VwGH vom 17.03.2004, 2001/08/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch die Rechtsanwälte Bachmann & Bachmann, 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 126.362/2-7/00, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: H in H, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger und Mag. Markus Kajaba, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Brucknerstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin gewährt dem Mitbeteiligten seit eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Der Mitbeteiligte war von September 1953 bis Jänner 1974 nach dem ASVG und von Februar 1974 bis März 1999 als Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.
Die Beschwerdeführerin sprach mit Bescheid vom aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 4 Abs. 2 Z. 6 lit. a GSVG von der Krankenversicherung ausgenommen sei. In der Begründung wurde ausgeführt, die dem Mitbeteiligten zuerkannte Pensionsleistung gründe sich sowohl auf eine versicherungspflichtige unselbständige als auch eine selbständige Erwerbstätigkeit. Er habe auf Grund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit 223 Versicherungsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater 302 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach dem GSVG erworben. Da die überwiegende versicherungspflichtige Tätigkeit als Steuerberater nur die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgelöst habe, sei der Pensionsbezug im Wesentlichen auf einer Erwerbstätigkeit begründet, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung ausgelöst habe.
Der Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin führte er aus, wenn es um die Beantwortung der Frage gehe, welche Versicherungs- oder Beitragszeiten für einen Anspruch aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausschlaggebend sein sollen, bediene sich das Gesetz verschiedener Formulierungen. So werde etwa in § 255 ASVG auf das "Überwiegen" abgestellt. Im Bereich der Wanderversicherung werde auf die größere oder größte Zahl der Versicherungsmonate abgestellt. Wenn daher in § 4 Abs. 2 Z. 6 lit. a GSVG die Formulierung "im Wesentlichen" verwendet werde, so könne dies nicht als ein Überwiegen von Versicherungsmonaten in einer bestimmten Pflichtversicherung gedeutet werden. Ob eine Erwerbstätigkeit und der damit verbundene Erwerb von Versicherungszeiten für den Pensionsbezug wesentlich sei, sei nach anderen Kriterien zu beurteilen. Nach dem Gesetzeszweck müsse eine Erwerbstätigkeit bzw. der damit verbundene Erwerb von Versicherungszeiten schon dann wesentlich sein, wenn aus dieser Erwerbstätigkeit bereits ein Leistungsanspruch entstehe. Grundvoraussetzung für jede Leistung aus der Pensionsversicherung sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG sei das Vorliegen einer Wartezeit. Diese Regelung bezwecke, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehörten und durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung ihrer Leistungsverpflichtungen zu dieser Gemeinschaft beigetragen hätten. Das GSVG lege als Wartezeit 180 Beitragsmonate (ewige Anwartschaft) fest. Er habe daher unzweifelhaft Anspruch auf Alterspension ab dem 65. Lebensjahr erworben.
Seine nach dem ASVG erworbenen Versicherungszeiten könnten aber schon deswegen nicht unwesentlich sein, weil er die für die ihm zuerkannte Pension vorgesehenen Versicherungs- bzw. Beitragsmonate nur deswegen erreicht habe, weil er neben seiner Pflichtversicherung nach dem GSVG auch Versicherungszeiten nach dem ASVG erworben habe. Auch die Beschwerdeführerin gehe in ihrer Auslegung der gegenständlichen Regelung davon aus, dass die Wartezeit mit Versicherungszeiten erfüllt werde, die auch die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründeten.
Die Einspruchsbehörde gab mit Bescheid vom dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die Einspruchsbehörde schloss sich im Wesentlichen der Auffassung der Beschwerdeführerin an.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung. Darin führte er aus wie im Einspruch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte als Bezieher einer Pension nach § 3 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sei. In der Begründung führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des unstrittigen Sachverhaltes im Erwägungsteil aus, die Wartezeit für eine Alterspension sei nach § 236 Abs. 4 Z. 1 ASVG auch dann erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben worden seien. Die vom Mitbeteiligten erworbenen Pensionsversicherungszeiten nach dem ASVG (223 Monate der Pflichtversicherung) hätten somit bereits für einen Anspruch auf eine Alterspension ausgereicht. Auch wenn der Mitbeteiligte mit diesen Pensionsversicherungszeiten erst ab der Vollendung seines 65. Lebensjahres - also fünf Jahre später - eine Pension hätte beziehen können, so seien diese Zeiten als durchaus "wesentlich" im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. a GSVG für seinen bestehenden Pensionsanspruch anzusehen. Da der Mitbeteiligte in diesen Pensionsversicherungszeiten nach dem ASVG auch in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. a GSVG nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch die 9. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 485/1984 wurden die Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 2 GSVG durch Anfügung einer Z. 6 ergänzt; diese Ziffer lautete:
"die Bezieher einer Pension im Sinne des § 3 Abs. 1, wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z. 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung begründet hätte."
In der Regierungsvorlage (328 BlgNR XVI. GP, 9) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Vom Schutz der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung sind gemäß § 3 Abs. 1 GSVG auch ehemalige Wirtschaftstreuhänder erfasst, wenn sie eine Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (ausgenommen eine Höherversicherungspension) beziehen, und zwar solange sie sich im Inland aufhalten. Dieser Krankenversicherungsschutz ist ungeachtet der Tatsache gegeben, dass für den angeführten Personenkreis während der Zeit der Berufsausübung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nicht besteht.
Damit fehlt der Riskenausgleich zwischen Pensionsbeziehern und aktiv im Erwerbsleben stehenden Wirtschaftstreuhändern.
In diesem Zusammenhang ist auch das am in Kraft getretene Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 674/1978, Bezug zu nehmen, mit dem die rechtlichen Voraussetzungen u.a. für eine Krankenversicherung der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geschaffen wurden. Es ist der genannten gesetzlichen beruflichen Vertretung überlassen, das Verfahren zur Einführung eines Krankenversicherungsschutzes für ihre Mitglieder einzuleiten. Wenn die Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine solche auch im Interesse ihrer ehemaligen Mitglieder gelegene Maßnahme bisher nicht ergriffen hat, dann kann es auch nicht Aufgabe anderer Berufsgruppen sein, den fehlenden Riskenausgleich zwischen aktiven und aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Wirtschaftstreuhändern durch ihre Beitragsleistungen zu ersetzen.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann sich diesen Überlegungen, die seit langem wiederholt und mit besonderem Nachdruck vorgebracht wurden, nicht verschließen. Der gegenständliche Novellierungsvorschlag trägt den oben angeführten Argumenten Rechnung, wobei im Rahmen des Übergangsrechtes Vorsorge getroffen wurde, dass den bisher pflichtversicherten, aus dem Kreis der Wirtschaftstreuhänder stammenden Pensionsbeziehern der Schutz der Krankenversicherung erhalten bleibt."
Diese Bestimmung lautet seit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, das im Art. 8 eine Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes enthält, zufolge des Abschnittes I wie folgt:
"6. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
a) wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht;"
Diese Bestimmung trat nach § 273 Abs. 1 Z. 1 GSVG mit in Kraft; dagegen ordnet der mit Abschnitt II. des Art. 8 des ASRÄG 1997 eingefügte § 274 Abs. 1 an, dass § 4 Abs. 2 Z. 6 mit in Kraft tritt. In der Regierungsvorlage (886 BlgNR XX. GP, 109) wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Diese Bestimmung ist im Wesentlichen dem § 4 FSVG nachgebildet. Personen, die in ihrer Aktivzeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, sollen als Bezieher einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gleichfalls nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 92/2000, wurde die Bezeichnung der Z. 6 durch Z. 2 ersetzt.
Stichtag für die dem Mitbeteiligten gewährte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer war der . Nach der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Regelung ist die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu beurteilen. Es ist daher entscheidend, ob der Pensionsbezug des Mitbeteiligten im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z. 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieser Bestimmung begründet hätte.
Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte vertreten dazu die Auffassung, dass Beitragsmonate, die für einen Anspruch auf eine Alterspension ausreichen, nicht als "unwesentlich" angesehen werden können.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass diese von der belangten Behörde angesprochene "ewige Anwartschaft" durch jede der beiden Gruppen von erworbenen Pensionsversicherungszeiten erfüllt werde. Hingegen wäre die vom Mitbeteiligten bezogene vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer weder bloß mit den ASVG- noch bloß mit den GSVG-Zeiten zu Stande gekommen.
§ 4 Abs. 2 Z. 6 lit. a GSVG normiere als Einbeziehungshindernis nicht schon ein einfaches Überwiegen der "Nicht-KV-Zeiten", sondern verlange dafür die "Wesentlichkeit" dieser Zeiten. Diese Wesentlichkeit sei aber im Falle des Mitbeteiligten gegeben, weil seine Pension zu 57,5 % auf GSVG-Zeiten ohne Krankenversicherung zurückgehe.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt es nicht darauf an, ob der Pensionsbezug "im Wesentlichen" auf Zeiten beruht, während derer der Mitbeteiligte (hier: nach dem ASVG) krankenversichert gewesen ist, sondern - im Gegenteil - das Gesetz (in der hier noch anzuwendenden Fassung) schließt die Krankenversicherung für Pensionsbezieher aus, sofern die Pension "im Wesentlichen" auf Zeiten zurückzuführen ist, während derer eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z. 1 GSVG, d.h. zwar eine Pensions-, aber keine Krankenversicherung bestanden hat.
Der Frage des Vorliegens oder Fehlens einer Krankenversicherung kommt (im Übrigen) umso größere Bedeutung zu, je näher die Pensionsversicherungszeiten zum Pensionsalter liegen, da der Gesetzgeber offenkundig das Ziel vor Augen hatte, Wirtschaftstreuhänder, die - mangels Antragstellung ihrer Interessenvertretung - während ihrer Erwerbstätigkeit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern anderweitig krankenversichert gewesen sind, auch in dem darauf folgenden Lebensabschnitt des Pensionsbezuges auf diese anderweitigen Krankenversicherungsmöglichkeiten zu verweisen, und so - wie die Gesetzesmaterialien hervorheben - den Effekt zu vermeiden, dass eine Berufsgruppe, die im aktiven Berufsleben durch längere Zeit keine Beiträge zu der auch Pensionisten umfassenden Solidargemeinschaft in der Krankenversicherung geleistet hat, im Ruhestand angesichts der für Pensionisten einerseits verminderten Beitragshöhe, andererseits aber vermehrten Inanspruchnahme von Leistungen von den Beiträgen anderer Berufsgruppen profitiert, wodurch die Symmetrie der Solidarität der Erwerbstätigen und Pensionisten empfindlich gestört würde. Dabei konnte der Gesetzgeber im Allgemeinen wohl davon ausgehen, dass die Versicherungszeiten als Wirtschaftstreuhänder eher zuletzt vor dem Pensionsstichtag und anderweitige krankenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten schon zeitlich länger zurückliegen werden.
Es ist daher zu beantworten, ob die vom Mitbeteiligten erworbenen Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z. 1 GSVG "wesentlich" sind. Für den Anspruch auf Leistungen in der Pensionsversicherung wird gemäß § 120 GSVG (vgl. auch § 236 ASVG,§ 111 BSVG) die Erfüllung der Wartezeit, das ist ein bestimmtes Ausmaß an Versicherungszeiten, gefordert. Dies soll sicherstellen, dass eine Pensionsleistung erst nach entsprechend langer Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden kann. Wer mindestens 15 Beitragsjahre (höchstens ein Jahr der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wird dabei berücksichtigt) nachweisen kann, ist von der Erfüllung der Wartezeit befreit (ewige Anwartschaft). Den Bestimmungen über die Wartezeit ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Zeitraum von 180 Monaten (15 Beitragsjahren) ein besonderes Gewicht beimisst. Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in einem derartigen Ausmaß sind daher grundsätzlich als "wesentlich" anzusehen. Der Mitbeteiligte hat nicht nur einen solchen Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z. 1 GSVG aufzuweisen, sondern es liegt dieser noch dazu geschlossen zuletzt vor dem Pensionsstichtag. Bei einer derartigen Konstellation ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Pensionsanspruch des Mitbeteiligten auf "im Wesentlichen" krankenversicherungsfreien Pensionsversicherungszeiten beruht, sodass es dahin stehen kann, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch eine geringere Anwartschaft als 15 Jahre als "wesentlich" gewertet werden kann.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am