkeit beim Finanzamt A stehe mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in keinem erkennbaren Zusammenhang (Hinweis auf das genannte Strafverfahren, wodurch "die Arbeitskapazität der leitenden Funktionäre des Finanzamtes mit der Reorganisation bzw. der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in Anspruch genommen worden" sei). Auch treffe es nicht zu, daß dem Beschwerdeführer kein B-Beamter "zur Seite" gestanden sei (im Original unter Anführungszeichen; wird näher ausgeführt). Auch lasse sich objektiv aufgrund der gegebenen Akten- und Beweislage im genannten "Strafkomplex" ebenfalls kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den in der Anklageschrift anderen Bediensteten zum Vorwurf gemachten strafrechtlichen Fakten und der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers konstruieren, "als etwa innerbetriebliche Auseinandersetzungen sich - laut der Aktenlage erkennbar - aus etwaigen Recherchen in den nunmehrigen Straffällen entzündet hätten". Diese Vorgänge seien dem Beschwerdeführer offensichtlich - laut Aktenlage - während der Zeit seiner Tätigkeit beim Finanzamt A tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt. Ein Zusammenhang zwischen den nunmehr durch die Sondereinschau beim Finanzamt A festgestellten Dienstpflichtverletzungen und dem Beschwerdeführer bestehe (zwar) insofern, als die Bediensteten, die Verfehlungen begangen hätten, auf Befragen ein negatives Werturteil hinsichtlich des Beschwerdeführers abgegeben hätten. Dieses Werturteil werde jedoch, wie den entsprechenden Aussagen zu entnehmen sei, einhellig auch von jenen Bediensteten getragen, welche selbst aktiv wesentlich zur Aufdeckung des "Strafkomplexes" beigetragen hätten. Darüber hinaus seien in der Folge jene Bedienstete, die mittlerweile aus dem Dienststand ausgeschieden bzw. suspendiert worden seien, bei den Befragungen im Zuge des Versetzungsverfahrens außer Betracht gelassen worden (Hinweis auf Seite 53 des zweitangefochtenen Bescheides).

Zusammenfassend sei festzuhalten, daß nicht mangelnde quantitative Arbeitsleistung für die Weg-Versetzung des Beschwerdeführers ausschlaggebend gewesen sei. "Hauptkriterium" sei vielmehr die Vielzahl von im wesentlichen gleichlautenden Aussagen betreffend das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers gewesen, welches sowohl im erstinstanzlichen Bescheid im Versetzungsverfahren, als auch im zweitangefochtenen Bescheid "ausführlichst dargestellt" worden sei, und das zu Autoritätsverlust und Spannungsverhältnissen geführt habe.

Auch bei Kenntnis der im Jahr 1996 "rückwirkend aufgebauten Tätigkeitsstatistik" der Finanzstrafbehörden in jenem Bundesland, oder auch der genannten Anklageschrift, wäre die Behörde zu keiner anderslautenden Entscheidung gekommen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 97/12/0102 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden und hat, hinsichtlich des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 bzw. Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, erwogen:

I.1 Zum Versetzungsverfahren (Beschwerde Zl. 95/12/0140 gegen den zweitangefochtenen Bescheid):

Gemäß § 237 BDG 1979, in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes BGBl. Nr. 550/1994, sind am anhängige Versetzungsverfahren, die nach § 38 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung eingeleitet worden sind, nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. In diesem Beschwerdefall findet daher das BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz Anwendung.

Nach § 38 Abs. 1 BDG 1979 liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung von Amts wegen ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind nach Abs. 3 leg. cit. die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist der Beamte, wenn diese Versetzung von Amts wegen in Aussicht genommen ist, hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. Nach Abs. 5 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer macht zunächst, auch unter Hinweis auf seine Argumentation in der Beschwerde Zl. 95/12/0135, geltend, sein Devolutionsantrag vom habe zur Folge gehabt, daß die FLD zur Erlassung des (erstinstanzlichen) Versetzungsbescheides unzuständig gewesen sei. Die belangte Behörde habe den Devolutionsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Sie wäre vielmehr verhalten gewesen, den von der FLD erlassenen erstinstanzlichen Bescheid wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde aufzuheben, und sei nicht berechtigt gewesen, als Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden.

Dem ist folgendes zu entgegnen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde) ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0135, ausgeführt hat und auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, hat die belangte Behörde den Devolutionsantrag mit ihrem - weiteren - Bescheid vom (der vor dem zweitangefochtenen Bescheid zugestellt wurde) jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der zweitangefochtene Bescheid sei wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde rechtswidrig, ist unzutreffend; vielmehr war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde in der Sache selbst entschied (dieser angenommene Mangel wird auch unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend gemacht).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, mit dem zweitangefochtenen Bescheid werde zwar seine Versetzung zum Finanzamt B "rechtswirksam", ihm werde aber kein konkreter Arbeitsplatz - schon gar nicht ein seinem bisherigen Arbeitsplatz beim Finanzamt A gleichwertiger - zugewiesen. Dies widerspräche der Bestimmung des § 36 BDG 1979 und im übrigen auch einschlägigen Rundschreiben des Bundeskanzleramtes. Schon aus diesem Grund sei der zweitangefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Auch diese Auffassung ist unzutreffend. Sollte der Beschwerdeführer damit meinen, daß einem Beamten im Spruch des Versetzungsbescheides (hier: mit dem im Instanzenzug ergangenen, zweitangefochtenen Bescheid) - zugleich - ein Arbeitsplatz an der neuen Dienststelle zuzuweisen wäre, ist ihm zu entgegnen, daß dies dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.

Sollte hingegen der Beschwerdeführer meinen, ihm sei überhaupt kein Arbeitsplatz zugewiesen worden, sind ihm die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 106 des zweitangefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, wonach der Beschwerdeführer zum Fachbereichsleiter für bestimmte Steuern und weiters zum Rechtsmittelbearbeiter für sämtliche Rechtsmittel näher bezeichneter Referate bestellt worden sei, womit er einen Arbeitsplatz innehabe, der in der Aufbauorganisation der Finanzämter für einen A-Beamten vorgesehen sei.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der zweitangefochtene Bescheid umfasse 107 Seiten. "Ungeachtet dieser Fülle an Papier" würden jedoch jene "wichtigen dienstlichen Interessen" (diese Wortfolge im Original unter Anführungszeichen), auf die die belangte Behörde die Versetzung stütze, in keiner Weise konkretisiert. Der Bescheid beschränke sich im wesentlichen auf eine Schilderung des Verfahrensablaufes, verbunden mit einem Aneinanderreihen von Stellungnahmen, Angaben und Aussagen, die zum Teil wörtlich wiedergegeben würden. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen und begründete Beweiswürdigungen fehlten. Die Versetzung erweise sich schon mangels Konkretisierung der hiefür erforderlichen wichtigen dienstlichen Interessen als rechtswidrig.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zwischenzeitig (nach Beschwerdeerhebung) ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0122, mit der Problematik der Versetzung eines Beamten wegen gegebener Spannungsverhältnisse eingehend (auch unter Hinweis auf Vorjudikatur) auseinandergesetzt; hieraus ist festzuhalten (die näheren Einzelheiten, aber auch die bezogene Vorjudikatur, sind diesem Erkenntnis zu entnehmen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann):

Gemäß § 38 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 ist eine Versetzung von Amts wegen nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Dieses wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der betroffene Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Liegt ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung vor, so wird damit dem Schutzzweck der Versetzungsregelung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, Genüge getan.

Ausgehend davon, daß eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung zu einer neuen Verwendung umfaßt, ist es für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung ausreichend, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Akte besteht. Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren. Aus § 38 BDG 1979 kann nicht abgeleitet werden, daß die Personalplanung einer ganzen Personalgruppe im einzelnen dargelegt werden muß.

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat als ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle gewertet, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel dem Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut ist, und der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigebührt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten hinzu.

Da solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrundeliegen und die Lösung dieser Verhältnisse meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, war in der Rechtsprechung insbesonders die Frage zu lösen, auf welcher Seite sozusagen der "Hebel der Versetzung" anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit war dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt war - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem zur Vorgängerbestimmung in der Dienstpragmatik 1914 (§ 67 DP) ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 1825/74, in einem Fall von Konflikten und Spannungen zwischen zwei Beamten, aus denen die dienstliche Notwendigkeit zur Versetzung eines von beiden resultierte, ausgesprochen, daß bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen ist: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klare überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden.

Ergibt sich, daß die Ursache an den Spannungen und Konflikten nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen gleich welcher Seite begründet ist, sie aber bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen ist, so darf der "unschuldige Bedienstete" nicht versetzt werden.

Der Beschwerdefall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzugehen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zwar ist die Behörde danach, entsprechend dem in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Grundsatz, daß das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 6767/A, mit weiteren Judikaturhinweisen, insbesondere auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5007/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VSSlg. 12184), zweifellos nicht verpflichtet, "zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen"; sie muß aber, soweit dieses anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 84/08/0083, und vom , Zl. 84/08/0047, oder auch vom , Zl. 93/08/0027).

Diesen Erfordernissen wird der zweitangefochtene Bescheid nicht gerecht: Von seinen 107 (106 1/2) Seiten entfallen 5 1/2 Seiten auf eigene Erwägungen ("Feststellungen" und Wertungen), aber auch sie zum überwiegenden Teil vermengt mit der Wiedergabe von Gesetzestexten und Ermittlungsergebnissen des Berufungsverfahrens. Die "Feststellungen" der belangten Behörde zu den für entscheidend erachteten Spannungsverhältnissen erschöpfen sich in Verweisen auf das "gesamte oben ausführlich dargestellte Verhalten"

(S 104 unten), worunter erkennbar das Gemenge auf 101 Seiten von Aussagen der Bediensteten, verschiedenen Stellungnahmen und "Feststellungen" der Erstbehörde (die wieder auf solches Gemenge verweisen) zu verstehen ist, und in einem Satz auf S 106 Mitte, in welchem die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, sie sehe keinen Anlaß, an der Richtigkeit der "ausführlichen, überzeugenden, oben wiederholten Darstellung" der FLD sowie der "wiederholten übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtsvorstandes, des Steuerlandesinspektorates und der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen" zu zweifeln, ohne sich mit den ebenso wiederholten und auch ausführlichen Gegendarstellungen des Beschwerdeführers zu befassen und - vor allem - ohne selbst die markanten Fakten, die sie als erwiesen erachtet, festzustellen (und diese Feststellungen mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu versehen). Unklar ist auch, welche Bedeutung die belangte Behörde quantitativen und/oder qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung beigemessen hat, die sie S 103/104 des zweitangefochtenen Bescheides angeschnitten hat (was deshalb hervorgehoben wird, weil diese Aspekte im drittangefochtenen Bescheid thematisiert werden).

Der zweitangefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz für die weiteren Schriftsätze war nicht zuzuerkennen, weil diese hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren.

I.2 Zum Dienstzuteilungsverfahren (Beschwerde Zl. 95/12/0111 gegen den erstangefochtenen Bescheid):

Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtslage sowie Grundsätzliches zu den Feststellungen der vom Beschwerdeführer begehrten Art wurden bereits im mehrfach genannten Vorerkenntnis (zur vorangegangenen Dienstzuteilung zum Finanzamt B ab ) vom , Zlen. 94/12/0003 und 94/12/0015, dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörden hätten nicht nur seinen Antrag (richtig wohl: seine Anträge) abgewiesen, sondern stellten "das Gegenteil des von mir beantragten fest, ohne daß dies je beantragt worden wäre". Insofern habe die belangte Behörde diesbezüglich ihre Zuständigkeit überschritten: Nach Lehre und Rechtsprechung dürfe die Behörde nur feststellend bescheidmäßig absprechen, wenn dies beantragt worden sei. Die Behörde hätte sich daher darauf beschränken müssen, sein Begehren abzuweisen, "anstatt eine gegenteilige Feststellung zur individuellen Norm der Rechtsordnung werden zu lassen".

Dem ist zu entgegnen, daß der Ansatz des Beschwerdeführers unzutreffend ist, weil Feststellungsbescheide auch von Amts wegen erlassen werden können (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 6. Feber 1989, Slg. Nr. 12.856/A). Auch sonst kann im Beschwerdefall in dieser Vorgangsweise der Dienstbehörden nichts Rechtswidriges erblickt werden.

Der Beschwerdeführer bekämpft sowohl die mit Weisung vom 17./ verfügte (und nach Remonstration wiederholte) Dienstzuteilung zum Finanzamt B (in der Folge kurz: Dienstzuteilung) als auch die in weiterer Folge angeordnete (und nach Remonstration wiederholte) Verlängerung dieser Dienstzuteilung.

Was die Dienstzuteilung anlangt, gilt sinngemäß das, was bereits im zuvor genannten Erkenntnis vom ausgeführt wurde: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründeten (schon) die von der FLD angenommenen Spannungsverhältnisse ein dienstliches Interesse im Sinne des § 39 Abs. 2 BDG 1979 dahin, ihn vom Finanzamt A durch eine Dienstzuteilung zu einem anderen Finanzamt, vorliegendenfalls zum Finanzamt B, abzuziehen (und somit seine Rückkehr zum Finanzamt A zu verhindern). Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß von der Dienstbehörde zugleich auch das Ermittlungsverfahren im (amtswegig eingeleiteten) Versetzungsverfahren vorangetrieben wurde, weil die Sachlage (auch nach ihrer Auffassung) noch nicht ausreichend geklärt war.

Soweit der Beschwerdeführer sich durch den erstangefochtenen Bescheid (auch) in seinem Recht darauf, daß "die "res judicata" beachtet wird, in Verbindung mit § 14 BDG" verletzt erachtet und damit offensichtlich darauf hinweisen will, daß die belangte Behörde seine Dienstfähigkeit durch Kassation des erstinstanzlichen Ruhestandversetzungs-Bescheides bejaht habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Bejahung der Dienstfähigkeit die Dienstzuteilung nicht hinderte, und insbesondere nicht der Annahme rechtserheblicher Spannungsverhältnisse entgegenstand.

Auch hier bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb beim gegebenen Abzugsinteresse seine Dienstzuteilung nicht zum Finanzamt B hätte erfolgen sollen. Wie in dem eingangs genannten Vorerkenntnis vom ausgeführt, vermag an der Qualifikation dieser dienstrechtlichen Maßnahme als Dienstzuteilung auch ein zunächst allenfalls eingeschränkter Wirkungsbereich des Beschwerdeführers in qualitativer oder quantitativer Hinsicht beim Finanzamt B nichts zu ändern.

Die Beschwerde war daher insofern gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Anders verhält es sich aber hinsichtlich der Verlängerung der Dienstzuteilung: Diese war vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gemäß § 39 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 nur zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden konnte, was aber die belangte Behörde nicht ausreichend (§ 60 AVG) begründet hat (zur Begründungspflicht siehe die Ausführungen zum zweitangefochtenen Bescheid).

Damit belastete sie den erstangefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (in diesem Umfang) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz für die weiteren Schriftsätze war nicht zuzuerkennen, weil diese hier nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich waren.

II.) Zum Wiederaufnahmeverfahren (Beschwerde Zl. 97/12/0102 gegen den drittangefochtenen Bescheid):

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid, mit dem das Versetzungsverfahren abgeschlossen wurde, dessen Wiederaufnahme der Beschwerdeführer erfolglos anstrebte, mit dem unter I.1 erfolgten Abspruch aufgehoben. Damit tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Im Ergebnis ist somit die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre. Das gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden drittangefochtenen Bescheid anhängige Beschwerdeverfahren war somit wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 90/12/0100 u. a., unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997): vorliegendenfalls würde die Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten; im Beschwerdefall erscheint es sachgerecht, keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Kostenersatz zuzuerkennen.