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VwGH vom 16.12.1998, 95/12/0078

VwGH vom 16.12.1998, 95/12/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. H in S, vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom , Zl. 102 701/1-I/A/1/95, betreffend Rückforderung eines Übergenusses gemäß § 13a Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als ordentlicher Universitätsprofessor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er gehört dem Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität X an.

Die Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor durch den Bundespräsidenten wurde dem Beschwerdeführer mit folgender nicht als Bescheid bezeichneter Erledigung der belangten Behörde vom zur Kenntnis gebracht:

"Der Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom , Zahl 226.764/1, mit Wirksamkeit vom zum ORDENTLICHEN UNIVERSITÄTSPROFESSOR

für Öffentliches Recht an der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität X. ernannt.

Gleichzeitig hat er Ihnen das Gehalt der Gehaltsstufe zwei eines Ordentlichen Universitätsprofessors gewährt.

Mit der Ernennung erwerben Sie gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz des Universitäts-Organisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, die Lehrbefugnis (venia docendi) für Öffentliches Recht.

Ihre Lehrverpflichtung, die gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz UOG persönlich zu erfüllen ist, besteht auf Grund des § 30 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der ordnungsgemäßen Vertretung Ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfes und unter Berücksichtigung der Studienvorschriften. Mit der Lehrverpflichtung ist die Betreuung der Studierenden sowie die notwendige Prüfungstätigkeit auf dem Gebiet der Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, verbunden.

Darüber hinaus wird zu Ihren Pflichten die Erfüllung jener Aufgaben zählen, die im § 165 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, neben der Lehrverpflichtung angeführt sind.

Gleichzeitig wird gemäß § 30 Abs. 4 UOG festgestellt, daß Sie dem Institut für Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität X. angehören.

Gemäß § 52 Abs. 1 Zif. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, gebühren Ihnen gegen Einstellung Ihrer bisherigen Bezüge, vom angefangen, die Bezüge der Gehaltsstufe zwei eines Ordentlichen Universitätsprofessors.

Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe drei wird der in Betracht kommen.

Ferner gebühren Ihnen gemäß § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage) von 20 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und gemäß § 49b des Gehaltsgesetzes 1956 eine Aufwandsentschädigung von 4 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei der Dienstklasse V der erwähnten Beamten.

Die bisher im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Zeiten sowie die vom Bund bereits angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten bleiben weiterhin für die Ermittlung und Bemessung des Ruhegenusses gewahrt.

Die Anweisung Ihrer Bezüge wird durch die Universitätsdirektion nach Einlangen Ihrer Dienstantrittsmeldung erfolgen."

Der Beschwerdeführer bezog vom bis zum das Gehalt der Gehaltsstufe zwei eines Ordentlichen Universitätsprofessors. Ab wurde ihm das Gehalt der Gehaltsstufe drei, ab jenes der Gehaltsstufe vier überwiesen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, daß im Ernennungsdekret als "sonstige Bemerkung" irrtümlich ein unrichtiger Vorrückungstermin angegeben worden sei. Im Hinblick auf die Ernennung mit Wirksamkeit vom ergebe sich gemäß § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) als Vorrückungstermin in die dritte Gehaltsstufe nicht der , sondern der . Aufgrund des Irrtums sei es in der Zeit vom 1. Jänner bis zum und vom 1. Jänner bis zum zu Übergenüssen gekommen. Während eine Rückforderung des Übergenusses für den erstgenannten Zeitraum wegen Verjährung nicht in Betracht komme, sei der vom 1. Jänner bis zum bezogene Übergenuß vom Beschwerdeführer zu ersetzen.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom . Er bestritt das Vorliegen eines Übergenusses, da die Vorrückungen auf der Grundlage des rechtskräftigen Ernennungsdekrets erfolgt seien. Einer Rückforderung stehe ferner sein guter Glaube entgegen: Er sei davon ausgegangen, daß die etwas günstigere Vorrückung einen Ausgleich zur Einstufung in die zweite statt in die - wie ursprünglich verlangt - dritte Gehaltsstufe darstelle. Zur Klärung der Meinungsverschiedenheit stellte er den Antrag, über die Frage der angeblich zu Unrecht erfolgten Vorrückung und der daraus resultierenden Rückforderung eines angeblichen Übergenusses für den Zeitraum vom 1. Jänner bis bescheidmäßig abzusprechen.

Die belangte Behörde stellte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers fest, daß er in der Zeit vom bis zu Unrecht Bezüge in der Höhe der Gehaltsstufe vier eines Ordentlichen Universitätsprofessors anstatt in der Höhe der gebührenden Gehaltsstufe drei bezogen habe und daß hiedurch ein Übergenuß entstanden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Ersatz dieses Übergenusses verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Darstellung des Sachverhaltes aus, daß zu prüfen sei, ob die irrtümliche Formulierung "Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe drei wird der in Betracht kommen" Spruchteil des Intimationsbescheides oder kein Teil des Spruches, sondern lediglich eine "sonstige Bemerkung" mit Mitteilungscharakter gewesen sei. Diese Frage sei anhand der Bestimmungen des § 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) über den Ernennungsbescheid zu beurteilen. Bestandteile des Ernennungsbescheides seien die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung. Im vorliegenden Fall seien diese Angaben des Ernennungsbescheides auch Bestandteile der Entschließung des Bundespräsidenten. Als weiterer wesentlicher Bestandteil der Entschließung des Bundespräsidenten liege die "Gewährung des Gehaltes der Gehaltsstufe zwei eines Ordentlichen Universitätsprofessors" vor. Auch dieser Teil der Entschließung sei daher Spruchteil des Intimationsbescheides. Dieser sei thematisch mit der Entschließung des Bundespräsidenten begrenzt. Die Entschließung des Bundespräsidenten enthalte keine weiteren Verfügungen über die Einstufung, insbesondere keine Verfügung über eine frühere Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe. Es sei daher die Formulierung des Ernennungsdekretes "Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe drei wird der in Betracht kommen" lediglich als "sonstige Bemerkung" einzustufen und vermöge keine Rechtswirkung zu entfalten.

Den guten Glauben des Beschwerdeführers verneinte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach guter Glaube nicht mehr anzunehmen sei, wenn der Leistungsempfänger an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Im vorliegenden Fall sei eine klare, der Auslegung nicht bedürfende Norm - nämlich § 8 GG - offensichtlich falsch angewendet worden. Zur subjektiven Sicht des Beschwerdeführers - er habe die um ein halbes Jahr frühere Vorrückung als Ausgleich für die tatsächlich angestrebte und letztlich nicht erreichte dritte Gehaltsstufe empfunden - erklärte die belangte Behörde, daß ihm mit ihrem Schreiben vom in eindeutiger und abschließender Weise das Ergebnis der interministeriellen Besprechung mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen mitgeteilt worden sei. Eine Mitteilung über eine frühere Vorrückung sei darin nicht enthalten gewesen. Der "Kompromiß", den der Beschwerdeführer im Ernennungsdekret sehen wolle, widerspreche sowohl dem genannten Schreiben als auch den Regelungen des GG.

Aus diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Ernennung der Bundesbeamten - zu ihnen gehören auch die Ordentlichen Universitätsprofessoren - fällt gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG in die Zuständigkeit des Bundespräsidenten. Der Bundespräsident hat von seiner Delegationsbefugnis nach Art. 66 Abs. 1 B-VG bezüglich der Ordentlichen Universitätsprofessoren nicht Gebrauch gemacht, sodaß ihm nach wie vor deren Ernennung zukommt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der 42. GG-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor, soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:

1. ein höheres als das nach § 48 gebührende Gehalt;

2. eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung;

3. den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitätsprofessor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.

§ 48 Abs. 3 GG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle, BGBl. I Nr. 109/1997, legte die jeweilige Höhe des Gehalts eines Ordentlichen Universitätsprofessors in den einzelnen Gehaltsstufen fest.

Gemäß § 48 Abs. 4 GG beginnt der Gehalt des Universitäts(Hochschul)professors, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe eins.

Nach § 48 Abs. 8 1. Halbsatz GG ist § 12 (d.h. die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag) auf ordentliche Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.

Gemäß § 8 Abs. 1 GG rückt der Beamte nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

Nach § 8 Abs. 2 GG findet die Vorrückung an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

Gemäß § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Ersatz ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Gemäß § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung oder eines Hinweises gemäß § 61a AVG.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, in der Zeit vom bis Bezüge in der Höhe der Gehaltsstufe vier eines Ordentlichen Universitätsprofessors zu beziehen, verletzt. Ferner erachtet er sich in seinem Recht keinen "Übergenuß" zurückzahlen zu müssen verletzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde in erster Linie die Auffassung der belangten Behörde, daß der Bekanntgabe des nächsten Vorrückungstermines im Ernennungsbescheid vom nur Mitteilungscharakter zukomme.

Bei diesem Ernennungsbescheid handle es sich um einen sogenannten Intimationsbescheid, also um einen Dienstrechtsbescheid, der auf einer Entschließung des Bundespräsidenten beruhe, der jedoch von der belangten Behörde ausgefertigt und dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei.

§ 10 DVG verfüge, daß Ernennungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. Aus § 10 DVG in Verbindung mit den §§ 58, 59 AVG ergebe sich jedoch, daß ein Ernennungsbescheid natürlich einen Spruch enthalten müsse und der Spruch gemäß § 59 Abs. 1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit (hier: Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor) zur Gänze, also mit allen dienstrechtlich wesentlichen Gesichtspunkten, zu erledigen habe. Genau dies sei im Ernennungsbescheid vom geschehen, in dem alle mit der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor zusammenhängenden dienst- und organisationsrechtlichen Fragen, einschließlich der von der belangten Behörde getroffenen Vorrückungsregelung, bescheidmäßig geregelt worden seien. Die von der belangten Behörde getroffene Untersuchung im Ernennungsbescheid zwischen einem Spruchteil und einem "Informationsteil" widerspreche den angeführten verfahrensrechtlichen Bestimmungen und sei daher verfehlt. Eine solche Zweiteilung sei auch dem äußeren Aufbau dieses Verwaltungsaktes nicht zu entnehmen. Daraus folge, daß auch der die Vorrückung betreffende Ausspruch als Spruchteil des Ernennungsbescheides in Rechtskraft erwachsen sei. Daher habe der Beschwerdeführer vom bis zu Recht einen Bezug in der Höhe der Gehaltsstufe vier erhalten, sodaß kein ungerechtfertigter Übergenuß vorliege.

Gegen diese Ansicht, daß alle Anordnungen des Ernennungsbescheides in Rechtskraft erwachsen seien, könne auch § 5 BDG 1979 nicht mit Erfolg eingewendet werden. Diese Bestimmung lege einen bloßen Mindestinhalt von Ernennungsbescheiden fest; sie hindere nicht daran, darüberhinaus auch andere Rechte und Verpflichtungen in einen Ernennungsbescheid aufzunehmen.

Auch die Feststellung der belangten Behörde, die Entschließung des Bundespräsidenten enthalte keine Anordnung über eine frühere als die gesetzliche Vorrückung, könne an diesem Ergebnis nichts ändern. Die Entschließung des Bundespräsidenten sei ein rein interner, an die bescheidausfertigende Behörde gerichteter Akt. Dem Bescheidadressaten werde sie nicht zur Kenntnis gebracht. Ihm gegenüber werde nur der Ernennungsbescheid erlassen. Aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen gehe es nicht an, der bescheiderlassenden Behörde die Befugnis einzuräumen, in Nachhinein nach willkürlichen, von ihr selbst festgelegten Kriterien darüber zu bestimmen, daß lediglich bestimmte Anordnungen eines Intimationsbescheides als der Rechtskraft fähige Spruchteile zu qualifizieren, andere Bescheidteile jedoch als bloße Information zu bewerten seien. Eine solche Befugnis wäre mit erheblicher Rechtsunsicherheit auf Seiten des Bescheidadressaten verbunden, die aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips vermieden werden müsse.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom bezüglich ihrer beiden ersten Absätze als "Intimationsbescheid" zu werten ist; es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß in diesem Umfang die ihrem Inhalt nach normative Erledigung (Ernennung des Beschwerdeführers zum Ordentlichen Universitätsprofessor und Gewährung einer höheren Gehaltsstufe) einer anderen Behörde, nämlich der Entschließung des Bundespräsidenten vom , unter ausdrücklicher Berufung auf diese Behörde von der belangten Behörde ausgefertigt wurde. Das Fehlen der Bescheidbezeichnung, der Begründung, der Rechtsmittelbelehrung sowie des Hinweises auf § 61a AVG entspricht in diesem Umfang auch den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 Abs. 1 DVG, da die beiden ersten Absätze der genannten Erledigung eine Ernennung und die damit gleichzeitig ("aus Anlaß dieser Ernennung") getroffene Verfügung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 GG enthalten.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann eine umfassende Klärung unterbleiben, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang noch andere ihrem Inhalt nach normative Absprüche in dieser Erledigung vom enthalten sind, die (mangels insoweit erfolgter Berufung auf einen Akt des Bundespräsidenten) als Bescheid der belangten Behörde zu werten wären. Zu untersuchen ist diese Frage nur bezüglich der im viertletzten Absatz enthaltenen Wendung "Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe drei wird der in Betracht kommen".

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diese strittige Feststellung nicht dem Typus eines bloßen Annexes zur Ernennung eines Beamten zugeordnet werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/12/0020, zum insoweit vergleichbaren Vorrückungsstichtag, mit weiteren Nachweisen). Für diese Angelegenheit, die im übrigen auch mangels Delegation durch die DVV 1981 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung in die Zuständigkeit der belangten Behörde als oberste Dienstbehörde gefallen wäre, kommt daher § 10 DVG nicht in Betracht. Insofern wäre die Erledigung als Bescheid zu bezeichnen gewesen, unterläge der Begründungspflicht nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG und müßte auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Allerdings ist das Vorhandensein dieser Merkmale nach den Ausführungen des Beschlusses eines verstärkten Senates vom , 934 und 1223/73 = Slg. N.F. Nr. 9458/A, für den Bescheidcharakter eine Erledigung nicht wesentlich, wenn die an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält und sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.

Im Beschwerdefall ist es schon vom Wortlaut her fraglich, ob die strittige Wendung im viertletzten Absatz der Erledigung vom ein rechtsfeststellender normativer Akt oder eine bloße Mitteilung ist. Zieht man das "Umfeld" dieses strittigen Absatzes in Betracht, so kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß sowohl dem unmittelbar vorangehenden Absatz als auch den nächstfolgenden Absätzen ein eigenständiger normativer Inhalt fehlt. Mit dem (im vorangehenden Absatz enthaltenen) Satz "Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, gebühren Ihnen gegen Einstellung ihrer bisherigen Bezüge, vom angefangen, die Bezüge der Gehaltsstufe zwei eines Ordentlichen Universitätsprofessors" wird nur - wenn auch mit dem klarstellenden Zusatz, daß die bisherigen Bezüge eingestellt werden - die vom Bundespräsidenten verfügte Einstufung in die Gehaltsstufe zwei wiederholt; die (dem strittigen Absatz nachfolgenden) Aussagen zur Dienstzulage und Aufwandsentschädigung sowie über die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten stellen Informationen über sich aus dem Gesetz ergebende besoldungsrechtliche Konsequenzen dar; der letzte Absatz schließlich besteht nur in der Bekanntgabe der Zahlungsmodalitäten. In diesem Konnex muß auch der Bescheidcharakter der Aussage über den Vorrückungstermin verneint werden. Es handelt sich dabei um eine weitere, die Informationen über die besoldungsrechtliche Stellung vervollständigende Mitteilung, die nicht der Rechtskraft fähig ist.

Für die Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe bleibt daher § 8 in Verbindung mit § 48 Abs. 8 1. Halbsatz GG maßgeblich, wonach auf Grund des Ernennungszeitpunktes () die Vorrückung des Beschwerdeführers in die Gehaltsstufe vier mit zu erfolgen gehabt hätte. Die unbestritten bereits am durchgeführte Vorrückung in die Gehaltsstufe vier erfolgte daher ohne den erforderlichen Titel (Gesetz, Bescheid), sodaß im Zeitraum zwischen dem und dem ein Übergenuß entstanden ist.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, beim Empfang eines allfälligen Übergenusses jedenfalls gutgläubig gewesen zu sein. Im Besetzungsverfahren sei seine ursprüngliche (mündlich vorgetragene) Ausgangsforderung die dritte Gehaltsstufe gewesen. Der verhandlungsführende Beamte habe ihm jedoch sofort die Aussichtslosigkeit der Forderung nach der Gehaltsstufe drei klargemacht. Im Hinblick auf diese Sachlage habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die zweite Gehaltsstufe zu akzeptieren, wobei ihm jedoch von Seiten des Wissenschaftsministeriums versprochen worden sei, die Verhandlungen mit dem Finanzministerium so zu führen, daß für ihn im Rahmen des Möglichen ein möglichst gutes Ergebnis erzielt würde. Vom Ergebnis dieser Verhandlungen sei er nicht weiter unterrichtet worden, vielmehr sei es im Ernennungsbescheid festgehalten worden. Wesentlicher Inhalt sei es gewesen, ihm zwar nur die zweite Gehaltsstufe, jedoch als Kompromiß eine etwas günstigere Vorrückung zu gewähren. Mit Rücksicht auf den geschilderten Verhandlungsverlauf habe der Beschwerdeführer keine Veranlassung gehabt, an der Unrichtigkeit der begünstigten Vorrückung zu zweifeln.

Dieser Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Was den gutgläubigen Empfang betrifft, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GG 1956 durch die 15. GG-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , 1278/63, Slg. N.F. Nr. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt, nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, einer besonderen einen erheblichen Aufwand erfordernden Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (vgl. dazu z. B. die Erkenntnisse vom , 1167 und 1168/70, vom , 1166/70, vom , 131/77, vom , 1857/79, vom , 82/12/0127, vom , 84/12/0118, und vom , 86/12/0124); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 86/12/0124, und die dort genannte Vorjudikatur).

Ausgehend von einem objektiven Maßstab mußte der Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund des von ihm dargestellten, von der belangten Behörde zum Teil bestrittenen Sachverhaltes - an der Gebührlichkeit des Gehalts der höheren Gehaltsstufe zumindest Zweifel haben, da die Gewährung einer günstigeren, von § 8 GG abweichenden Vorrückung und somit der vom Beschwerdeführer angesprochene "Kompromiß" nach dem insofern eindeutigen Gesetz gar nicht zulässig gewesen wäre.

Auch ein möglicher Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtsnatur des viertletzten Absatzes der Erledigung vom über die Vorrückung vermag keinen guten Glauben im Sinne des § 13a GG zu begründen. Angesichts des oben dargestellten Aufbaues des Ernennungsdekrets mußte der Beschwerdeführer nämlich sowohl vom Wortlaut als auch der Einbettung des strittigen Absatzes in die sonstigen Erledigungen zumindest Zweifel haben, ob die belangte Behörde über seinen Vorrückungstermin bescheidförmig abgesprochen hat.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Anspruches - die belangte Behörde nannte ausdrücklich die Pauschalsätze nach der im Zeitpunkt der Erstattung ihrer Gegenschrift bereits außer Kraft getretenen Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991 - auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am