VwGH vom 25.04.1990, 89/01/0426
Betreff
A gegen Bundesminister für Inneres vom , Zl. 232.852/2-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund einer auf Art. 132 B-VG gestützten, zur hg. Zl. 89/01/0168 protokollierten Säumnisbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung vom gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom erging am die hg. Verfügung, mit der der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid innerhalb der Frist von drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift davon dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am zugestellt.
Am (eingelangt bei der belangten Behörde am ) urgierte der Verwaltungsgerichtshof bei der belangten Behörde, endlich im Sinne der Verfügung vom tätig zu werden.
Der nachgeholte - und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene - Bescheid datiert vom und wurde durch Zustellung an den Beschwerdeführer am erlassen.
Daraufhin richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom an den Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Aufforderung, sich binnen Wochenfrist zur Klaglosstellung zu äußern. Nach Einlangen dieser Äußerung des Beschwerdeführers am wurde das hg. Verfahren 89/01/0168 mit Beschluß vom , Zl. 89/01/0168-10, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Klaglosstellung des Beschwerdeführers eingestellt.
Gegen den Bescheid vom richtet sich die nunmehr vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich machen. Wird der Bescheid fristgerecht erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.
Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom - verstärkter Senat - Slg. NF 3958/F; und vom , Zl. 87/01/0251, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 5209).
Damit die Frist gewahrt ist, muß innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Erlassen ist der Bescheid gegenüber der Partei, die die Säumnisbeschwerde erhoben hat, wenn er ihr oder ihrem Vertreter zugestellt bzw. mündlich verkündet worden ist (vgl. das schon oben zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/01/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da im vorliegenden Fall die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am zu laufen begonnen hat und daher am abgelaufen ist und weil (wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Beschluß vom , Zl. 89/01/0426-8, womit über einen Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers abgesprochen worden ist, betont hat) eine Fristverlängerung im Sinne des § 36 Abs. 2 VwGG, anders als es die belangte Behörde jetzt sieht, nicht erfolgt ist, haftet dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG an. Diese Rechtswidrigkeit war im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Judikatur deshalb wahrzunehmen, weil sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemacht worden ist (vgl. das bereits wiederholt zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/01/0251, und die dort zitierte Vorjudikatur). Es war daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Beilagengebühren, deren Entrichtung nicht erforderlich war.
Fundstelle(n):
GAAAE-38216