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VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0054

VwGH vom 22.04.1999, 97/15/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien III, Landstr. Hauptstr. 47-49, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR-T 18/96, betreffend Vergnügungssteuer für Dezember 1995 bis Jänner 1996 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hält nach den Angaben in der Beschwerde Münzgewinnspielautomaten und sonstige Spielautomaten aller Art und betreibt auch den Handel mit solchen Geräten.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung einer Vergnügungssteuer für die Zeit von Dezember 1995 bis Jänner 1996 im Betrag von S 36.000,-- samt Verspätungs- und Säumniszuschlag.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, nach § 1 Abs. 1 Z. 3 Vergnügungssteuergesetz 1987 idgF (VGSG) unterliege das Halten von Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6) der Vergnügungssteuer. Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig sei, betrage die Vergnügungssteuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 18.000,-- (§ 6 Abs. 4 VGSG). Nach § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer im Sinn des Gesetzes sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelte auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.

Auf Grund von amtlichen Erhebungen vom und - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - stehe fest, dass im Lokal der V & K GmbH ein Münzgewinnspielapparat der Type "Magic Card-Vienna Star" spielbereit für Dritte gehalten worden sei. Dieser Apparat, der zum Steuerausweis Nummer 6090695017 am gemeldet und mit abgemeldet worden sei, "besaß im Zeitpunkt der Erhebung keine aufrechte Anmeldung zur Vergnügungssteuer", weshalb die Erstbehörde die Vergnügungssteuer für die Monate Dezember 1995 und Jänner 1996 vorgeschrieben habe. Die Beschwerdeführerin sei als Aufstellerin und somit als Unternehmerin gemäß § 13 Abs. 1 VGSG zur Zahlung verpflichtet. In der Berufung werde vorgebracht, dass am zu Nr. 6211195006 ein Ersatzsteuerausweis für einen Spielapparat der Type "Videomat" behoben worden sei, der ident mit dem vorgefundenen Spielapparat sei (ein Spielapparat namens "Magic Card-Vienna Star" existiere nicht; die Bezeichnung "Videomat II" beziehe sich auf das Gehäuse). Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass bei der Revision am sowohl ein Münzgewinnspielapparat der Type "Videomat II" als auch der Type "Magic Card-Vienna Star" vorgefunden worden sei. Schon aus diesem Grund sei eine Identität der beiden Spielautomaten nicht möglich und könne sich der Ersatzsteuerausweis nur auf den Apparat der Type "Videomat II" beziehen. Im Übrigen laute auch die Anmeldung des gegenständlichen Gerätes vom auf "Magic Card" und es sei nicht einsichtig, "weshalb die Berufungswerberin dasselbe Gerät in ihren Anmeldungen unterschiedlich bezeichnen sollte". Die Bezeichnung des Apparates als "Magic Card-Vienna Star" sei durch die Feststellungen eines geschulten Organes der Abgabenbehörde gedeckt und beziehe sich keineswegs auf das Gehäuse. Dieses trage im gegenständlichen Fall die Bezeichnung "World Super 100" und somit ebenfalls keineswegs "Videomat II".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielautomaten einer Steuer nach Maßgabe des § 6 leg. cit. Nach § 6 Abs. 4 VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Apparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldersatz erzielt werden kann oder bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist, S 18.000,-- je Apparat und begonnenem Kalendermonat.

In den Revisionsberichten vom und , auf die auch die Beschwerde Bezug nimmt, sind eindeutig zwei Münzgewinnspielapparate (einer mit der SteuerausweisNr. 6211195006, der andere mit der SteuerausweisNr. 6090695017) angeführt. Für beide Apparate ist die Beschwerdeführerin als Aufstellerin genannt und bei beiden Apparaten handelte es sich nach den näheren Angaben zu § 6 VGSG um Gewinnspielapparate, bei denen das Spielergebnis vom Zufall abhing.

Ausgehend von diesen Angaben ist es nicht erkennbar, warum betreffend den Apparat mit der SteuerausweisNr. 6090695017 insoweit ein relevanter Feststellungsmangel vorliegen sollte, weil dieser Apparat im Revisionsbericht vom als "Magic Card-Vienna Star" und in dem Revisionsbericht vom mit "Vienna-Star-Früchtebonus" (hier auch mit dem Zusatz "Gehäuse für Fun World Super 100") bezeichnet wurde. Die Identität des Apparates (dessen Bezeichnung ohnedies auch bzgl. des Wortteiles "Vienna Star" übereinstimmt) ist durch die auch in der Beschwerde nicht bestrittene Gleichheit der SteuerausweisNr. offenkundig. Außerdem wird in beiden Revisionsberichten angegeben, dass der Apparat am 21. November1995 bei der Behörde abgemeldet worden sei (aber weiter im Betrieb des Lokalinhabers V & K GmbH bespielt werde). In den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich weiters die mit der SteuerausweisNr. 6090695017 versehene Vergnügungssteuererklärung, welche die Beschwerdeführerin als Eigentümerin und Aufstellerin (Halterin) eines Spielapparates "Magic Card" (Kategorie Gewinnspielautomat mit einem monatlichen Steuersatz von S 18.000,--) ausweist und von ihr gefertigt ist (Anmeldung ab , Abmeldung mit ).

Damit durfte die belangte Behörde (ungeachtet der Ungereimtheiten bei der Bezeichnung) an sich schlüssig von der Zuordnung des Apparates mit der SteuerausweisNr. 6090695017 zu den Gewinnspielapparaten nach § 6 Abs. 4 VGSG und von der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin als Unternehmerin (Aufstellerin und Halterin) nach § 13 Abs. 1 VGSG ausgehen.

Behauptungen in der Beschwerde, die auf eine Nichtexistenz des strittigen Spielapparates hinauslaufen, vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die in den Revisionsberichten getroffenen Feststellungen über den (zweiten) Münzgewinnspielapparat werden nicht deshalb mangelhaft, weil - wie außerdem erstmals in der Beschwerde vorgebracht - im Revisionsbericht vom die dort namentlich genannte Auskunftsperson (eine Barfrau) den Revisionsbericht nicht unterschrieben hat. Die Begründung für die fehlende Unterschrift mit dem Vermerk "Auskunftsperson nicht zeichnungsberechtigt" deutet nämlich in keiner Weise darauf hin, dass die Unterschrift deshalb verweigert worden wäre, weil die vom Revisionsbeamten (auch auf Grund der Angaben der Auskunftsperson) getroffenen Feststellungen unzutreffend seien (anzumerken ist, dass der Revisionsbericht vom ohnedies auch die Unterschrift der - mit dem Revisionsbericht vom identen - Auskunftsperson trägt).

Zu den in der Beschwerde enthaltenen, ohnedies auch nur unsubstantiierten Verfahrensvorwürfen an die belangte Behörde (so hätte die Behörde Zeugeneinvernahmen durchführen oder die Beschwerdeführerin zur Vorlage ihrer "Bücher und Aufzeichnungen" auffordern müssen) ist festzuhalten, dass den Abgabenpflichtigen eine Mitwirkungspflicht im Verfahren durch Stellung beispielsweise entsprechender Beweisanträge trifft. Durch äußerst knappe und teilweise auch nur schwer verständliche Bestreitungen der behördlichen Feststellungen im Verwaltungsverfahren (so in der Berufung oder dem gegen die Berufungsvorentscheidung eingebrachten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz) wird der Mitwirkungspflicht nicht in hinreichender Weise entsprochen.

Die Beschwerde, die zur Vorschreibung des Verspätungs- und des Säumniszuschlages keine eigenständigen Ausführungen enthält, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am