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VwGH vom 18.02.1999, 97/15/0047

VwGH vom 18.02.1999, 97/15/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des P in K, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 17-96/4184/07, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, machte in der Einkommensteuererklärung 1994 als außergewöhnliche Belastung für die auswärtige Berufsausbildung seiner im Jahr 1973 geborenen und an der Dentalhygieneschule in Zürich studierenden Tochter neben dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 noch Schulgeld in Höhe von 223.596 S geltend. Das Schulgeld beinhalte weder Internats- noch Verpflegungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt im Instanzenzug die Einkommensteuer fest und berücksichtigte dabei die in Rede stehenden Kosten für die auswärtige Berufsausbildung nur mit dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 in Höhe von 18.000 S. Die Zwangsläufigkeit der Berufsausbildung in Zürich sei nicht strittig, weil eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit zum Dentalhygieniker in Österreich nicht möglich sei. Die Aufwendungen könnten aber nur durch den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 berücksichtigt werden. Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes entsprängen der rechtlichen Unterhaltspflicht. § 34 Abs. 7 EStG 1988 schließe es aber aus, laufende Unterhaltsleistungen für ein Kind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat. Gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 leg. cit. sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnlich Belastung darstellen würden.

Die Bezahlung des Schulgeldes durch den Beschwerdeführer erfolgte als Unterhaltsleistung an seine Tochter. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig wäre, oder, wenn die (neuerliche) Berufungsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wäre. Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung gewesen, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0087).

Einen diesen Ausnahmefällen entsprechenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde die Schulgeldzahlung nicht als (weitere) außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das hg Erkenntnis vom , 88/14/0218, verweist, in welchem zum Ausdruck gebracht wird, daß Schulgeldaufwendungen nicht durch die Familienbeihilfe abgegolten werden, übersieht er, daß dieses Erkenntnis zur Rechtslage nach dem EStG 1972 ergangen ist. Für den Beschwerdefall kommt es aber entscheidend auf die durch § 34 Abs. 7 EStG 1988 normierte Einschränkung der Berücksichtigung von Unterhaltslasten an.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am