VwGH vom 15.05.1990, 89/02/0068
Betreff
N gegen Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 70-11/833/88/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am um 3.10 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt. Weiters wurde der Ersatz von Barauslagen vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum trotz des Umstandes, daß auf Seite 1 der Anzeige vom der Unfallgegner M. (und nicht der Beschwerdeführer) als alkoholbeeinträchtigt bezeichnet worden war, davon ausgehen, daß eine Verwechslung des Beschwerdeführers mit jener Person in Hinsicht auf die Alkoholbeeinträchtigung nicht gegeben sei, ergibt sich doch schon zweifelsfrei aus der Anzeige selbst (vgl. Blatt 5 im Verwaltungsakt), daß es sich bei dem alkoholbeeinträchtigten Pkw-Lenker um den Beschwerdeführer gehandelt hat, bei welchem der Alkotest positiv verlief und der dem Amtsarzt vorgeführt wurde. Im übrigen ist auf die zutreffenden diesbezüglichen weiteren Argumente der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Ergänzend sei bemerkt, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei das (zum Beweis hiefür herangezogene) von ihm unterfertigte Formular, betreffend die Verweigerung der Zustimmung zur Blutabnahme, nicht vorgehalten worden, aktenwidrig ist (vgl. die Akteneinsicht des Beschwerdevertreters vom ) und auch aus der Anzeige in Verbindung mit der diesbezüglichen Zeugenaussage vom hervorgeht, daß der Polizeibeamte T. jener war, welcher den Alkotest durchgeführt und den Beschwerdeführer zwecks Vorführung zum Amtsarzt zum Bezirkspolizeikommissariat gebracht hat. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält in Hinsicht auf die Identität der beteiligten Personen einer Überprüfung stand (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053).
Gleiches gilt hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde in bezug auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer beim Lenken des Pkws in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei: Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß aus dem klinischen Gutachten vom hervorgeht, daß beim Beschwerdeführer eine träge Pupillenreaktion festgestellt wurde, was nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO darstellt, zumal eine träge Pupillenreaktion erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/02/0033). Auf die Bedeutung der im Formular hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung verwendeten Worte (etwa "mittelstark", oder "stark") kommt es bei diesem Ergebnis nicht entscheidend an (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Soweit der Beschwerdeführer damit im Zusammenhang die "kurze Untersuchungsdauer von lediglich 5 Minuten" ins Treffen führt, so ist ihm zu entgegnen, daß es auf die Feststellbarkeit der typischen Alkoholisierungsmerkmale und nicht auf die Dauer der klinischen Untersuchung ankommt und daß diese Symptome für einen erfahrenen Amtsarzt auch in kurzer Untersuchungszeit feststellbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2054/76, auf welches die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist). Im übrigen wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, wollte er die erwähnte gutachtliche Feststellung über seine Alkoholisierung in Zweifel ziehen, schon in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren ein auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Gegengutachten einzubringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/18/0127).
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen, welches in dem gegen den Beschwerdeführer wegen desselben Vorfalles geführten gerichtlichen Strafverfahren erstattet worden sei, nicht Bedacht genommen habe. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 84/03/0158, 0177) steht nämlich der Umstand, daß sich im gerichtlichen Strafverfahren keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung ergeben haben, der im Verwaltungsstrafverfahren ausgesprochenen Verurteilung wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht entgegen. Zu Recht hat die belangte Behörde im übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, daß die vom Gerichtsgutachter durchgeführte Berechnung des Blutalkoholwertes des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt lediglich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruht habe. Die belangte Behörde mußte aber auf diese Trinkangaben, die im Widerspruch zum Ergebnis der klinischen Untersuchung standen, nicht Bedacht nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/02/0150). Da es im übrigen bei den der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen keiner Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens bedurfte, ist der Schuldspruch frei von Rechtsirrtum.
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe rügt, ist zu bemerken: Es trifft nicht zu, daß es sich bei der von der belangten Behörde angenommenen Schuldform des Vorsatzes um eine "nicht verifizierte Annahme" handelt, hat doch die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Angabe des Beschwerdeführers anläßlich der mit ihm am aufgenommenen Niederschrift verwiesen, wonach der Beschwerdeführer ca. 1,5 Stunden vor dem Unfall "zwei bis drei Krügerl" Bier getrunken und zu diesem Zeitpunkt gewußt habe, daß er mit dem Pkw noch fahren werde. Die belangte Behörde konnte daher zumindest von der Schuldform des bedingten Vorsatzes ausgehen. Dazu kommt, daß auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, einschlägig vorbestraft zu sein. Eine Überschreitung des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes ist nicht zu erkennen.
Die sohin unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Fundstelle(n):
BAAAE-38261