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VwGH vom 05.05.1992, 92/14/0013

VwGH vom 05.05.1992, 92/14/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. 179/5-3/91, betreffend Jahresausgleich 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Maturant, leitet den Finanz- und Debitorenbereich eines Bauunternehmens. Er beantragte die Durchführung des Jahresausgleiches für die Kalenderjahre 1989 und 1990. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Universitätsstudium der angewandten Betriebswirtschaft die Anerkennung als Berufsfortbildungs- und damit als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988. Voraussetzung für die Erreichung der Leiterfunktion des Beschwerdeführers sei lediglich der erfolgreiche Abschluß einer Mittelschule gewesen. Für eine etwaige Einnahmenverminderung im Falle des Nichtabschlusses des Studiums bestünden keine konkreten Anhaltspunkte. Das vom Beschwerdeführer im Wintersemester des Studienjahres 1988/89 aufgenommene Studium der angewandten Betriebswirtschaft sei ein Vollstudium und das erste akademische Studium des Beschwerdeführers. Die Absolvierung dieses (ersten) Universitätsstudiums stelle keine Fortbildung im bereits erlernten Beruf des Beschwerdeführers, sondern eine Berufsausbildung dar. Daß das Hochschulstudium aber auch dann nicht einer Berufsfortbildung des Beschwerdeführers diene, wenn Lehrveranstaltungen dieses Studiums der Berufsfortbildung dienlich sein können, weil eine Aufteilung der Veranstaltungen in solche, die nur der Berufsfortbildung, und solche, die nur der Berufsausbildung dienen, nicht möglich sei, entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf zumindest teilweise Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten verletzt. Er beantragt, die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Hochschulstudium in der Regel nicht als eine Fortbildung für eine bisher ohne akademische Ausbildung ausgeübte Berufstätigkeit angesehen werden kann; dies in jüngerer Zeit etwa in den Fällen des Studiums der Mathematik und Informatik durch einen Sparkassenangestellten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 86/13/0184), der Betriebswirtschaftslehre durch einen Gemeindeprüfer (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 87/14/0078) oder einer Fachrichtung der Bodenkultur durch einen B-Beamten eines Straßenbauamtes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/14/0219). Die in diesen Erkenntnissen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, angestellten Erwägungen treffen grundsätzlich auch auf den Beschwerdefall zu.

Dem Beschwerdevorbringen ist insbesondere entgegenzuhalten, daß das im Rahmen eines Betriebswirtschaftsstudiums vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe darstellt und nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung im vom Beschwerdeführer bereits ausgeübten Beruf


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für welchen es zweifellos auch von Vorteil sein kann - dient. Über die Fortbildung im Finanz- und Debitorenwesen geht ein solches Studium weit hinaus. Auch die vom Beschwerdeführer zumindest angestrebte Aufteilung in Lehrveranstaltungen, die nur der Berufsfortbildung, und solche, die nur der Berufsausbildung dienen, widerspricht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf in anderen Städten angebotene Tages- oder Wochenendseminare, die inhaltlich einzelnen, im Rahmen des
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als Einheit zu beurteilenden - Universitätsstudiums durchgeführten Lehrveranstaltungen gleichen, schlägt daher fehl.

Der Beschwerdeführer bemängelt auch, daß die belangte Behörde nicht zwischen Aufwendungen für den Ankauf von Fachliteratur und Fortbildungstonbändern, für den Ankauf und den Betrieb eines Industriecomputers sowie den Studienkosten im engeren Sinn unterschieden hat. Diese Rüge ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren alle in Rede stehenden Aufwendungen seinem Studium zugeordnet hat. Auf diesbezügliche Neuerungen in der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen. Für die belangte Behörde bestand kein Anlaß, an der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Zuordnung zu zweifeln. Ihre Manuduktionspflicht hat sie in diesem Zusammenhang nicht verletzt, weil sich diese Pflicht auf Verfahrenshandlungen erstreckt und nicht darauf, der Partei Tatsachenbehauptungen in den Mund zu legen, die zu einer für sie günstigeren materiell-rechtlichen Beurteilung führen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0191).

Einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt der Beschwerdeführer darin, daß für 1988 ein Fünftel der Anschaffungskosten des Industriecomputers als Werbungskosten anerkannt wurde, für die Streitjahre aber nicht mehr. Der genannte Grundsatz besteht freilich nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr müßten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zum Beispiel der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0156, 0157, und die darin zitierte Vorjudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdefall nicht zu erkennen. Bemerkt sei noch, daß sich die Beurteilung des Computers als 1988 ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendet aus der - unrichtigen - Anerkennung des Betriebswirtschaftsstudiums als berufliche Fortbildung erklärt; das Finanzamt hatte vermerkt, daß der Computer hauptsätzlich für dieses Studium verwendet werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre schon damals zumindest ein - nicht abzugsfähiger - gemischter Aufwand anzunehmen gewesen. Die Behörde war nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von der von ihr als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung betreffend das Jahr 1988 für die Streitjahre abzugehen; gegen Treu und Glauben hat sie damit nicht verstoßen.

Auf die Beschwerdeausführungen zur Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist nicht einzugehen, da dieser Bescheid nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.