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VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0062

VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der B-GmbH in T, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, Hauptplatz 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom , Zl. RV/003-06/10/97, betreffend Umsatzsteuer 1993 und 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Bei der Beschwerdeführerin, die das Handelsgewerbe betreibt, fand im Jahr 1993 eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 4-9/1993 statt. Im Prüfungsbericht (Nr. 147/93) wird unter Tz 16 ausgeführt, für den Wareneinkauf von Sinterwerkstoffen und Gelee-Royal geltend gemachte Vorsteuerbeträge könnten nicht anerkannt werden. Zu den Sinterwerkstoffen wird dazu die Ansicht vertreten, die dafür in den Eingangsrechnungen verwendete Bezeichnung könne nicht als handelsüblich angesehen werden, zumal gerade bei hochwertigen technischen Produkten mit außergewöhnlich hohem Preisniveau der genauen Bezeichnung der Ware auf den Lieferpapieren und Rechnungen besondere Bedeutung zukomme. Weil von der Betriebsprüfung angenommen worden sei, dass es sich bei dem Handel mit den Sinterwerkstoffen um "ein Scheingeschäft handelt", sei die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (im Folgenden auch: TUA) mit der Überprüfung der vorgelegten Produktbeschreibung beauftragt worden. Laut Gutachten vom zeichne sich die vorgelegte Produktbeschreibung für "DPF-Sinterstoffe" durch gravierende Mängel in Form und Umfang von Kennzahlen aus, sodass auf eine "Pseudo-Produktgruppe" von sehr geringem Wert zu schließen sei. Aller Wahrscheinlichkeit nach sei dieses Produkt nur für Scheingeschäfte hergestellt worden. Nach Ansicht der Technischen Untersuchungsanstalt sei der in den Rechnungen angegebene Betrag wertmäßig um ein Vielfaches überhöht. Damit könne auch das Entgelt für die Lieferungen von der U-GmbH an die Beschwerdeführerin nicht stimmen. Bezüglich des Produktes "Gelee-Royal" wird im Prüfungsbericht dargestellt, diese Ware sei von Herrn B an die Beschwerdeführerin geliefert worden. Auf Vorhalt, dass dieses Produkt nicht in der gehandelten Menge in Österreich hergestellt worden sein könne, habe sich dieser in Widersprüche verwickelt. So habe B bei einer weiteren Befragung angegeben, dass er das von ihm verkaufte Bienenprodukt von einem anderen Lieferanten bezogen habe. Auf Grund diverser Erhebungen habe nachgewiesen werden können, dass das Produkt in einer Menge von 1.125 kg zu einem Kilopreis von S 172,-- aus Brasilien importiert und dieselbe Ware von B um netto S 26.150,-- pro kg an die Beschwerdeführerin fakturiert worden sei. Diese habe die Ware wiederum um einen Kilopreis von S 27.500,-- an die Firma Intertrade in Brasilien weiterverkauft. Die dazwischengeschaltete Produktveredelung, für die der Lieferant des B nachträglich fünf Rechnungen von insgesamt rund S 71 Mio. gelegt habe, sei nach Ansicht der Betriebsprüfung nie erfolgt. Aus diesen Tatsachen könne der Schluss gezogen werden, dass die handelsübliche Bezeichnung und auch die Angaben bezüglich des Entgelts unrichtig seien und es sich bei dem Produkt "Gelee-Royal" um ein Billigstprodukt handle.

Gegen die auf Grund des Prüfungsberichtes für verschiedene Zeiträume des Jahres 1993 ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (Verweigerung des Vorsteuerabzuges für die genannten Produkte in Höhe von insgesamt rund S 4,6 Mio.) brachte die Beschwerdeführerin am Berufung ein. Darin wandte sie sich zunächst gegen die nach Ansicht der belangten Behörde fehlende handelsübliche Bezeichnung in den Rechnungen, da mit den - näher dargestellten - Angaben den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 genüge getan sei. Sowohl beim Empfänger als auch beim Lieferanten habe auf Grund der Angaben und den dazu vorhandenen Bestelllisten und Preislisten völlige Klarheit über Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware geherrscht. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Zwischenhändlerin und nicht als Produzentin der Güter aufgetreten sei. Im kaufmännischen Verkehr werde es kaum eine Handelsfirma geben, die detaillierte produktspezifische Beschreibungen vorlegen könne von "dem hohen Niveau, wie es scheinbar die von Ihnen zitierte Studie der 'Technischen Universität' verlangt". Gleichzeitig werde um Vorlage des angesprochenen "TU-Gutachtens bzw. Akteneinsichtnahme" ersucht. Die Ausführungen in der Bescheidbegründung betreffend den Vorlieferanten des "Gelee-Royal-Geschäftes" mögen wohl Einfluss auf dessen Besteuerung haben, seien aber für die Beschwerdeführerin unerheblich. Daher habe die Beschwerdeführerin weder die möglichen Produktionsmengen des Gelee-Royals in Österreich noch die Angemessenheit der Preise prüfen müssen. Für eine Handelsfirma sei es ausschlaggebend, dass der Abnehmer gewillt sei, den vereinbarten Preis zu bezahlen, wenn dabei insgesamt eine Gewinnspanne lukriiert werden könne. Das Finanzamt übersehe bei seiner Argumentation außerdem, dass es sich bei Gelee-Royal um ein knappes Produkt handle, das in der Regel teuer sei. Ein durchschnittlich sorgfältiger Kaufmann handle nicht fahrlässig, wenn er den hohen Produktpreis, den der Abnehmer auch zu zahlen gewillt sei, nicht in Zweifel ziehe.

In einem weiteren Schriftsatz vom legte die Beschwerdeführerin eine ihr über die U-GmbH zugekommene Skizze über eine angebliche Firmenverflechtung im Zusammenhang mit Werner Rydl vor. Dazu betonte die Beschwerdeführerin, dass ihr dieser Gesamtzusammenhang nicht bekannt gewesen sei. Ihr sei lediglich der Vorlieferant U-GmbH für das Sintermaterial und B für das Gelee-Royal sowie der Abnehmer Intertrade bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit den genannten Firmen außer den direkten Vorlieferanten und den Abnehmern "nichts zu tun und ist daher keinesfalls in ein Firmengeflecht miteinzubeziehen".

Mit Bescheid vom , Zl. 6-94/4071/10, gab die belangte Behörde der Berufung betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen keine Folge. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass die gegenständlichen Geschäfte Teil des Systems des von Werner Rydl aufgebauten Vorsteuerschwindels in Millionenhöhe gewesen seien, wobei es auch unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführerin von dem Firmengeflecht etwas gewusst habe. Eine handelsrechtlich hinreichende Beschreibung der Produkte existiere auf den Rechnungen nicht. Die wesentlichen Teile des "TU-Gutachtens" seien ohnehin im BP-Bericht wiedergegeben worden, "wenn dort ausgeführt wird, dass die vorgelegte Produktbeschreibung für 'DPF-Sinterwerkstoffe' sich durch gravierende Mängel in Form und Umfang von Kennzahlen auszeichneten". Besonderheiten bei der Geschäftsabwicklung habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme nicht ausräumen können, "sodass der Schluss übrig bleibt, dass die Bw. den Vorteil aus den vorgetäuschten Reihengeschäften unbedingt lukrieren wollte". Es seien Rechnungen über hochwertige Produkte ausgestellt worden. Tatsächlich geliefert worden sei allerdings wertloses Material.

In weiterer Folge wurde bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 eine Betriebsprüfung über die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführt. Dabei kam es wiederum zur Nichtanerkennung der bereits strittigen Vorsteuerbeträge in den Wirtschaftsjahren 1993 und 1994 (Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom ). Zusätzlich wurden Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Lieferung des Produktes "Aqua-Save" nicht berücksichtigt. Zur Begründung betreffend "Sinterwerkstoffe" und "Gelee-Royal" verwies der Betriebsprüfungsbericht auf die Ausführungen im Prüfungsbericht Nr. 147/93 sowie die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom . Bezüglich "Aqua-Save" hätte die Vorsteuer nicht anerkannt werden können, weil es sich wie bei den anderen Warengruppen um "Scheingeschäfte" gehandelt habe. Zur Geschäftsanbahnung wird dazu ausgeführt, die dieses Produkt angeblich in Österreich vertreibende Aqua-Save GesnbR existiere nachweislich nicht. Diese GesnbR habe die Ware an die U-GmbH geliefert, die den Generalvertrieb für die Produkte in Österreich für einen südafrikanischen Abnehmer (die Firma GO) organisiert habe. Die U-GmbH habe der Beschwerdeführerin netto S 336.000,-- für die Weiterlieferung der Ware verrechnet und die Beschwerdeführerin habe diese wiederum an die Firma GO in Südafrika um einen Wert von netto S 353.000,-- verkauft. Die Firma GO habe diese Ware allerdings nie entgegengenommen, weil diese Firma offensichtlich nicht existiert habe. Auch sei das Produkt "Aqua-Save" durch die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung einer Begutachtung unterzogen worden. Die TUA sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um ein "Pseudoprodukt" handle, dessen vorgelegte Produktbeschreibung "sich durch gravierende Mängel in Form und Umfang von Kennzahlen auszeichnet", wobei die Produktbeschreibung von "Aqua-Save" verblüffend der Beschreibung der DPF-Sinterwerkstoffe ähnlich sei.

Gegen die auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 und 1994 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung. Zur Berufungsbegründung hinsichtlich der Vorsteuern aus den Geschäften mit Sintermaterial und Gelee-Royal verwies die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Berufung gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide, auf eine diesbezügliche Berufungsergänzung vom an die belangte Behörde (Anm.: diese Berufungsergänzung ist in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten) und auf die mittlerweile gegen die Berufungsentscheidung vom eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom . Bezüglich "Aqua-Save" liege ein identer Sachverhalt vor. Auch hier habe aus Sicht der Beschwerdeführerin ein völlig reguläres Geschäft und keinesfalls das behauptete Scheingeschäft stattgefunden. In den ausführlichen Darstellungen der Geschäftsbeziehungen im Betriebsprüfungsbericht werde hauptsächlich nur von den Unternehmungen GO, Aqua-Save GesnbR und U-GmbH gesprochen und dieses Firmennetz dargestellt. Diese Firmenverflechtung sei der Beschwerdeführerin aber nicht bekannt gewesen. Auch in der Darstellung der Betriebsprüfung werde die Beschwerdeführerin nur als exportierender Letzt-Lieferant erwähnt. Sie sei allenfalls nur "unschuldig missbraucht worden", um Umsatzsteuervorteile auf Ebene der anderen involvierten Firmen lukrieren zu können. Aus ihrer Sicht habe ein ganz normales Handelsgeschäft vorgelegen, aus dem auch der volle Vorsteuerabzug zustehen müsse.

Wegen der mittlerweile erfolgten Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer für die Jahre 1993 und 1994 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0040, das Beschwerdeverfahren betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 1993 wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung vom als unbegründet ab. § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 verlange eine handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände. Handelsüblich sei jede Bezeichnung, die für einen Gegenstand im Wirtschaftsleben allgemein verwendet werde. Sinterstoffe würden durch Kennzahlen bezüglich ihrer Zusammensetzung, Anwendungsbereiche, Härte, Biegebruchfestigkeit und statische Permeabilität exakt definiert. Durch die in den Rechnungen angegebenen Bezeichnungen würden die Produkte nicht hinreichend konkretisiert, sodass keine handelsübliche Bezeichnung der Ware gegeben sei. Im Beschwerdefall seien Rechnungen über hochwertige "Sinterstoffe" ausgestellt worden, was sich insbesondere aus dem hohen Preis des Produktes ergebe. Tatsächlich habe es sich um wertloses Material gehandelt, das in keiner Weise für die in seiner Warenbeschreibung genannten Zwecke verwendet werden könne. Es sei ohne Belang, ob in der Form von wertlosem Material Lieferungen durchgeführt worden seien. Die Lieferung von wertlosem Gestein sei nicht Gegenstand der abgerechneten Leistung gewesen. Auf ein Verschulden bzw. ein Wissen über das Nichtvorliegen einer der Rechnung entsprechenden Ware komme es nicht an. Bezüglich Gelee-Royal habe die TUA ausgeführt (die Feststellungen seien der Beschwerdeführerin schon im Betriebsprüfungsbericht mitgeteilt worden), dass die vorgelegten Muster Abfall- bzw. Nebenprodukte aus dem Bienenstock enthielten. Bei den Mustern handle es sich um braune, klebrige und harzige Substanzen. Gelee-Royal (Weichselfuttersaft) sei entweder eine gelbliche, schwach sauer reagierende trübe, mehr oder weniger dickliche Flüssigkeit oder, wenn lyophilisiert (gefriergetrocknet), eine gelblich weiße, leicht zerfallende Masse. Nach den Fakturen hätte Gelee-Royal um S 26.500,-- pro kg geliefert werden sollen. Die tatsächlich gelieferten Waren seien gemessen am Vertragsgegenstand eine völlig andere Ware, die nichts mit hochwertigen Produkten gemein habe. Dieses "aliud" könne nicht im weitesten Sinn als Kaufgegenstand der Beschwerdeführerin angesehen werden. Die belangte Behörde folge der Auffassung der TUA, wonach sich die angegebene Preisspanne zwischen S 172,-- (Einkauf durch Rydl) und S 26.250,-- (Verkauf) mit dem technischen Aufwand der Lyophilisierung keinesfalls begründen lasse. Bei Aqua-Save handle es sich um ein Produkt, das seiner "Produktbeschreibung" nach ähnlich dem "DPF" sei; auch hier weise die Beschreibung gravierende Mängel auf. Aqua-Save sei von der U-GmbH an die Beschwerdeführerin geliefert worden, der Abnehmer, die Firma GO in Südafrika, habe die Ware jedoch niemals entgegengenommen, weil diese Firma gar nicht existiere. Die belangte Behörde komme somit zur Überzeugung, dass es sich um Scheinprodukte handle, die zur Täuschung der Behörde erzeugt worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, in hinreichender und glaubwürdiger Weise die Gründe für die "außergewöhnliche Geschäftsabwicklung" darzulegen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Zwischenhändlerin, die von Anfang an gewusst habe, dass die Geschäfte der U-GmbH der Erschwindelung von Vorsteuern gedient hätten. Die Betriebsprüfung habe den Sachverhalt "ausführlich und in schlüssiger und glaubhafter Weise erhoben und dargestellt". Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin von Werner Rydl als Zwischenhändler deswegen vorgeschlagen worden sei, um nicht den Rückschluss auf den Warenlieferanten zu ermöglichen. Rechnungen an einen derartigen Zwischenhändler (untechnisch auch "Strohmann"), dem die ausgewiesenen Lieferungen zivilrechtlich zuzurechnen seien, führten grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug, wenn "die Zwischenperson die Lieferungen wirtschaftlich nicht erbracht hat, sondern lediglich ihr Name zur Tarnung des tatsächlichen Leistenden verwendet wurde". Ausgehend von diesem Sachverhalt sei der beantragte Vorsteuerabzug aus den in Rede stehenden Eingangsrechnungen daher auch aus diesem Grund nicht möglich gewesen. "Im übrigen" werde auf die Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 kann der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

§ 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 nennt als Voraussetzung für eine Rechnung u.a. die "handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände".

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in vergleichbaren Fällen zur Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG (handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände) eine Begründung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erkannt, wenn diese jegliche sachverhaltsmäßige Feststellungen vermissen lässt, aus denen sich ergäbe, dass die in den Rechnungen verwendeten Bezeichnungen nicht solche seien, die für die gelieferten Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0132 und 96/15/0220, sowie vom , 96/13/0209). Da auch der angefochtene Bescheid keine über die Behauptungsebene hinausgehenden Feststellungen dahin enthält, welche Bezeichnungen hinsichtlich der gegenständlichen Waren allgemein im Geschäftsverkehr verwendet werden, ist der Beschwerde insgesamt darin zuzustimmen, dass der angefochtene Bescheid nicht auf die Nichterfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 gestützt werden kann.

Die Beschwerde weist weiters zu Recht darauf hin, dass die Begründung eines Abgabenbescheides u.a. erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden ist und aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Kenntnis gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt. Es muss also jener Sachverhalt angeführt sein, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, und weiters die Darstellung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung angegeben sein, wobei auf das Vorbringen des Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im Einzelnen eingehend jene Erwägungen darzustellen sind, welche die belangte Behörde bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabepflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (vgl. im Einzelnen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/1370200). Es liegt zwar keine Rechtswidrigkeit darin, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0061); ein solcher Verweis vermag aber den angefochtenen Bescheid nur dann zu tragen, wenn seinerseits der verwiesene Bescheid den Anforderungen an eine ausreichende Bescheidbegründung genügt und auch aus dem Verweis eindeutig hervorgeht, welche Begründungspassagen des seinerzeitigen Bescheides für die Stützung des nunmehrigen Bescheides konkret herangezogen werden.

Berücksichtigt man die im Verfahren immer wieder vorgebrachte Beteuerung der Beschwerdeführerin, sie habe in Unkenntnis des Firmengeflechtes der "Rydl-Firmen" gehandelt, stellt sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei eine Zwischenhändlerin, die von Anfang an gewusst habe, dass die Geschäfte der U-GmbH der Erschwindlung von Vorsteuern gedient hätten, als eine beweismäßig nicht untermauerte Behauptung der belangten Behörde dar. Floskeln, wie "es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, in hinreichender und glaubwürdiger Weise die Gründe für die außergewöhnliche Geschäftsabwicklung darzulegen" oder die "Betriebsprüfung habe den Sachverhalt ausführlich und in schlüssiger und glaubhafter Weise erhoben und dargestellt" werden den oben angeführten Kriterien für eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht gerecht. Auch im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom (auf den die belangte Behörde zudem nur unbestimmt "im übrigen" verweist) ist nicht zu erkennen, auf Grund welcher schlüssig dargelegter Sachverhaltsfeststellungen Lieferungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 an die Beschwerdeführerin nicht stattgefunden hätten (vgl. - auch zur Behauptung eines "Strohmannes" - etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0147 und 97/15/0019, 0136). Bezüglich der Geschäfte mit "Aqua-Save" ist auch nicht evident, warum angebliche Ungereimtheiten auf der Absatzseite (so existiere die Firma GO in Südafrika nicht) den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite ausschließen könnten. Außerdem rügt die Beschwerde nicht zu Unrecht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Firma in Südafrika nicht hinreichend begründet seien (so sei im Betriebsprüfungsbericht beispielsweise nur von einer "offensichtlichen" Nichtexistenz der genannten Firma die Rede).

Aber auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die Rechnungen könnten der Beschwerdeführerin das Recht auf den Vorsteuerabzug auch deshalb nicht vermitteln, weil die Gegenstände der tatsächlichen Lieferungen jedenfalls andere Waren gewesen seien (vgl. dazu nochmals beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/15/0220), können den angefochtenen Bescheid nicht tragen:

Zu dem Produkt "Sinterstoffe" wird im angefochtenen Bescheid zwar angegeben, es habe sich dabei entgegen den Angaben in den Rechnungen um wertloses Material bzw. um "Kunstprodukte" gehandelt, es ist jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch der Berufungsentscheidung vom oder auch dem Akteninhalt eine dafür nachvollziehbare und nachprüfbare Begründung zu entnehmen. Ein im (seinerzeitigen) Bericht über die Prüfung der Umsatzsteuervorauszahlungen noch angesprochenes Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung vom ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten. Unverständlich sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der Gegenschrift, die auf Schriftsätze der TUA der Bundesfinanzverwaltung (OZ. 11 der vorgelegten Verwaltungsakten) Bezug nehmen. Abgesehen davon, dass diesen Schriftstücken keine Gutachtensqualität hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angesprochenen Sinterwerkstoffe zukommt, datieren diese sämtlich nach dem . Es ist daher nicht einsichtig, warum laut Gegenschrift "das Gutachten der TUA" dem Vertreter der Beschwerdeführerin am hätte übergeben werden können.

Zum Produkt "Gelee-Royal" bezieht sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf nicht näher spezifizierte Feststellungen der "TUA", die der Beschwerdeführerin schon im Betriebsprüfungsbericht mitgeteilt worden seien. Zu Recht bringt dazu die Beschwerdeführerin vor, dass weder in den Berichten der abgabenbehördlichen Prüfungen noch auch in der Berufungsentscheidung vom von solchen Begutachtungen die Rede ist. Die die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend Gelee-Royal bekämpfenden Ausführungen zeigen damit zutreffend einen wesentlichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf.

Zum Produkt "Aqua-Save" beschränkt sich die Begründung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Aussage, die "Produktbeschreibung" weise gravierende Mängel auf. Damit ist aber keine nachvollziehbare Feststellung über die tatsächliche Beschaffenheit der gelieferten Produkte getroffen. Weiters fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass sich über eine im Betriebsprüfungsbericht vom angesprochene Begutachtung des Produktes keine Unterlagen in den vorgelegten Verwaltungsakten befinden (das Schreiben der TUA vom beschäftigt sich im Wesentlichen nur mit einem "Prospektblatt" dieses Produktes). Einer Mitteilung vom der TUA an die Geschäftsabteilung 2 der belangten Behörde ist außerdem zu entnehmen, dass Waren, welche als Aqua-Save gehandelt worden seien, nie als Muster der TUA vorgelegt worden seien.

Der angefochtene Bescheid ist damit insgesamt mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am