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VwGH vom 03.07.2002, 2001/08/0191

VwGH vom 03.07.2002, 2001/08/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der R in S, vertreten durch Dr. Werner Steinwender, Dr. Christian Mahringer und Mag. Guido Leitgeb, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Auerspergstraße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/05-V/13.547/2-2001, betreffend Beitragsnachverrechnung bei mehrfacher geringfügiger Beschäftigung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Einspruchsbescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Grund mehrfacher geringfügiger Beschäftigung in der Zeit vom 1. Jänner bis in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 53a ASVG Beiträge in der Höhe von S 1.784,90 vorgeschrieben. Nach dem insoweit unstrittigen Sachverhalt war die Beschwerdeführerin vom bis bei einem näher bezeichneten Dienstgeber geringfügig beschäftigt. Im Zeitraum vom 25. Jänner bis war sie darüber hinaus beim Magistrat der Stadt Salzburg sechs Tage lang beschäftigt, wodurch für den Monat Jänner 1999 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse errechnete bei Erlassung des von der Beschwerdeführerin mit Einspruch bekämpften erstinstanzlichen Bescheides die Beitragspflicht von S 1.784,90 in der Weise, dass sie den laufenden Monatsbezug aus beiden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen für Jänner 1999 im Gesamtausmaß von S 4.552,--, die aliquote Sonderzahlung aus dem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis im Jänner 1999 von S 113,-- und die Summe der Sonderzahlungen aus dem zweiten (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnis von S 7.744,--, addiert, insgesamt somit für den Monat Jänner 1999 ein Gesamtentgelt von S 12.409,-- der Beitragspflicht unterworfen hat. Die Gebietskrankenkasse stützte sich im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 54 Abs. 5 ASVG, wonach die Pauschalbeträge nach § 53a ASVG unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten seien.

Im gesamten Verwaltungsverfahren war im Wesentlichen die Einbeziehung der Sonderzahlungen (ersichtlich gemeint: der Sonderzahlungen aus dem ganzjährigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis) in die Beitragspflicht für Jänner 1999 gemäß § 53a ASVG strittig. Rechtliche Erwägungen darüber, aus welchem Grund die Sonderzahlungen des durchlaufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Gänze dem Monat Jänner 1999 (in welchem allein ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden hat) zugerechnet wurden, enthalten weder der erstinstanzliche, noch der angefochtene Bescheid. Auch in der Gegenschrift wird - ungeachtet der detaillierten Beschwerdeeinwände - lapidar auf § 54 Abs. 5 ASVG verwiesen.

Gegen den Einspruchsbescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 53a Abs. 3 und 4 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 lautet:

"(3) Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen

a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag


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für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,
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für alle anderen Personen 3,7% und als Zusatzbeitrag 0,25%,
b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.

(4) Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet."

Gemäß § 54 Abs. 5 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 sind (u.a.) die Pauschalbeiträge nach § 53a unter Bedachtnahme auf Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.

Gemäß § 471h Abs. 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1998 beginnt die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist.

Gemäß § 471h Abs. 2 endet die Pflichtversicherung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Unter Zugrundelegung der zuletzt genannten Bestimmungen ist die belangte Behörde (ungeachtet der Überlagerung der beiden Beschäftigungsverhältnisse nur an sechs Tagen des Monats) zutreffend vom Bestehen einer Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin für den gesamten Monat Jänner 1999 ausgegangen.

Die Beschwerde ist aber im Ergebnis begründet:

§ 53a ASVG enthält keine besonderen Bestimmungen über die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sodass diesbezüglich auf die allgemeinen Regeln zurückzugreifen ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am Letzten des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.

Gemäß § 58 Abs. 1 letzter Satz wird die Fälligkeit der Sonderbeiträge durch Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

Wie sich aus § 54 Abs. 1 ASVG ergibt, teilen Sonderbeiträge hinsichtlich der Beitragspflicht das Schicksal der laufenden Beiträge.

Es ist auf Grund dieser Rechtslage zunächst auszuschließen, dass Beiträge früher fällig werden als die beitragspflichtige Sonderzahlung und dass von den Sonderzahlungen im durchlaufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Beitragspflicht eine weiter gehende Beitragspflicht angenommen werden kann, als sie für die jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit der für sie zu entrichtenden Beiträge für das laufende Entgelt besteht. Beiträge für Sonderzahlungen, die während eines bloß teilversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fällig werden, sind daher nur im Ausmaß der Beitragspflicht in der jeweiligen Teilversicherung zu entrichten.

Dem angefochtenen Bescheid sind keine Feststellungen darüber zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf die in die Beitragsbemessung für Jänner 1999 einbezogenen Sonderzahlungen aus dem durchlaufenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnis hatte bzw. wann ihr diese tatsächlich ausbezahlt worden sind. Die belangte Behörde hat insbesondere nicht festgestellt, dass die Sonderzahlungen im Gesamtausmaß von S 7.744,-- aus dem ganzjährigen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Jänner 1999 entrichtet worden wären oder auf sie bereits in diesem Monat ein Anspruch bestanden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auf der Sachverhaltsgrundlage des angefochtenen Bescheides rechtlich nicht nachzuvollziehen, auf Grund welcher Überlegungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen konnten, diese Sonderzahlungen mit jenen Beitragssätzen der Vollversicherung zu belasten, welchen die Beschwerdeführerin ausschließlich im Jänner 1999 unterlegen war.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am