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VwGH vom 28.02.2002, 97/15/0063

VwGH vom 28.02.2002, 97/15/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - B 55/96, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom , MA 4/7 - 220/95, wurde der Beschwerdeführer auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 iVm den §§ 2 und 5 WAO als Geschäftsführer der Video F. Handels- und BeteiligungsgmbH für die in der Zeit vom bis durch das Vermieten von Bild- und Programmträgern (Videoverleih) an diversen Standorten in Wien entstandene Vergnügungssteuerschuld dieser Gesellschaft im Betrag von insgesamt 289.694 S haftbar gemacht und als Haftungspflichtiger zur Zahlung dieses Betrages herangezogen.

In der Begründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, der bezeichnete Abgabenrückstand sei bei der Primärschuldnerin wegen deren Konkurses uneinbringlich (Konkurs 6 S 41/ 94 vom ). Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer deren verantwortlicher Vertreter gewesen. Er habe es schuldhaft unterlassen, für die termingerechte Einbekennung und Entrichtung der Vergnügungssteuer zu sorgen. Diese Abgabe habe erst durch Einschreiten der Behörde am festgesetzt und gesichert werden können. Es sei aktenkundig und stehe fest, dass von der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum an nachstehenden Betriebsorten in Wien der Videoverleih durchgeführt und hiedurch der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 10 bzw. § 12 VGSG erfüllt worden sei (im Bescheid werden sodann insgesamt sieben Betriebsorte unter Angabe ihrer Adresse angeführt). Für die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Primärschuldnerin den Betrieb des Videokassettenverleihs an Pächter bzw. Franchisenehmer übertragen habe, biete die Sach- und Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Zudem sei seitens der Abgabenbehörde durch Rücksprache beim Masseverwalter festgestellt worden, dass für sämtliche genannten Betriebsstätten Hauptmietverträge, nicht aber Pachtverträge, existierten.

In der Berufungsschrift vom brachte der Beschwerdeführer vor, der Haftungsbescheid beziehe sich auf "diverse Standorte in Wien", wobei nach der Begründung der Steuertatbestand hinsichtlich dort näher angeführter Standorte konkretisiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch für Vergnügungssteuer der Videotheken K. GmbH für den Zeitraum bis haftbar gemacht worden. Dazu vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ansicht, es liege wegen des überschneidenden Zeitraumes und der Unklarheiten betreffend die "sonstigen Betriebsstätten" im "genannten Verfahren" offensichtlich eine doppelte Heranziehung zur Haftung vor. Richtig sei - so der Beschwerdeführer weiter in seiner Berufung -, dass bezüglich der einzelnen Objekte Hauptmietverträge bestünden. Dem stehe jedoch nicht entgegen, dass der Betrieb des Videokassettenverleihs an Pächter bzw. Franchisenehmer übertragen worden sei. Im Übrigen werde die Vergnügungssteuererklärung, die vom Masseverwalter unterfertigt worden sei, bestritten.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom hielt die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungsvorbringen entgegen, nach der Sach- und Aktenlage stehe eindeutig fest, dass es sich bei der "Videotheken K. Ges.m.b.H.", "Video F. Handels- und Beteiligungsges.m.b.H." und "W. Verleih- und Vertriebsges.m.b.H." um drei unterschiedliche, jeweils vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaften handle. Die Aktenlage biete hiezu folgendes Erscheinungsbild:

"1) Videotheken K. Ges.m.b.H.:


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Betriebs- und Steuergegenstand:
Videoverleih
Haftungszeitraum:
August 1993 bis Mai 1994
Konkurseröffnung (6 S 26/94):
Vergnügungssteuerkonto:
0400038
Betriebsorte laut Aktenlage:
Wien 16, Ottakringer Straße 27,
Wien 9, Währinger Gürtel 91,
Wien 12, Schönbrunner Straße 240,
Wien 22, Rugierstraße 6,
Wien 4, Wiedner Hauptstraße 79,
Wien 21, Leopoldauer Straße 30.
Wien 21, Julius-Ficker- Straße/Kürschnergasse,

2) Video F. Handels- und Beteiligungsges.m.b.H.:


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Betriebs- und Steuergegenstand:
Videoverleih
Haftungszeitraum:
September 1993 bis September 1994
Konkurseröffnung (6 S 41/94):
Vergnügungssteuerkonto:
2200260
Betriebsorte laut Aktenlage:
Wien 11, Simmeringer Hauptstraße 177,
Wien 22, Schüttauplatz 16,
Wien 12, Schönbrunner Straße 240,
Wien 9, Währinger Gürtel 94,
Wien 10, Arthaberplatz 1,
Wien 22, Rugierstraße 6.
Wien 21, Brünner Straße 133,

3) W. Verleih- und Vertriebsges.m.b.H.:


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Betriebs- und Steuergegenstand:
Halten von Unterhaltungsspiel-
apparaten
Konkurseröffnung (6 S 22/94-2):

Zu 1) und 2) ist weiters anzumerken, dass laut Aktenlage seitens der beiden Unternehmer die Eröffnung der o.a. Betriebsstätten weder der Gewerbebehörde, noch - unter Verletzung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG - der Abgabenbehörde gemeldet worden sind und der Rechtsmittelwerber auch nachträglich nicht in der Lage war, durch Beibringung entsprechender Beweismittel bzw. Unterlagen Aufschluss über die Abfolge von Betriebseröffnungen und -einstellungen an den einzelnen Standorten zu geben."

Bei den drei Gesellschaften handle es sich jeweils um Abgabepflichtige iSd § 13 Abs. 1 VGSG, deren - für die Haftungspflicht relevante - Gemeinsamkeit in der Person des Geschäftsführers, des Beschwerdeführers, bestehe. Hinzu komme die weit gehende Unterschiedlichkeit der einzelnen Betriebsstandorte, aber auch jene der Haftungszeiträume, sowie die Tatsache, dass gegen diese Unternehmen jeweils gesonderte Konkursverfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführt worden seien. Daraus ergebe sich eindeutig, dass eine "doppelte Vorschreibung" der Vergnügungssteuer sowie eine "doppelte" Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung nicht stattgefunden habe. Werde ein Steuertatbestand nach § 1 VGSG - sei es an einem oder an mehreren Betriebsorten innerhalb Wiens - realisiert, entstehe ein Abgabenanspruch der Behörde und seien sämtliche hieraus erzielten Einnahmen entsprechend der jeweiligen Vorschrift des VGSG zu versteuern. Zur Beschreibung des Ortes, an dem steuerpflichtige Tatbestände verwirklicht würden, sei demnach die Bezeichnung "in Wien" oder "an mehreren Betriebsorten (Standorten) in Wien" ausreichend. Dass die im Haftungsbescheid ausgewiesenen Abgabenforderungen tatsächlich bestünden, stehe nach der Aktenlage unbedenklich fest und habe vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden können. Da "im Wege der amtlichen Bemessung" am die Bemessungsgrundlage vom Masseverwalter anerkannt worden sei (der Beschwerdeführer sei wegen des am eröffneten Konkursverfahrens nicht mehr handlungsbefugt gewesen) habe seitens der Abgabenbehörde von der Erlassung eines Bemessungsbescheides (§ 149 Abs. 2 WAO) Abstand genommen werden können. Besonders sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Abgabenfestsetzung unter Zugrundelegung der Geschäftsaufzeichnungen der Video F. Handels- und BeteiligungsgmbH vorgenommen worden sei.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Wegen des eröffneten Konkursverfahrens stehe fest, dass die Abgabenrückstände nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten. Die Höhe des Haftungsbetrages bestreite der Beschwerdeführer insofern, als er behaupte, die vom Masseverwalter unterfertigte Erklärung sei unrichtig. Aus welchem Grund die Abgabenerklärung unrichtig sei, werde vom Beschwerdeführer nicht konkret dargetan. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich der Höhe der in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Beträge von der Möglichkeit der Berichtigung nach § 193 Abs. 3 WAO Gebrauch machen können. Eine solche Berichtigungserklärung sei nicht vorgelegt worden. Dass die fristgerechte Entrichtung der Vergnügungssteuer ohne sein Verschulden unterblieben sei, habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Dem Berufungsvorbringen, die Abgabenbehörde erster Instanz habe unzulässiger Weise Vergnügungssteuer doppelt vorgeschrieben bzw. den Beschwerdeführer doppelt zur Haftung herangezogen, sei entgegen zu halten, dass dem Beschwerdeführer in der Berufungsvorentscheidung eine ausführliche Aufschlüsselung über den Betriebs- und Steuergegenstand, den Haftungszeitraum, den Zeitpunkt der Konkurseröffnung, das Vergnügungssteuerkonto und die verschiedenen Betriebsorte der Videotheken K. GmbH und der Video F. Handels- und BeteiligungsgmbH zur Kenntnis gebracht worden sei. Gegen die Richtigkeit dieser Aufschlüsselung habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz nichts vorgebracht. Im Übrigen habe er in seiner Berufung vom auch nicht bestritten, dass die Video F. Handels- und BeteiligungsgmbH die im gegenständlichen Verfahren bezeichneten Betriebsstätten tatsächlich betrieben habe. Die Betriebsstätten der Videotheken K. GmbH seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Daran, dass die Abgabenschuld in Wien entstanden sei, bestehe auf Grund der abgegebenen Selbstbemessungserklärungen bzw. der anerkannten Revisionsergebnisse kein Zweifel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 171 WAO werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Wer zur Berufung gegen einen Haftungsbescheid (§ 171 WAO) befugt ist, kann nach § 193 Abs. 1 WAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Abgabenbescheid (§ 146) berufen, wenn ein solcher bereits ergangen ist oder die Abgabe erstmals durch den Haftungsbescheid festgesetzt wurde. Wurde die Abgabe durch Selbstbemessung (§§ 149 und 150 WAO) festgesetzt, so steht auch dann, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, dem zur Berufung gegen den Haftungsbescheid Befugten noch innerhalb der Berufungsfrist das Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung zu. Durch eine solche Berichtigungserklärung wird die Verjährung neu in Lauf gesetzt. § 191 Abs. 2 und 4 WAO gilt sinngemäß.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass im Spruch eines Haftungsbescheides nicht nur die §§ 7 und 54 WAO angeführt werden müssten, sondern "natürlich auch die Normen, die Grundlage der Abgabenpflicht sind", findet in der Gesetzeslage keine Stütze.

§ 171 WAO normiert lediglich den Hinweis auf die die Haftungspflicht begründende Vorschrift. In dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, 96/15/0245, auf das im Übrigen verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgeführt, dass auch aus Rechtsschutzgründen (gesondertes Berufungsrecht nach § 193 Abs. 1 bzw. Recht zur Berichtigung der Abgabenerklärung nach § 193 Abs. 3 WAO) die Anführung der angesprochenen Gesetzesbestimmungen nicht erforderlich ist. Wegen dieser den Haftungspflichtigen gesondert neben der Bekämpfung des Haftungsbescheides eingeräumten Rechte, ist auch der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu folgen, der Beschwerdeführer könne "autonom" im Haftungsverfahren die Höhe der Abgabenschuld bekämpfen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass in der Beschwerde zudem nicht näher begründet wird, warum die Höhe der in Haftung gezogenen Abgabenschuld unrichtig sein sollte.

Dass die WAO die Anführung eines Ortes im Spruch nicht vorsieht, hat der Verwaltungsgerichtshof im eben erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls festgestellt. Die auch in der vorliegenden Beschwerde gerügte fehlende Aufzählung der Betriebsstätten im Spruch des Haftungsbescheides unter Angabe ihrer jeweiligen Anschrift war damit nicht erforderlich. Überdies war auch hier im Verfahren der Rechtsschutz des Beschwerdeführers ausreichend gewährleistet. Vor allem in der Berufungsvorentscheidung hat sich die Abgabenbehörde erster Instanz ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur überschneidenden bzw. doppelten Berücksichtigung von Betriebsstätten bei der Haftungsinanspruchnahme auseinander gesetzt. Diese Ausführungen ließ der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - wie im Übrigen auch in der Beschwerde - unwidersprochen. Da der Berufungsvorentscheidung Vorhaltscharakter zukam (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/15/0148), konnte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf diese verweisen.

Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe überhaupt nicht festgestellt, ob sie die Forderung im Konkursverfahren angemeldet habe, macht die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf aufmerksam, dass die Abgabenforderung auf der vom Masseverwalter im Konkursverfahren abgegebenen Vergnügungssteuererklärung beruhe und deshalb eine weitere Anmeldung im Konkursverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, zumal der Masseverwalter nach dem Revisionsprotokoll vom die Abgabepflicht ausdrücklich anerkannt und die ziffernmäßige Richtigkeit des Abgabenbetrages bestätigt hat. Beim unsubstantiierten Hinweis in der Beschwerde, wonach bei einer Beteiligung am Konkursverfahren die Abgabenschuld teilweise getilgt worden wäre, handelt es sich - wie die Darstellung des Verwaltungsgeschehens zeigt - um eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am