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VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196

VwGH vom 14.01.2004, 2001/08/0196

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/08/0197 E

2001/08/0200 E

2001/08/0198 E

2001/08/0199 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Bundes (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17- 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zlen. MA 15-II-F 30/2000, MA 15-II-M 48/2000, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt führte im Jahr 2000 beim Bund, Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eine Beitragsprüfung durch. Hiebei kam zu Tage, dass an bestimmte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer in den Jahren 1993 bis 1999 Belohnungen nach § 19 Gehaltsgesetz 1956 bezahlt wurden. Der Bund entrichtete für diese Geldleistungen keine Beiträge zur Krankenversicherung.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt sprach mit Bescheid vom aus, dass dem Versicherten Otmar M. in den Jahren 1993 bis 1999 Sonderzahlungen in Form von "Belastungsbelohnungen" ausbezahlt worden seien. Diese Sonderzahlungen im Betrag von insgesamt S 43.610,30 unterlägen der Beitragspflicht gemäß § 21 B-KUVG. Die gebührenden Sonderbeiträge beliefen sich auf S 3.269,--, wovon auf den Dienstgeber S 1.547,-- und auf den Dienstnehmer S 1.722,-- entfielen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des § 21 Abs. 1 B-KUVG ausgeführt, als Sonderzahlungen seien sowohl verpflichtende als auch freiwillige Zuwendungen anzusehen, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeiträume wiederkehrten, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen nach der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen sei. Die als "Belastungsbelohnung" bezeichneten Zuwendungen würden seit dem Jahr 1993 ausbezahlt werden. Ungeachtet etwaiger Unterbrechungen sei von einer Regelmäßigkeit der Zahlungen auszugehen, weshalb sie als Sonderzahlungen im Sinne des § 21 B-KUVG anzusehen seien.

Die mitbeteiligte Versicherungsanstalt richtete gleich lautende Bescheide an weitere betroffene Dienstnehmer und den beschwerdeführenden Dienstgeber.

Der Bund und der (die) betroffene(n) Dienstnehmer erhoben gleich lautende Einsprüche. Darin wurde Folgendes ausgeführt:

In der genannten Finanzlandesdirektion seien in der Zeit von 1990 bis "Belastungsbelohnungen" monatlich im Vorhinein ausbezahlt worden. Für die Zeit vom bis sei ohne Änderung der Voraussetzungen für den Bezug lediglich der Zahlungszeitraum von einer monatlichen auf eine halbjährliche Auszahlung im Nachhinein geändert worden. Zwischen 1. Jänner und sei die Auszahlung wie für 1996 halbjährlich erfolgt, es sei lediglich der zweite Teilbetrag um die Hälfte gekürzt worden. Seit 1998 seien an den Kreis der Empfänger der bisherigen "Belastungsbelohnung" statt dieser monatlich Zahlungen unter dem Titel Mehrleistungszulage erfolgt. Zusätzlich seien gegebenenfalls die Leistungen dieser Dienstnehmer durch die Auszahlung von Leistungsbelohnungen entgeltlich anerkannt worden. Bei den Leistungsbelohnungen handle es sich um Einzelbelohnungen, die jährlich zuerkannt würden. Sie würden regelmäßig in Anlassfällen gewährt, wie im Vergleich zu anderen Bediensteten herausragenden Leistungen im Fall der Übernahme zusätzlicher Aufgaben, bei der Mitwirkung in Arbeitsgruppen, bei Veranstaltungen und Seminaren, etc. Daraus ergebe sich, dass die Auszahlung der Leistungsbelohnung zwar in größeren Zeiträumen, aber nicht für größere Zeiträume erfolgt sei. Bereits die Auszahlung der Belastungsbelohnung habe nicht auf Dauer als sicher erwartet werden können. Entsprechend der Eigenart einer Leistungsbelohnung könne darüber hinaus kein Dienstnehmer eines regelmäßigen Bezuges dieser Leistung gewiss sein, weil er nicht vorhersehen könne, ob die dafür erforderlichen Mittel vorhanden seien und ob er Sonderleistungen zu erbringen haben werde.

Den bekämpften Bescheiden liege offenkundig die Rechtsansicht zu Grunde, dass die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge gemäß § 21 B-KUVG nicht im § 19 leg. cit. bestimmt sei, sondern dass sie sich aus § 21 leg. cit. unter Anwendung der Rechtsprechung zur Bestimmung des § 49 Abs. 2 ASVG ergebe, dass also der Entgeltbegriff des § 19 B-KUVG völlig getrennt von dem Entgeltbegriff des § 21 B-KUVG zu betrachten sei. Diese Rechtsansicht entspreche einer Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom , die zu § 21 B-KUVG erteilt worden sei. Darin werde ausgeführt, während § 19 B-KUVG die allgemeine Beitragsgrundlage durch taxative Aufzählung des beitragspflichtigen Entgeltes bestimme, enthalte § 21 leg. cit. nur eine demonstrative Aufzählung beitragspflichtiger Sonderzahlungen. Da die Legaldefinition des Begriffes "Sonderzahlung" in § 49 Abs. 2 ASVG und § 21 B-KUVG gleich lauten würde, sei die Judikatur zu § 49 Abs. 2 ASVG auch für das B-KUVG maßgeblich. Demnach müssten etwa Weihnachtsbelohnungen, wenn sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit gewährt werden, als beitragspflichtiges Entgelt betrachtet werden.

Wenn man dieser Auffassung folge, bestehe bei gleichartigen Leistungen des Dienstgebers an Versicherte zwar keine Beitragspflicht nach dem § 19 B-KUVG, wohl aber gemäß § 21 B-KUVG. Wenn etwa Belohnungen gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 monatlich zugewendet würden, bestehe keine Beitragspflicht nach § 19 B-KUVG, wenn solche Leistungen aber in größeren Zeitabständen gewährt würden, bestünde Beitragspflicht nach § 21 leg.cit.

Der Entgeltbegriff des § 19 B-KUVG unterscheide sich grundlegend von dem Entgeltbegriff des § 49 Abs. 2 ASVG. Dies sei darauf zurückzuführen, dass bei Formulierung des § 19 B-KUVG auf die öffentlich-rechtlichen Besoldungsvorschriften Bedacht genommen worden sei. Nebengebühren (insbesondere Mehrleistungsvergütungen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Belohnungen) wären abweichend von dem der Bestimmung des § 49 Abs. 2 ASVG zu Grunde gelegten Entgeltbegriff nach dem B-KUVG seit jeher nicht beitragspflichtig. Die Nebengebühren seien bewusst aus der taxativen Entgeltdefinition des § 19 B-KUVG ausgeklammert worden. Lediglich zur Klarstellung, also um allfällige Zweifel zu beseitigen, sei schließlich mit BGBl. Nr. 35/1973, nach Erlassung des Nebengebührenzulagengesetzes (BGBl. Nr. 485/1971), in § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. d B-KUVG der ausdrückliche Ausschluss mit der Formulierung "ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes" erfolgt. Eine Anführung von Belohnungen gemäß § 19 Gehaltsgesetz sei unterblieben. Belohnungen seien in der taxativen Aufstellung des § 19 B-KUVG nicht enthalten, eine Klarstellung sei daher offenbar nicht erforderlich gewesen.

Entgegen der Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales würden aber auch Inhalt und Formulierung der Bestimmung des § 21 B-KUVG einen bedeutenden Unterschied zu § 49 Abs. 2 ASVG aufweisen. Beiden Vorschriften sei zwar gemeinsam, dass sie einen Leistungs- und Abrechnungszeitraum von mehr als einem Monat voraussetzen und dass sie keinen eigenständigen Entgeltbegriff enthalten, also nicht definieren würden, "welche Zahlungen zur Beitragsleistung der Sonderbeiträge gehören" würden. Wesentlich sei aber, dass § 21 B-KUVG zum Unterschied von der Bestimmung des § 49 Abs. 2 ASVG nicht auf den Entgeltbegriff des § 49 Abs. 1 ASVG oder auf § 54 ASVG hinweise oder auch nicht durch eine den § 49 Abs. 3 ASVG vergleichbare Norm näher bestimmt werde. Nach § 49 Abs. 2 ASVG seien nur jene Zahlungen als Sonderzahlungen beitragspflichtig, die Entgelt und somit Teil der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 44 ASVG seien. Die demonstrative Aufzählung in § 49 Abs. 2 ASVG "Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld" sei nicht als ein Versuch einer selbständigen Entgeltdefinition für Sonderzahlungen zu verstehen, sondern als Beispiele für Zahlungsformen, denen mehr als ein Beitragszeitraum zu Grunde liege. Nur wenn Zahlungen überhaupt Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG und § 44 leg. cit. seien, könne eine Sonderbeitragspflicht unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 eintreten. Wie § 49 Abs. 2 ASVG belege auch § 21 B-KUVG, "welche Zahlungsformen und nicht welche Zahlungsinhalte" als Sonderzahlung beitragspflichtig seien. § 21 B-KUVG führe nicht ausdrücklich an, auf welchen Entgeltbegriff er Bezug nehme. Es ergebe sich dies vielmehr aus dem historischen, systematischen und teleologischen Normenverständnis. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Aufzählung des § 21 B-KUVG nur Beispiele enthalte, die als zusätzliche Monatsbezüge angesehen werden könnten, und keine solchen, die einer Belohnung auch nur annähernd ähnlich seien. Das B-KUVG nehme gegenüber dem ASVG eine eigenständige Stellung ein. So seien in das B-KUVG aus dem ASVG nur Bestimmungen des 7. Teiles dieses Gesetzes übernommen worden. Der Entgeltbegriff der §§ 19, 21 B-KUVG sei wesentlich abweichend von dem des ASVG gestaltet worden. Der Gesetzgeber habe beabsichtigt, die Beitragsgrundlagen des § 21 B-KUVG eigenständig und nicht etwa wie im ASVG zu gestalten. Er hätte dies auch völlig eindeutig mit einem einfachen Verweis auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 ASVG erreichen können. Dieser Weg sei jedoch nicht beschritten worden. Die Auffassung der mitbeteiligten Versicherungsanstalt setze voraus, dass das B-KUVG von zwei verschiedenen Entgeltbegriffen ausgehe. Einerseits von dem im § 19 B-KUVG ausdrücklich geregelten und vom ASVG abweichenden Begriff, und andererseits von dem § 21 B-KUVG zu Grunde liegenden Entgeltbegriff, der im Wege der Interpretation aus dem ASVG übernommen werde. Es entspreche dem Normzweck und Gesetzeswillen, bei Anwendung des B-KUVG dieselben "Zahlungsinhalte" unabhängig von dem Zeitraum, für den die Zahlung erfolge, hinsichtlich der Beitragslast - beitragsfrei oder beitragspflichtig - gleich zu behandeln. Der für das B-KUVG geltende einheitliche Entgeltbegriff finde sich in § 19 leg. cit. Das Fehlen eines Hinweises auf diesen Entgeltbegriff in der Bestimmung des § 21 B-KUVG sei darauf zurückzuführen, dass dem Gesetzgeber ein derartiger Hinweis nicht erforderlich erschienen sei oder aber deswegen unterlassen worden sei, um die Lesbarkeit der Bestimmung im Hinblick auf die bereits enthaltenen Hinweise auf die §§ 19 und 20 B-KUVG nicht weiter zu erschweren. Es sei nahe liegend, dass deshalb bei der Formulierung des § 21 B-KUVG der Hinweis auf die Bestimmung des § 19 leg. cit. unterlassen worden sei. Hingegen sei es nicht vorstellbar, dass der Gesetzgeber, wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, der Entgeltbegriff des § 49 Abs. 2 ASVG sei für die Auslegung des § 19 B-KUVG heranzuziehen, diesem Zusammenhang mit dem ASVG bei Textierung des B-KUVG nicht Ausdruck verliehen hätte. Es regle somit die Bestimmung des § 19 B-KUVG den Entgeltbegriff nicht nur für die in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen, sondern für das B-KUVG insgesamt einheitlich, somit auch für § 21 leg. cit. Ob für einzelne unter diesen Entgeltbegriff fallende Zahlungen eines Dienstgebers an Versicherte nach dem B-KUVG die Beitragspflicht nach § 19 oder § 21 leg. cit. bestehe, ergebe sich somit daraus, ob diese Zahlungen monatlich oder in größeren Abständen an den Versicherten erfolgen würden. Im ersten Fall bestehe die Pflicht zur Leistung von allgemeinen Beiträgen und im zweiten Fall zur Leistung von Sonderbeiträgen. Zuwendungen, die in Form von Sonderzahlungen geleistet würden und nicht unter den allgemeinen Entgeltbegriff des § 19 B-KUVG fielen, unterlägen demnach nie der Sonderbeitragspflicht gemäß § 21 B-KUVG. Es sei damit die Zahlung einer Belohnung an einen nach dem B-KUVG versicherten Bediensteten unabhängig von dem Leistungs- und Abrechnungszeitraum nie beitragspflichtig. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des B-KUVG würde eher ein Zusammenhang zwischen § 21 B-KUVG bzw. dem hier verwendeten Begriff der Sonderzahlungen mit dem im § 3 Gehaltsgesetz 1956 umschriebenen Begriff der Sonderzahlungen hergestellt werden können. Auch die Zitierung des Gehaltsgesetzes 1956 in § 19 B-KUVG deute darauf hin, dass eine Suche nach Anknüpfungen zur Beitragspflicht des B-KUVG keineswegs vorrangig im ASVG zu erfolgen hätte. Für den Vollzug des B-KUVG könnten Inhalte des ASVG nur dann herangezogen werden, wenn hiezu eine gesetzliche Bestimmung in einem der beiden Gesetze dies ausdrücklich anordne.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Einsprüche des beschwerdeführenden Dienstgebers und des Dienstnehmers als unbegründet ab. In der Begründung stellte sie das Verwaltungsgeschehen ausführlich dar und gab den Inhalt des § 21 B-KUVG wieder. Sodann führte sie aus, es sei unstrittig, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Otmar M. vom Dienstgeber in den Jahren 1993 bis 1999 Belohnungen nach § 19 Gehaltsgesetz gezahlt worden seien. Nach dieser Bestimmung könnten dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten seien, Belohnungen bezahlt werden. Eine dem Beamten nach dieser Gesetzesstelle für besondere Leistungen im Einzelfall ausgezahlte Belohnung stelle unbestritten keine Sonderzahlung dar. Unter Sonderzahlungen könnten nur Zuwendungen verstanden werden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen wiederkehrten. Zahlungen unter der Bezeichnung "Belastungsbelohnung" bzw. "Leistungsbelohnung" seien aber regelmäßig erbracht worden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 49 Abs. 2 ASVG seien als Sonderzahlungen sowohl verpflichtende als auch freiwillige Zuwendungen anzusehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeiträumen wiederkehrten, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen nach der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Verlauf der Ereignisse zu beurteilen sei. Nach dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse im Beschwerdefall sei daher nach Ansicht der belangten Behörde von einer regelmäßigen Wiederkehr der Belohnungen auszugehen. Da diese Belohnungen an Otmar M. mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehrten, seien diese somit als Sonderzahlungen zu qualifizieren und daher beitragspflichtig. Dem Einspruchsvorbringen hinsichtlich der unterschiedlichen Entgeltdefinitionen nach dem B-KUVG und dem ASVG sei entgegen zu halten, dass lediglich die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beitragsgrundlagen unterschiedlich definiert sei, während die Bildung der Sonderbeitragsgrundlage in beiden Gesetzen im Wesentlichen durch gleich lautende Bestimmungen gestaltet werde. Der Auffassung des Dienstgebers, dass eine Heranziehung der Judikatur zu § 49 ASVG nicht in Frage komme, weil es sich um ein anderes Gesetz handle, könne daher nicht gefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer hält seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen - oben dargestellten - Standpunkt aufrecht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die an einen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 bezahlten Belohnungen der Beitragspflicht nach § 21 B-KUVG unterliegen.

Nach § 62 BDG 1979 hat der Beamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Beamten setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift (Gesetz bzw. Verordnung) voraus. Nach § 1 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 findet dieses Gesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Die Bezüge der Beamten sind im Rahmen des Abschnittes I. "Allgemeine Bestimmungen" in § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Weise geregelt, dass die allenfalls zusätzlich zum Gehalt gebührenden Zulagen taxativ aufgezählt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Zulagen sind in den für die einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehenen besonderen Bestimmungen in den Abschnitten II ff des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten. Nach § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 besteht daher der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen - taxativ aufgezählten - aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Zulagen.

Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten nach § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht.

Das Gehaltsgesetz 1956 fasst unter dem Begriff der "Nebengebühren" - in einer erschöpfenden Aufzählung - im § 15 und unter Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in den §§ 16 ff jene Geldleistungen zusammen, die im Allgemeinen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, für Mehraufwendungen mit Ausnahme der in der RGV 1955 geregelten bzw. für andere Besonderheiten des Dienstes wie Erschwernis, Gefahr oder auch für ein Jubiläum zustehen. Ein Anspruch auf Nebengebühren ist nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand udgl.) gegeben. § 15 Abs. 1 Gehaltsgestz 1956 zählt in der Z. 7 die hier in Rede stehende Belohnung auf. Die näheren Voraussetzungen sind in § 19 leg. cit. geregelt; diese Bestimmung räumt dem Beamten keinerlei Rechtsanspruch auf eine solche Belohnung ein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0101).

Außer den Monatsbezügen, den Sonderzahlungen und den Nebengebühren sind im Gehaltsgesetz 1956 weitere Geld- und Sachleistungen des Dienstgebers vorgesehen. Beispielsweise erwähnt seien Abfertigungen (§§ 26, 27, 54 und 90), Verwendungsabgeltungen (§§ 38, 79, 96) und Funktionsabgeltungen (§§ 37, 78 und 95).

Dieses Regelungssystem des Gehaltsgesetzes 1956 bestand auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-KUVG am . Soweit im Beschwerdefall von Bedeutung, ist der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung versichert (§ 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG). Die Mittel der Krankenversicherung werden nach dem die Beitragspflicht normierenden § 18 B-KUVG, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer aufgebracht. Für den hier in Rede stehenden Versicherten wurde die Beitragsgrundlage in § 19 Abs. 1 Z. 1 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 200/1967, umschrieben wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"a)
das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug,
b)
die Haushaltszulage,
c)
die ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen,
d)
die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss (zur Pension) begründen,
e) allfällige Teuerungszulagen."
Soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung wurde die in lit. b genannte Haushaltszulage um die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995, eingeführte Kinderzulage ergänzt (BGBl. Nr. 414/1996); die lit. d wurde durch die 4. Novelle zum B-KUVG, BGBl. Nr. 35/1973 dahingehend ergänzt, dass dem genannten Text die Wortfolge "ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971" angefügt wurde.
In der Folge wurde der Katalog der Z. 1 durch Anfügung der lit. f und lit. g ergänzt. Diese beiden Bestimmungen lauten wie folgt:
"f) Vergütungen auf Grund einer Nebentätigkeit nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung und Vergütungen für andere Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wurde,
g) finanzielle Zuwendungen, die eine (ausgegliederte) Einrichtung ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bundes-(Landes-, Gemeinde-)Bediensteten gewährt."
§ 19 Abs. 3 B-KUVG ordnet an, dass für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges gilt.
In § 20 wird der allgemeine Beitrag als ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG bezeichnet.
§ 21 sieht die Leistung von Sonderbeiträgen vor. Diese sind nach dem ersten Satz des ersten Absatzes dieser Bestimmung von den Sonderzahlungen, das sind Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 3 Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für die allgemeinen Beiträge (§ 20) zu leisten. In der Regierungsvorlage zum B-KUVG (463 Blg XI. GP) wurde ganz allgemein zur Beitragspflicht ausgeführt (Seite 42):
"Die Bestimmungen über die Beiträge zur Krankenversicherung folgen weit gehend denen des BKVG 1937; sie wurden lediglich dahin geändert, dass sie mit den geltenden Gehalts- und Pensionsvorschriften der öffentlich Bediensteten in Einklang stehen."
Zu den Bestimmungen der §§ 18 bis 24 wurde ausgeführt (Seite 46 aaO):
"Die Aufbringung der Mittel zur Krankenversicherung der Bundesangestellten wurde bisher in § 488 ASVG geregelt. Diese Vorschriften werden im Wesentlichen in den vorliegenden Entwurf übernommen, wobei die Bestimmungen über die Beitragsgrundlage den geltenden gehalts(pensions)rechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes angepasst wurden. Unter Gehalt ist dabei das Gehalt im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 oder entsprechende sonstige monatliche Bezüge zu verstehen, die nach anderen Vorschriften gewährt werden. ..."
Dieser Zielsetzung wurde dadurch entsprochen, dass § 19 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge erschöpfend mit dem Gehalt (oder dem sonstigen monatlichen Bezug), der Haushalts-, Kinder- und Teuerungszulage sowie den ruhegenussfähigen (pensionsfähigen) Zulagen und jenen Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss (zur Pension) begründen, umschreibt. Die Nebengebühren nach § 15 Gehaltsgesetz 1956 bzw. die im Nebengebührenzulagengesetz genannten Nebengebühren fanden keine Aufnahme in diesen Katalog, sondern wurden ausdrücklich (Ergänzung des § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. d durch die 4. Novelle zum B-KUVG, BGBl. Nr. 35/1973) ausgenommen.
Demgegenüber regelt § 21 B-KUVG nicht das beitragspflichtige Entgelt, sondern die Beitragspflicht von Sonderzahlungen. Diese werden dadurch gekennzeichnet, dass sie in größeren Zeiträumen als Kalendermonaten gewährt werden, wie z.B. der 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge, kann aber weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. Es liegt daher nahe, die genannten Sonderzahlungen im Sinne der gehaltsrechtlichen Vorschriften zu interpretieren. Eine Sonderzahlung im Sinne des § 21 B-KUVG ist daher eine Sonderzahlung im Sinne des hier anzuwendenden § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956. Die Sonderzahlung ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist im Sinne des § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. Die im Beschwerdefall in Rede stehende Belohnung gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 zählt jedoch nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/08/0172).
Wien, am