VwGH vom 19.02.1992, 92/14/0009
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Ing. F in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat II) vom , Zl. 30.265-3/91, betreffend Umsatzsteuer 1985 bis 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden hinsichtlich der Fahrschule des Beschwerdeführers für den Streitzeitraum Vorsteuerbeträge betreffend einen Pkw der Marke BMW M 535 i zum Abzug nicht zugelassen, weil nach dem Prüfungsergebnis dieses Fahrzeug "nur geringfügigst als Fahrschulkraftfahrzeug (Verwendung mit Fahrschülern)" benützt worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Zur Begründung brachte er vor, die private Nutzung des Fahrzeuges sei minimal gewesen, es sei eindeutig betrieblich verwendet worden, eine Aufgliederung in Fahrten mit Fahrschülern und in sonstige betriebliche Zwecke könne mangels Führung eines Fahrtenbuches nicht vorgelegt werden. Eine Einschränkung des Begriffes "Fahrschulkraftfahrzeuge" auf die bloße Verwendung für Fahrten mit Fahrschülern sei im Gesetz nicht gedeckt. Außer der Verwendung für Fahrten mit Fahrschülern gebe es eine Reihe von Verwendungszwecken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Fahrschulbetrieb stünden; es sei hier nicht so sehr an die Fahrten des Fahrschulinhabers zu Außenkursen zu denken, sondern z. B. an den praktischen Unterricht am stehenden Fahrzeug. Es sei auch die Notwendigkeit nicht zu unterschätzen, aus Konkurrenzgründen Fahrzeuge zu verwenden, welche zu einer Klasse gehörten, die über der liege, welche die üblicherweise benutzten kleinen VW"s umfasse.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Unbestritten sei, daß der Pkw im Streitzeitraum nur geringfügigst Zwecken des Fahrschulunterrichtes, vor allem aber anderen unternehmerischen Zwecken sowie (geringfügig) privaten Zwecken gedient habe. Der Umstand, daß das Fahrzeug insgesamt überwiegend betrieblich verwendet worden sei, reiche nicht aus, den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 zu gewähren. Der Standpunkt des Beschwerdeführers würde zu dem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, daß für Fahrschulunternehmer die Vorsteuerabzugsfähigkeit in bezug auf Leistungen gegeben wäre, die jedem anderen Unternehmer versagt bliebe. Kraftfahrzeuge könnten auch im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule unterschiedliche Funktionen erfüllen. Den Vorsteuerabzug billige der Gesetzgeber jedoch nur zu, wenn die Anschaffung, die Miete oder der Betrieb der Kraftfahrzeuge ausschließlich zu dem Zweck erfolge, sie als Fahrschul- oder Vorführkraftfahrzeug zu verwenden oder sie der gewerblichen Weiterveräußerung, Personenbeförderung oder der Vermietung zuzuführen. Allen Ausnahmen sei gemeinsam, daß die Kraftfahrzeuge nicht der innerbetrieblichen Nutzung zugeführt werden, sondern mit ihnen oder durch sie Umsätze erzielt würden. Die Anerkennung eines Kraftfahrzeuges als Fahrschulkraftfahrzeug setze daher dessen qualifizierte betriebliche Nutzung (Erteilung von Fahrschulunterricht) voraus. Eine überwiegende Verwendung während des Streitzeitraumes zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, es wäre ja auch Unterricht am stehenden Fahrzeug erteilt worden, vermöge daran nichts zu ändern, weil nicht ausgeführt worden sei, daß dieser Unterricht in nennenswertem Umfang erfolgt wäre.
Erfahrungsgemäß werde er zumeist anhand jenes Fahrzeuges erteilt, das auch für die Übungsfahrten herangezogen werde (nach dem Berufungsvorbringen: "üblicherweise" kleine VW"s).
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Vorsteuerabzug für das genannte Kraftfahrzeug verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung galten Lieferungen oder Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung, der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Für die Auslegung des Gesetzes umreißt die Bedeutung des sprachlichen Ausdruckes lediglich die äußersten Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Entscheidend ist daher nicht, ob unter "Fahrschulkraftfahrzeug" bei wörtlicher Auslegung auch ein solches Kraftfahrzeug verstanden werden kann, das zu welchem Zweck immer in einer Fahrschule in Verwendung steht, das also zum Betriebsvermögen einer Fahrschule gehört, sondern ob der Ausdruck im betreffenden Gesetzeszusammenhang vom Gesetzgeber in diesem weiten Sinn verstanden wurde. Bestreiten läßt sich nämlich kaum, daß der genannte Ausdruck auch einen engeren Wortsinn haben kann, nämlich den eines Kraftfahrzeuges, das in einer Fahrschule zu Unterrichtszwecken verwendet wird.
Der belangten Behörde ist nun darin beizupflichten, daß es unter Gleichheitsgesichtspunkten bedenklich wäre, Fahrschulinhaber vor anderen Unternehmern dadurch zu begünstigen, daß ihnen Vorsteuerabzug für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder nur wegen ihrer Eigenschaft als Inhaber einer solchen Schule zustehen sollte, unabhängig davon, ob das betreffende Fahrzeug für Unterrichtszwecke verwendet wird oder für andere betriebliche Zwecke, die genauso in jedem anderen Unternehmen auftreten können.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/15/0094, ÖStZB 1989, 312, hingewiesen, in dem bereits unter Bezugnahme auf den Begriff "Fahrschulkraftfahrzeuge" ausgeführt worden ist, aus der Gesamtheit des Gesetzes werde deutlich, daß der Gesetzgeber in den Ausnahmefällen den Unternehmern den Vorsteuerabzug nur dann zubilligen wollte, wenn die Anschaffung, Miete oder der Betrieb des Kraftfahrzeuges (ausschließlich) zu dem Zweck erfolge, sie als "Fahrschul- oder Vorführkraftfahrzeuge" zu verwenden. In seinem Erkenntnis vom , 85/14/0073, ÖStZB 1986, 43, ist der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die erwähnte Gesetzesstelle unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes u.a. mit dem Argument begegnet, "daß im Fahrschulbetrieb auch bei typisierender Betrachtungsweise neben Lkw auch nicht begünstigte Kfz wie Pkw oder Kombi eingesetzt werden müssen". Die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Fahrschulkraftfahrzeuge findet ihre sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt des Art. 7 Abs. 1 B-VG daher darin, daß Pkw, Kombi und Kraftrad im Fahrschulbetrieb ein unentbehrliches Unterrichtsmittel darstellen. Hinsichtlich des übrigen Betriebsgeschehens in einer Fahrschule fehlt es jedoch an einer vergleichbaren Rechtfertigung einer differenzierenden Behandlung.
Der belangten Behörde ist daher darin beizutreten, daß unter Fahrschulkraftfahrzeug im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. c UStG 1972 nur ein Kraftfahrzeug verstanden werden darf, das auch tatsächlich zu Fahrschulunterrichtszwecken Verwendung findet und nicht zu anderen (betrieblichen oder außerbetrieblichen) Zwecken.
Nicht entscheidend für den Beschwerdefall ist, ob auch hinsichtlich der hier interessierenden Ausnahme "ausschließliche" Verwendung Tatbestandsvoraussetzung ist. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, daß zumindest eine überwiegende Verwendung des Fahrzeuges zu Unterrichtszwecken notwendig ist, um aus den erwähnten Gründen im gegebenen Zusammenhang von einem Fahrschulkraftfahrzeug sprechen zu dürfen. Der Beschwerdeführer geht aber selbst davon aus, unbestritten sei, daß im Rahmen der betrieblichen Nutzung die Nutzung zum Unterricht am fahrenden Fahrzeug und damit die unmittelbare Umsatzerzielung (Möglichkeit der direkten Verrechnung von Fahrstunden an die Fahrschüler) gering gewesen sei, die anderweitige Verwendung also überwogen haben muß.
Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der "Wohnmobile" betreffen nicht die oben dargestellte entscheidungswesentliche Rechtsfrage, sondern lediglich das Problem der Abgrenzung der Fahrzeugarten (Pkw, Kombi einerseits, Lkw oder Autobus andererseits). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Die sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung zwischen Fahrzeugarten hat mit der sachlichen Rechtfertigung von innerhalb dieses Systems der Differenzierung nach Fahrzeugarten geschaffenen Ausnahmen nichts zu tun. Die betreffenden Ausführungen gehen daher an der Sache vorbei.
Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt also nicht vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer nur geltend, die belangte Behörde habe ihm entgegengehalten, er hätte nicht ausgeführt, daß der Unterricht am stehenden Fahrzeug in nennenswertem Umfang erfolgt sei. Auf Grund der bestehenden Offizialmaxime hätte die belangte Behörde dies abklären müssen. Abgesehen davon, daß es sich bei der Frage nach dem Umfang des Unterrichts am stehenden Fahrzeug um Betriebsinterna des Beschwerdeführers handelt, die nur dieser kennen konnte, sodaß es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ihm oblägen wäre, einen weitergehenden als von der Behörde angenommenen Umfang dieser Unterrichtstätigkeit glaubhaft zu machen, fehlt für den Beschwerdeerfolg unter dem genannten Beschwerdegrund auch der Nachweis der Wesentlichkeitsvoraussetzung. Es ist nämlich auch der Beschwerde nicht entnehmbar, auf Grund welches weiteren Vorbringens die belangte Behörde zur Überzeugung hätte gelangen können, daß die von ihr angeführten Argumente für einen ebenfalls nur geringen Umfang des Unterrichts am stehenden Fahrzeug und damit insgesamt eine überwiegende Verwendung, die nicht Unterrichtszwecken dient, unzutreffend sein könnten.
Auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, ist nach Inhalt dieses Beschwerdevorbringens auszuschließen.
Es ließ daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Damit erübrigte sich eine Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.