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VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0026

VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0026

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/15/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des G in K, vertreten durch Dr. Christoph Brenner und Dr. Alexander Riel, Rechtsanwälte-Kommandit-Erwerbsgesellschaft in 3500 Krems, Utzstraße 7, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7-1364/96, betreffend Aussetzung der Einhebung, und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7-1364/1/96, betreffend Säumniszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Abgabenbetrag von 1,382.695 S. Zur Begründung führte er aus, er habe gegen den Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO für das Jahr 1992 Berufung erhoben, weil der Veräußerungsgewinn unrichtig ermittelt worden sei. Der abgeleitete Einkommensteuerbescheid sei am ergangen und setze die Einkommensteuer 1992 mit 2,039.265 S fest. Habe die Berufung gegen den Feststellungsbescheid Erfolg, so ergebe sich eine Absenkung der Einkommensteuer 1992 auf

656.570 S.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag im Instanzenzug ab. Voraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung sei, daß der angefochtene Bescheid zu einer Nachforderung geführt habe. Nachforderung sei jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung. Der mit Berufung vom angefochtene Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO für 1992 habe zum abgeleiteten Einkommensteuerscheid vom geführt, mit welchem die Einkommensteuer in Höhe von 2,039.265 S anstatt wie vorher mit 3,443.868 S festgesetzt worden sei. Es ergebe sich sohin eine Gutschrift von 1,404.603 S, weshalb die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung nicht erfüllt seien.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 25.114 S fest, weil der Beschwerdeführer Einkommensteuer 1987, 1989, 1990 und 1991 nicht fristgerecht entrichtet habe.

Die Berufung gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Einkommensteuer 1987 und 1989 bis 1991 sei nicht fristgerecht entrichtet worden. Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausschieben würde, sei nicht erkennbar. Der Aussetzungsantrag habe sich ausschließlich auf Einkommensteuer 1992, nicht hingegen auf andere Abgaben bezogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Aussetzung der Einhebung:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Aussetzung der Einhebung hat eine Nachforderung zur Voraussetzung. Eine solche Nachforderung entsteht u.a. etwa, wenn ein in Verbindung mit einer Wiederaufnahme erlassener Sachbescheid die Abgabe höher festsetzt als der durch den Wiederaufnahmebescheid aufgehobene Abgabenbescheid (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 212a BAO Tz 13); in gleicher Weise entsteht eine Nachforderung, wenn ein nach § 295 BAO geänderter Bescheid die Abgabe höher festsetzt.

Im gegenständlichen Fall war die Einkommensteuer 1992 zunächst (durch einen Bescheid, der am am Abgabenkonto verbucht worden war) in Höhe von 3,443.868 S festgesetzt. Daß diese Abgabenfestsetzung bekämpft und gemäß § 212a BAO ausgesetzt gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist aus der Aktenlage nicht erkennbar. Nach Erlassung des Feststellungsbescheides iSd § 188 BAO erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1992 vom , der die Abgabe nur mehr in Höhe von 2,039.265 S festsetzte. Bei dieser Konstellation kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in der Abgabenfestsetzung mit dem Einkommensteuerbescheid 1992 vom keine Nachforderung erblickt und deshalb die Voraussetzung für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung als nicht erfüllt erachtet hat. Die Aussetzung nach § 212a BAO dient - der Vorgabe im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,

G 119/86, entsprechend - der faktischen Effizienz von Berufungen, weil gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt ist. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer aber durch eine Hemmung der Wirkung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom nicht besser gestellt, weil dieser Einkommensteuerbescheid zu einer Herabsetzung der vormals mit Bescheid vom festgesetzten Einkommensteuer 1992 geführt hat.

2. Säumniszuschlag:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.

Wird einem zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so tritt gemäß § 218 Abs. 5 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.

Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde dem Aussetzungsantrag des Beschwerdeführers vom entnehmen, daß die Aussetzung von Einkommensteuer 1992 begehrt werde. Die in § 212a Abs. 3 BAO geforderte Darstellung der Ermittlung des auszusetzenden Abgabenbetrages (hier: 1,382.695 S) bezieht sich nämlich ohne jeden Zweifel auf Einkommensteuer 1992. Des weiteren hat die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 1 die unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit der Abgabenhöhe von einer Berufung zur Voraussetzung und steht die Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid für 1992, auf die sich die Begründung des Aussetzungsantrages bezieht, nur mit der Einkommensteuer 1992 in einem solchen Zusammenhang. Ein Aussetzungsantrag betreffend Einkommensteuer 1992 steht aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Entstehen der Säumniszuschlagspflicht hinsichtlich Einkommensteuer 1987, 1989, 1990 und 1991 nicht entgegen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.

Wien, am