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VwGH 16.06.2004, 2001/08/0112

VwGH 16.06.2004, 2001/08/0112

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
RS 1
Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezugs ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihm auch als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (Hinweis E , 86/08/0123). Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung bedient, diese - unerwartet - unterläßt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/08/0178 E RS 1
Normen
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
RS 2
Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen (Hinweis auf das E vom , Zl. 96/08/0352, und die dort zitierte Vorjudikatur) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits auf Grund der im konkreten Antragsformular enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0201 E RS 4
Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
RS 3
Das Datum eines Bescheides und die Angabe des Sitzungstages eines Kollegialorgans stellen grundsätzlich keine wesentlichen Bescheidmerkmale dar. (Hinweis auf E VS vom , 0934/73, VwSlg 9458 A/1977)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/02/0008 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom

(26.) Jänner 2001, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-5507, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am ausgegebenen, bundeseinheitlich aufgelegten Formular beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Notstandshilfe. Zur vollständigen Ausfüllung und Beibringung aller erforderlichen Bescheinigungen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gewährt und der als Rückgabetermin für den Antrag vorgeschrieben. Im Hinblick auf noch ausständige Unterlagen der Beschwerdeführerin wurde die Frist für die Rückgabe am 23. März neuerlich verlängert und der als neuer Rückgabetermin festgesetzt. Ihrem am abgegebenen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe legte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung bei, aus der die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma H. ab ersichtlich ist. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe zuerkannt. Auf Grund der neuerlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin am wurde ihr erneut Notstandshilfe zugesprochen.

Am wurde mit der Beschwerdeführerin von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Niederschrift aufgenommen; danach gab sie an:

"Ich ... erkläre, dass ich beide geringfügigen Dienstverhältnisse gemeldet habe. Ich weiß nicht warum nur von der Firma H. die Bestätigung aufliegt. Ich habe geglaubt, dass mir die Differenz was ich über die Geringfügigkeitsgrenze verdiente, von der Leistung abgezogen wird ..."

Mit Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass die Gewährung von Notstandshilfe für den Zeitraum von bis widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 178.000,-- verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in dem im Spruch genannten Zeitraum sowohl bei der Firma H. als auch bei der Firma W. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin in dieser Zeit insgesamt über der für den Anspruch auf Notstandshilfe maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei, habe kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestanden und sei die von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Notstandshilfe aus diesem Grund zurückzufordern.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin aus, in der Zeit von bis bei der Firma W. geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Ab habe sie eine ebenfalls geringfügige Beschäftigung bei der Firma H angenommen. Die Beschwerdeführerin behauptete in ihrer Berufung, dem AMS beide Beschäftigungsaufnahmen bekannt gegeben zu haben und beantragte die nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes und ersatzlose Behebung des Bescheides vom .

Anlässlich einer weiteren Einvernahme bei der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin am zur Berufung Folgendes an:

"Mir wurden heute die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde mir der Antrag vom vorgehalten. Dazu gebe ich an, dass es richtig ist, dass ich zwei geringfügige Dienstverhältnisse gehabt habe, wie im Versicherungsverlauf ersichtlich. Bei meinem Antrag vom habe ich zwar mein Dienstverhältnis bei der Firma H. bekannt gegeben. Jedoch habe ich geglaubt, dass mich die Firma W. auch beim AMS angemeldet hat, bzw. dem AMS meine Beschäftigung gemeldet hat. Ich selbst habe meine zweite geringfügige Beschäftigung (Firma W.) nicht gemeldet."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung stellte sie nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens folgenden Sachverhalt fest: Aus den Aufzeichnungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von bis , zusätzlich zu ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma H., bei der Firma W. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr mit beginnendes Dienstverhältnis bei der Firma W. in ihrem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, welchen sie erst am abgegeben habe, nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht bzw. für die Anspruchsbeurteilung maßgebende Tatsachen verschwiegen. Bei der Prüfung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit, welche eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe darstelle, seien geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen und sei die Arbeitslosigkeit bei einer über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Summe zu verneinen. Bei Zusammenrechnung der von der Beschwerdeführerin bei den Firmen H. und W. bezogenen Bruttobeträge seien die Geringfügigkeitsgrenzen für 1999 (monatlich S 3.899,--) und 2000 (monatlich S 3.977,--) überschritten worden, weshalb die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen und wegen Nichtmeldung des Dienstverhältnisses bei der Firma W. der empfangene Betrag in der Höhe von S 178.900,-- auch zurückzufordern sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf das Fehlen des Datums im angefochtenen Bescheid. Die genaue Bezeichnung des Datums sei eine der zwingend vorgegeben Grundsatzerfordernisse eines Bescheides. Der angefochtene Bescheid trage lediglich das Datum "Januar 2001" und sei daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Ein weiteres Mindesterfordernis eines Bescheides, in dem ein Widerruf mit einer Rückforderung der Leistungen gemäß § 25 AlVG verbunden werde, stellten nach der Judikatur die Worte "unberechtigt empfangen" dar. Im angefochtenen Bescheid sei diese Wortfolge jedoch nicht enthalten. Weiters hätten es sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde unterlassen, die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 AlVG näher zu begründen und den Sachverhalt unter eine "der Ziffern des dritten Absatzes" des § 12 AlVG zu subsumieren. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin mit der Firma W. ab lediglich ein "vorübergehendes Dienstverhältnis" eingegangen sei, auf Grund dessen sie an zwei Tagen pro Woche, jeweils zwei Arbeitsstunden, insgesamt somit lediglich vier Stunden pro Woche, und maximal 9 Arbeitstage pro Monat Reinigungsdienste zu verrichten hatte. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, diesen Umstand in ihre rechtliche Beurteilung einzubeziehen. Als bloß vorübergehende Erwerbstätigkeit hätte die Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma W. nicht mit einer durchgehenden geringfügigen Beschäftigung gleichgesetzt und die beiden Entgelte nicht einfach addiert werden dürfen. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, ihr werde vorgehalten, den Beginn ihrer Beschäftigung bei der Firma W. am in ihrem Antrag vom nicht angegeben zu haben. Da sich der Arbeitsbeginn bei der Firma W. erst nach der Antragstellung ergeben habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, eine Leistung bewusst durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt zu haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin noch keine Kenntnis von ihrer weiteren Erwerbstätigkeit gehabt und somit auch nicht erkennen können, dass ihr die Gewährung von Notstandshilfe nicht zustehe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürften weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überzogen noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, anzugeben, in welcher Höhe die jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten worden seien. Ihren eigenen Berechnungen zufolge sei die Geringfügigkeitsgrenze nicht jeden Monat überschritten worden. Auch habe die belangte Behörde in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin schuldig sei, den Gesamtbetrag von S 178.000,-- zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführerin seitens der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Gewährung von Notstandshilfe für den weiteren Zeitraum von bis bekannt gegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die regionale Geschäftsstelle auf Grund des elektronischen Datenverkehrs jedenfalls Kenntnis von beiden Dienstverhältnissen haben müssen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

Nach § 12 Abs. 3 lit. a leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Als arbeitslos gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 6 leg. cit., wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Nach § 5 Abs. 2 der auf der Grundlage des § 36 AlVG erlassenen, zeitraumbezogen anzuwendenden Verordnung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 240/1996, ist "ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ... auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen". Der in § 5 Abs. 2 lit. c, seit nunmehr in § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG, angeführte Betrag lautete im Kalenderjahr 1999 auf S 3.899,-- monatlich (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. II Nr. 455/1998) und im Kalenderjahr 2000 auf S 3.977,-- monatlich (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. II Nr. 513/1999).

Gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Die Beschwerdeführerin war in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum bei zwei verschiedenen Arbeitgebern geringfügig beschäftigt. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 6 AlVG ergibt sich, dass als arbeitslos gilt, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt bezieht, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt das erhaltene Entgelt somit - unabhängig von der Anzahl der ausgeübten Beschäftigungen - die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt keine Arbeitslosigkeit vor. Aus den Aufzeichnungen im Verwaltungsakt geht klar hervor, dass die Summe der Entgelte der Beschwerdeführerin in jedem Monat des im Spruch genannten Zeitraumes von bis die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat.

Nach § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe ausdrücklich auf den Tatbestand der Verschweigung. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie anlässlich ihrer Antragstellung vom noch gar nicht in der Lage gewesen sei, ihr erst am beginnendes Dienstverhältnis bekannt zu geben, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe auf Grund der zweimal verlängerten Rückgabefrist letztendlich erst am abgab. Die Beschwerdeführerin stand somit bei Abgabe des Antrages bereits in beiden Beschäftigungsverhältnissen, meldete jedoch nur das bei der Firma H. Während die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der regionalen Geschäftsstelle als auch in ihrer schriftlichen Berufung noch angab, beide Beschäftigungen bekannt gegeben zu haben, erklärte sie bei einer weiteren Einvernahme, ihr zweites Beschäftigungsverhältnis nicht gemeldet zu haben, weil sie davon ausgegangen sei, ihr Dienstgeber nehme die Meldung für sie vor. Die Beschwerdeführerin unterschrieb in ihren Anträgen auf Zuerkennung von Notstandshilfe den Hinweis, dass sie jede Änderung (wobei auch die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung ausdrücklich im Formblatt erwähnt ist) der für die Zuerkennung maßgebenden Umstände dem Arbeitsmarktservice melden müsse. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, sie sei davon ausgegangen, ihr weiterer Arbeitgeber werde die (zusätzliche) Beschäftigung dem Arbeitsmarktservice melden, so läuft dieses Vorbringen darauf hinaus, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden am Unterbleiben der Meldung treffe (zum erforderlichen Verschuldensgrad des bedingten Vorsatzes vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/03/0015). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, dass Voraussetzung für die Rückforderung lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache ist. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die (von ihr auch grundsätzlich als notwendig erkannte) Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an. Es wäre daher ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, auf deren Tätigwerden sich der Meldepflichtige bei Erstattung der Meldung verlässt, dieses - unerwartet - unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0654). Indem die Beschwerdeführerin die Meldung unterließ, verletzte sie die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, wodurch die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 gestützt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0065).

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice würde sich beim Sozialversicherungsträger über die Richtigkeit ihrer Angaben erkundigen und habe jedenfalls bei ihrer neuerlichen Antragstellung im März 2000 über ihr zweites Beschäftigungsverhältnis Bescheid gewusst, geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulares vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/08/0182) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits auf Grund der im konkreten Antragsformblatt enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Die Behörde konnte von den klaren Angaben im Antrag ausgehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0352).

Auf die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach diese lediglich in einem vorübergehenden Dienstverhältnis zur Firma W. gestanden sei und das hiefür erhaltene Entgelt daher bei der Prüfung des Anspruches auf Notstandshilfe nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, ist unbeschadet des Neuerungsverbotes des § 41 Abs. 1 VwGG darauf hinzuweisen, dass ausgehend von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerdeführerin vom bis (Kündigung durch die Beschwerdeführerin) in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur Firma W. gestanden ist, von einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g AlVG keine Rede sein kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/08/0222, und vom , Zl. 95/08/0311).

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid enthalte kein Datum und sei deshalb aufzuheben, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Datum eines Bescheides und die Angabe des Sitzungstages eines Kollegialorganes grundsätzlich keine wesentlichen Bescheidmerkmale darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/05/0008, und vom , Zl. 94/05/0004). Bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, die Worte "unberechtigt empfangen" in ihrem Bescheid zu erwähnen, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen Widerruf und Rückforderung der Leistung herzustellen, ist darauf zu verweisen, dass der von der belangten Behörde bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich den Widerruf des Notstandshilfebezuges für den maßgeblichen Zeitraum und die Rückforderung der "unberechtigt empfangenen Notstandshilfe" ausspricht.

Aus den dargestellten Gründen erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden
Einhaltung der Formvorschriften
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse
Datum
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080112.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-38075

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