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VwGH vom 29.11.1989, 89/01/0312

VwGH vom 29.11.1989, 89/01/0312

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde der Pfarre NN in W, vertreten durch den Pfarrer Mag. GS in W, dieser vertreten durch Dr. Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 43 000/51-II/13/89, betreffend Ausfolgung eines aufgefundenen Geldbetrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am bemerkten Besucher der Abendmesse in der Pfarrkirche NN in W in der, vom Altar her gesehen, dritten Bankreihe rechts mehrere Handtaschen und Geldbörsen. Diese Gegenstände - insgesamt vier Handtaschen und zehn Geldbörsen (von denen drei leer waren), enthielten einen Geldbetrag von insgesamt S 354.360,40 - und wurden am selben Tag vom Pfarrer, der von den Kirchenbesuchern vom "Fund" informiert worden war, in das Polizeiwachzimmer gebracht und mit dem Bemerken übergeben, nicht angeben zu können, wer die Behälter auf die Kirchenbank gelegt habe, sie jedoch, da "die Angelegenheit bedenklich erscheine", der Polizei übergeben zu wollen. Trotz der von der Bundespolizeidirektion Wien eingeleiteten Erhebungen konnte weder der frühere Inhaber oder Verlustträger der beschriebenen Gegenstände ausgeforscht noch ermittelt werden, ob sie aus strafbaren Handlungen stammten. Eine Sachverhaltsmitteilung wurde im August 1987 der Staatsanwaltschaft Wien übermittelt, die mit Note vom bekanntgab, daß das Verfahren gegen unbekannte Täter wegen §§ 127 ff StGB gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden ist. Der Geldbetrag wurde auf ein Konto des Fundamtes Wien erlegt.

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Geld ihr auszufolgen, damit seine ertragbringende Veranlagung ermöglicht werde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, die Art und Weise, in der die Taschen und Geldbörsen hingelegt worden seien, deute darauf hin, daß diese mit Wissen und Willen des früheren Besitzers in der Kirche belassen worden seien. Es sprächen daher alle Umstände dafür, daß es sich um eine Spende an die Beschwerdeführerin handle und somit die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Geldes geworden sei. Ein Fund im rechtlichen Sinne liege nicht vor. In einem weiteren Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage sei sie zu der Auffassung gelangt, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fund im rechtlichen Sinne handle. Der Pfarrer habe von dem Geldbetrag ursprünglich nur vorsichtshalber, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 393 ABGB, die Behörde in Kenntnis gesetzt; es handle sich um eine Spende an die Pfarre. Die Geldtaschen seien der Beschwerdeführerin bereits ausgefolgt worden; nunmehr wäre der Geldbetrag der Beschwerdeführerin zu überweisen. Mit Schriftsatz vom betonte die Beschwerdeführerin neuerlich, es handle sich um eine Spende an die Kirche und damit habe die Beschwerdeführerin Eigentum erworben; sie stellte neuerlich den Antrag auf Auszahlung des Geldbetrages.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde der Antrag vom auf Auszahlung eines Geldbetrages von S 354.360,40 samt Zinsen an die Beschwerdeführerin gemäß § 391 ABGB abgewiesen. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei dem der Behörde übergebenen Geldbetrag nicht um einen Fund, sondern mangels Gewahrsamsfreiheit um eine Auffindung. Die Behörde habe die Ausfolgung eines solchen Gegenstandes nur an den zu verfügen, der ihn als Eigentum mit Recht anspreche. Die Beschwerdeführerin als Rechtspersönlichkeit beanspruche weder Finderrechte noch begehre sie neuerlich in die Innehabung der Sache zu gelangen, sondern vielmehr die Übertragung des Geldbetrages aus dem Titel des Eigentums, das sie durch eine Schenkung (Spende) erworben zu haben behaupte. Wenn dies als richtig angenommen werden könnte, dann hätte die Behörde die Ausfolgung des Betrages an die Beschwerdeführerin auch dann zu verfügen, wenn der Betrag nur aufgefunden und der Behörde irrigerweise als Fund übergeben worden wäre. In diesem Fall erübrige es sich auch, einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde, die demnach das Vorliegen des Eigentums der Beschwerdeführerin als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG 1950 zu beurteilen gehabt habe, habe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß es sich um eine Spende an die Pfarre gehandelt habe und daß demnach der Geldbetrag der Pfarre als Eigentümerin auszufolgen wäre. Auch die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes verneint habe, vermöge daran nichts zu ändern, da es sich bei dieser Entscheidung um keine Feststellung ziviler Rechte handle. Ein anderer Rechtsgrund für die Ausfolgung des nach dem oben Gesagten letztlich als "aufgefunden" anzusehenden Geldbetrages könne nicht festgestellt werden. Sobald eine aufgefundene Sache der Behörde übergeben werde, müsse die Gewahrsamspflicht des "Inhabers der Räume", in denen die Sache aufgefunden worden sei, mit Erlöschen der Innehabung als beendet angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt bestehe kein Rechtsanspruch auf "Wiederausfolgung in die Gewahrsame" an den "Inhaber der Räume", da dieser keinen Titel auf Besitz geltend machen könne, und die erloschene Innehabung als faktisches Naheverhältnis keinen Titel bilden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt, es handle sich um eine Spende an die Kirche, wiederholte und weiters ausführte, wenn man nicht dieser Ansicht folge, so kämen trotzdem die Vorschriften der §§ 388 ff ABGB zur Anwendung, weil bei offenkundig preisgegebenen Gegenständen die "ratio" für die Einbeziehung unter die Bestimmungen des Schatzfundes spräche. Andernfalls würde, wie im vorliegenden Fall, ein vom Gesetzgeber zweifellos nicht gewünschter "Schwebezustand" entstehen.

Mit Bescheid vom wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien die Berufung ab. Begründend führte die Behörde zweiter Instanz im wesentlichen aus, daß es sich bei den in der Kirche aufgefundenen Gegenständen bzw. Geldbeträgen nicht um verlorene Sachen im Sinne des ABGB handle und daß daher auch diejenige Person, die diese Gegenstände aufgefunden habe, nicht das Eigentumsrecht im Sinne des § 392 ABGB an diesen Sachen erwerben könne. Das Vorliegen einer Schenkung (Spende) an die Beschwerdeführerin könne nicht mit Sicherheit angenommen werden. Der Berufung sei daher unvorgreiflich einer Klärung der Eigentumsfrage im Zivilrechtswege keine Folge zu geben gewesen.

Auch gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin berufen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Maßgabe bestätigt, daß sein Spruch zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Auszahlung des Geldbetrages von S 354.360,40 samt Zinsen an die römisch-katholische Pfarre NN auf das Konto wird gemäß § 391 und § 392 ABGB abgewiesen." Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, daß der in Rede stehende Geldbetrag der Behörde seinerzeit als "Fund" übergeben und von ihr in Verwahrung genommen worden sei. Die der Ortsobrigkeit hinsichtlich eines Fundes auferlegten Verpflichtungen seien unter dem Aspekt der Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei analog auch auf solche Gegenstände anzuwenden, die der Behörde unter dem Titel eines "Fundes" übergeben worden seien, bei denen es sich allerdings um keinen Fund einer verlorenen Sache gemäß § 388 ABGB handle, sei es, weil sie wohl abhanden gekommen gewesen, aber nicht gewahrsamsfrei aufgefunden oder irrtümlicherweise der Behörde als Fund übergeben worden seien. Denn auch hier stehe der Zweck im Vordergrund, die gefährdete Sicherheit des Eigentums zu schützen und die Sache nach Möglichkeit dem Verlustträger, Eigentümer oder sonst Berechtigten wieder zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin begehre die Ausfolgung des Geldbetrages in erster Linie aus dem Titel des durch eine Spende erworbenen Eigentums. Die belangte Behörde habe daher als Vorfrage zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin durch Schenkung Eigentümerin des in der Kirche deponierten Geldes geworden sei. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß im vorliegenden Fall nicht von einer Spende gesprochen werden könne. Die vage Vermutung der Möglichkeit einer Schenkung reiche nicht aus, ein an der Sache erworbenes Eigentumsrecht gehörig darzutun. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin sei nun zu prüfen, ob es sich bei dem in der Kirche aufgefundenen Geldbetrag um einen Fund im Sinne der §§ 388 ff ABGB handle und der Beschwerdeführerin aus diesem Titel die Ausfolgung des Geldes zustehe. Wie sich aus der Marginalrubrik zu § 385 ABGB und den §§ 386 bis 388 ff leg. cit. ergebe, könnten nur gewahrsamsfreie Sachen Gegenstand eines Fundes sein. "Verloren" - und somit Fundgegenstand - sei daher nur eine Sache, die sich in niemandes sichtbarer Innehabung befinde und die aus der Gewalt des früheren Inhabers ohne dessen Einwilligung gekommen sei. Was die Innehabung betreffe, so sei gemäß § 309 ABGB derjenige Inhaber, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame habe. Die Innehabung stelle also auf etwas rein äußerliches ab; vorausgesetzt sei nur, daß sich die Sache im Herrschaftsbereich einer Person befinde. Das tatsächliche Verhältnis der Innehabung übe seine Wirkung auch dann aus, wenn der Inhaber von der Innehabung keine Kenntnis habe. Daraus ergebe sich, daß die aus den Vorschriften des ABGB über das Finden abzuleitenden Rechte nicht auf Sachen anzuwenden seien, die in fremder Gewahrsame aufgefunden werden. Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin in bezug auf den wahren Willen des Gesetzgebers anlange, daß es nämlich bei der Qualifikation eines "Fundes" im Sinne des § 388 ABGB nicht darauf ankomme, ob die Sache gewahrsamsfrei oder nicht gewahrsamsfrei aufgefunden worden sei, sondern lediglich darauf, ob der Eigentümer leicht eruierbar sei oder nicht, so widerspreche dies dem Wortlaut des Gesetzes. Demnach könnten im vorliegenden Fall mangels Vorliegens eines Fundes einer verlorenen Sache die aus den Fundvorschriften abzuleitenden Rechte keine Anwendung finden. Zu dem weiteren Vorbringen, ein nicht gewahrsamsfrei aufgefundener Gegenstand sei -

per analogiam - nach den Bestimmungen der §§ 395 ff ABGB zu behandeln, sodaß in weiterer Folge die §§ 390 bis 392 leg. cit. zur Anwendung zu kommen hätten, sei zu bemerken, daß eine analoge Anwendung der §§ 395 ff ABGB auf nicht gewahrsamsfrei aufgefundene Gegenstände der im Sinne des Gesetzes gebotenen Differenzierung widerspräche. Ferner könne der in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung auch im Hinblick auf die einschlägige Judikatur, die für eine Anwendung der Vorschriften der §§ 390 ff ABGB auch nicht gewahrsamsfrei aufgefundene Sachen über den "Umweg" einer analogen Anwendung des § 395 leg. cit. keinen Raum lasse, nicht gefolgt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "über den Betrag, an welchem sie durch Schenkung Eigentum erworben hat, frei zu verfügen". In eventu sei sie in dem Recht verletzt, den gefundenen Geldbetrag gemäß § 392 ABGB bzw. in analoger Anwendung dieser Vorschrift zu benützen und nach Ablauf der Verschweigungsfrist von drei Jahren an dem Geldbetrag Eigentum zu erwerben.

Die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg sieht sich der Gerichtshof zur Feststellung veranlaßt, daß der römisch-katholischen Pfarre gemäß Can. 515 § 3 des Codex Juris Canonici (CIC) ex 1983 und Art. II des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 2/1934, Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einbringung der Beschwerde legitimiert.

Die Vorschriften über den Fund sind in den §§ 388 ff ABGB enthalten. Ihr primärer Zweck ist es, die verlorene Sache dem Eigentümer oder Verlustträger wieder zukommen zu lassen und erst, wenn dies in angemessener Zeit nicht möglich ist, die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln. Dazu verwendet das Gesetz Rechtsfiguren, die verschiedenen Kompetenztatbeständen zuzuordnen sind.

Soweit der Fund schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Finder und dem Eigentümer oder Verlustträger erzeugt oder soweit er als Titel für die Erwerbung des Eigentums durch den Finder in Betracht kommt, handelt es sich um Angelegenheiten des Zivilrechtswesens (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG). Zu den schuldrechtlichen Beziehungen gehören die Pflichten des Finders als Geschäftsführer ohne Auftrag, als Verwahrer sowie seine Rückgabepflicht (Klang in Klang, Kommentar zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Auflage, Seite 259 ff; Gschnitzer, Österreichisches Sachenrecht 1985, Seite 83 f) und dessen Rechte auf Benützung, auf Auslagenersatz, auf Finderlohn und sein Zurückbehaltungsrecht. Soweit aber das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bei der Regelung des Fundes der Ortsobrigkeit (§§ 389 bis 393) Befugnisse überträgt, handelt es sich um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung (so auch der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom , SZ 31/36, und vom , SZ 53/1979), die der Sicherheitspolizei zuzuordnen sind. Daß zum Tatbestand der Sicherheitspolizei auch der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums gehört, ist dem Art. II § 4 Abs. 2 Verfassungs-Übergangsgesetz 1929, BGBl. Nr. 393 (siehe auch die bis zum Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 205, geltende Fassung des Art. 120 Abs. 3 Z. 1 B-VG), zu entnehmen. Die verwaltungsrechtliche Regelung des Fundwesens durch Einbeziehung der Ortsobrigkeit gehört nicht zur örtlichen Sicherheitspolizei; sie unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG dem Kompetenztatbestand Angelegenheiten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (vgl. Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8155, auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 10.958/A). Bei der verwaltungsrechtlichen Regelung des Fundes handelt es sich demnach um den Schutz des Eigentums als solchem, also um den Schutz eines Rechtsgutes.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren in erster Linie die Überweisung des Geldbetrages von der Fundbehörde aus dem Grunde begehrt, weil sie durch Schenkung (Spende) Eigentum erworben habe. Ein solcher Anspruch ist aber zivilrechtlicher Natur und vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Denn die Hauptfrage, ob Schenkung vorliegt, gehört dem Privatrecht an; den Verwaltungsbehörden kommt insoweit keine Ingerenz zu. Die belangte Behörde hat zu Unrecht eine Sachentscheidung über die Frage einer Schenkung und die damit zusammenhängende Frage getroffen, ob die Beschwerdeführerin Eigentum erworben hat oder nicht. Zu diesem Ausspruch war sie jedoch nicht berufen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihren Schriftsätzen vor der Behörde erster Instanz ausgeführt, daß es sich bei dem gegenständlichen Geldbetrag nicht um einen Fund im Sinne der §§ 388 ff ABGB handle, im Laufe des Rechtsmittelverfahrens jedoch behauptet, die Vorschriften über den Fund im ABGB seien im vorliegenden Fall analog anzuwenden; sie sei danach als Finderin anzusehen und daher der Geldbetrag ihr auszufolgen, um nach Ablauf von drei Jahren seit Auffinden des Geldbetrages daran Eigentum zu erwerben. Dem ist entgegenzuhalten, daß ein solcher auf die Fundbestimmungen gegründeter Antrag vor der Behörde erster Instanz nicht gestellt worden ist und damit nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war. Die Streitfrage um die Eigenschaft einer gefundenen Sache ist aber bei Gericht auszutragen (vgl. SZ 53/179). Die Sicherheitsbehörden waren daher auch nicht berufen, zu entscheiden, ob in einem Falle wie dem vorliegenden die fundrechtlichen Vorschriften analog anzuwenden sind. Die belangte Behörde hätte sich auch diesfalls einer Sachentscheidung enthalten müssen.

Dadurch, daß die belangte Behörde über zivilrechtliche und ihr kompetenzmäßig nicht zukommende Fragen entschieden hat, überschritt sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 975/A).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.

Wien, am