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VwGH vom 25.06.1997, 97/15/0058

VwGH vom 25.06.1997, 97/15/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B J1-8/96, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bildete mit Peter F. eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zum Zwecke des Handels mit elektronischen Datenerfassungsgeräten und des Einbaues derartiger Geräte. Anläßlich einer für die Jahre 1989 bis 1991 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung traf der Prüfer die Feststellung, es seien ihm Aufschreibungen, die nach den Abgabenvorschriften zu führen gewesen wären, nur teilweise vorgelegt worden. Die Höhe der vereinbarten Entgelte, der abzuziehenden Vorsteuern, der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben sei daher im Schätzungswege zu ermitteln.

Den Prüfungsfeststellungen entsprechend erließ das Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren - Bescheide betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1991.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde vorgebracht, während eines Urlaubes des Beschwerdeführers habe Peter F. sämtliche Unterlagen des Rechnungswesens beim Steuerberater der Gesellschaft abgeholt. Entgegen einer ursprünglichen Zusage habe er diese Unterlagen dem Steuerberater nicht zurückgestellt. Der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr aus seinem Urlaub die Unterlagen bei Peter F. abholen wollen, habe aber feststellen müssen, daß sämtliche Schlösser im Büro ausgewechselt worden seien, sodaß er keinen Zugriff auf die Unterlagen habe erhalten können. Den Beschwerdeführer treffe sohin kein Verschulden an der Nichtvorlage der Unterlagen sowie an der Nichterstellung der Abgabenerklärungen. Es werde daher die Aufhebung der genannten Bescheide beantragt.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Es sei unbestritten, daß die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher bzw. Aufzeichnungen nur zum Teil vorgelegt worden seien. Der Schätzungsberechtigung der Behörde stehe es nicht entgegen, wenn die Partei kein Verschulden an der Nichtvorlage der zu führenden Aufschreibungen treffe. Es genüge vielmehr die Tatsache der Nichtvorlage bzw. der unvollständigen Vorlage.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmung ergibt, setzt die Schätzungsberechtigung der Behörde kein Verschulden der Partei (etwa an der Nichtvorlage oder am Fehlen von Aufschreibungen) voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0031, sowie Ritz, BAO-Kommentar, § 184 Tz 6).

Die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, mangels eines Parteienverschuldens an der Nichtvorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Unterlagen wäre die Behörde nicht zur Schätzung berechtigt gewesen, erweist sich sohin als rechtsirrig.

Von einem weiteren Rechtsirrtum getragen ist das (alternative) Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde habe entgegen der Bestimmung des § 20 BAO das ihr eingeräumte Ermessen zur Schätzung rechtswidrig gehandhabt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält § 184 BAO nämlich keine Ermessensbestimmung.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft bzw. unvollständig durchgeführt worden, es sei kein "volles Parteiengehör" gewährt worden, weshalb der Beschwerdeführer seine Rechtfertigungsgründe nicht ausreichend habe darlegen können, die belangte Behörde habe es unterlassen, die "dafür vorgesehenen Beweise (insbesondere Zeugen und Sachverständige) abzuführen", sie habe den Beschwerdeführer auch nicht zur Vornahme der Verfahrenshandlungen angeleitet, weshalb er nicht ein solches Vorbringen habe erstatten können, welches zum Erfolg der Berufung geführt hätte.

Mit diesem bloß allgemein gehaltenen und unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Es wird in der Beschwerde nämlich nicht angeführt, zu welchen Punkten die belangte Behörde die Gewährung des Parteiengehörs unterlassen habe. Zudem wird auch nicht erläutert, welches Vorbringen zu erstatten der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre. Es wird auch nicht vorgebracht, daß bzw. welche konkreten Beweismittel zu welchen Beweisthemen beantragt worden seien. Schließlich legt die Beschwerde auch nicht dar, in welcher Hinsicht die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unvollständig seien.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.