VwGH vom 19.02.2003, 2001/08/0104

VwGH vom 19.02.2003, 2001/08/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Wien, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 125.379/1-7/00, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Dr. G in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Mitbeteiligten, ein Universitätsdozent der Johannes Kepler Universität Linz mit dem Amtstitel Außerordentlicher Universitätsprofessor, ist antragsgemäß mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom zur Ermöglichung der Durchführung eines APART-Forschungsprogrammes gemäß § 160 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Freistellung unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom bis einschließlich gewährt worden. Nach dem Bescheidinhalt wurde gemäß § 160 Abs. 2 leg. cit. die Zeit dieser Freistellung für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt. Entsprechend den sonstigen Ausführungen dieses Bescheides war der Mitbeteiligte gemäß § 21 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 verpflichtet, weiterhin den Pensionsbeitrag monatlich zu entrichten; im Übrigen wurde auf die während der Freistellung bestehende Meldepflicht betreffend Nebenbeschäftigung aufmerksam gemacht sowie darauf hingewiesen, dass während der Freistellung kein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer anderen in- oder ausländischen Gebietskörperschaft begründet werden darf.

Aus den APART-Statuten ergibt sich - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - Folgendes:

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften schreibt APART-Stipendien zur Förderung der postdoktoralen Forschung aus. Diese sind so zu bemessen, dass sich die Empfänger (Empfängerinnen) ausschließlich der wissenschaftlichen Arbeit widmen können. Die Annahme des Stipendiums verpflichtet die Empfänger/Empfängerinnen, ihre Arbeitskraft auf das Forschungsvorhaben zu konzentrieren. Die Höhe eines APART-Stipendiums beträgt (derzeit) pro Jahr öS 620.000,-- (brutto). Der Bezug des APART-Stipendiums ist mit einem Anstellungsverhältnis nicht vereinbar. Für Kinderbetreuung ist bei Frauen eine jährliche Vergütung möglich (bis zu max. öS 25.000,-- im Jahr). APART ermöglicht es - so die allgemeinen Zielsetzungen - Wissenschaftern und Wissenschafterinnen, die durch das mit Doktorat abgeschlossene Universitätsstudium und ihre Mitarbeit an Forschungsprojekten ihre wissenschaftliche Befähigung bereits unter Beweis gestellt haben, sich an renommierten Forschungseinrichtungen im In- und Ausland in hervorragender Weise zu qualifizieren. Es kann sowohl zur Vorbereitung einer Habilitation als auch zur Fortführung des im Rahmen einer Habilitation Erarbeiteten in Anspruch genommen werden. An Voraussetzungen werden neben der wissenschaftlichen Qualifikation die Vorlage eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie der Nachweis einer für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendigen Arbeitsmöglichkeit für die Dauer des Stipendiums verlangt. Diese Stipendien werden für drei Jahre vergeben. Nach dem ersten Jahr und bei Beendigung des Stipendiums ist von den Stipendiaten/Stipendiatinnen ein ausführlicher Arbeitsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Jahr wird eine Evaluierung der Arbeit durchgeführt, die das APART-Komitee veranlasst. Bei selbstverschuldeter Verletzung der Stipendienbedingungen ist der volle Förderungsbetrag zurückzuzahlen.

Die Stipendiaten/Stipendiatinnen führen ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung durch. Sie sind grundsätzlich weder an einen bestimmten Arbeitsort noch an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften nimmt keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation des Forschungsvorhabens. Kriterien der Förderung/Weiterförderung ist die Erfüllung des von den Stipendiaten/Stipendiatinnen selbst erstellten Forschungsplanes. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften erwirbt durch die Zahlung des Stipendiums keinerlei Rechte an den Ergebnissen der Forschungsarbeit. Sie nimmt auch keinen Einfluss auf die Art der Kooperation der Stipendiaten/Stipendiatinnen mit Forschungseinrichtungen und Forschergruppen. Die Ausgestaltung und Organisation der Zusammenarbeit mit Dritten fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Stipendiaten/Stipendiatinnen. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Werkvertrag begründet. Für eine Kranken- und Unfallversicherung sowie für eine etwaige Pensionsversicherung haben die Stipendiaten/Stipendiatinnen selbst zu sorgen. APART-Stipendien unterliegen den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.

Die Beschwerdeführerin sprach mit Bescheid vom aus, dass der Mitbeteiligte seit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege. In der Begründung ist nach Wiedergabe der genannten Gesetzesbestimmung ausgeführt, der Mitbeteiligte erhalte seit ein APART-Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Er erziele aus seiner wissenschaftlichen Forschungstätigkeit Einkünfte nach § 22 EStG 1988.

Der Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin führte er aus, dass er für die Dauer seines Forschungsvorhabens von seinem Beamtendienstverhältnis als Universitätsdozent lediglich freigestellt worden sei. Er sei daher nach wie vor bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter kranken- und unfallversichert und erwerbe weiterhin Anwartschaften auf die Pensionsversorgung nach dem Pensionsgesetz.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab dem Einspruch Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte durch seine Tätigkeit am APART-Forschungsvorhaben ab nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliege. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG knüpfe im Wesentlichen an drei Kriterien an, nämlich selbstständige Erwerbstätigkeit, Erzielung von Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie Nichtvorliegen einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit. Unbestritten seien die beiden zuletzt genannten Punkte. Es sei daher das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu prüfen. Eine Erwerbstätigkeit setze eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, d.h. auf Einkünfte, gerichtet sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um Einkünfte, sondern um eine Unterhaltsleistung für die Zeit der Forschungstätigkeit. Bedingung für die Auszahlung des Stipendiums sei, dass ein Arbeitsbericht vorgelegt werde. Ansonsten führe der Stipendiat seine Forschungsarbeit in eigener Verantwortung durch. Die Akademie der Wissenschaften nehme keinen Einfluss auf Inhalt und Organisation des Forschungsprogrammes. Auf Grund dieser Regelungen könne keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erblickt werden.

Weiters sei festzuhalten, dass der Mitbeteiligte weiterhin verpflichtet sei, "Sozialversicherungsbeiträge" zu leisten, wodurch es zu keinem vorläufigen Ende sowohl in der "Pensionsversicherung" als auch in der Kranken- und Unfallversicherung gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie machte geltend, der Mitbeteiligte habe eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, weil eine Abhängigkeit von einem Dienstgeber nicht habe festgestellt werden können. Aus den Statuten des APART-Programmes ergebe sich klar und eindeutig, dass der Mitbeteiligte ein Werk schulde. Das Werk bestehe in der Forschungstätigkeit. Die Herstellung eines wissenschaftlichen Werkes sei Ziel der Tätigkeit des Mitbeteiligten gewesen. Der Mitbeteiligte sei zur Erbringung dieses Werkes verpflichtet gewesen. Dies ergebe sich eindeutig auf Grund der in den Statuten festgehaltenen Anforderungen. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die typische synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gegeben sei. Schließlich spreche auch die Höhe des Stipendiums dafür, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten auf Erwerb gerichtet sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ergänzend zum eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus, der Mitbeteiligte habe für die Dauer des Forschungsprogrammes ein jährliches Stipendium von S 620.000,--

erhalten. Bis zu seiner Freistellung habe er auf Grund seines Beamtendienstverhältnisses zum Bund pro Jahr 14 mal S 44.000,-- erhalten. Während der Freistellung habe er Pensionsbeiträge in gleicher Höhe wie vor dieser Freistellung zu entrichten gehabt. In rechtlicher Hinsicht hält die belangte Behörde fest, dem Mitbeteiligten sei eine Freistellung gewährt worden, die Zeit dieser Freistellung sei jedoch zufolge des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom für die Bemessung des Ruhegenusses zu berücksichtigen. Die Zeit der Freistellung sei daher eine ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, für die der Mitbeteiligte gemäß § 22 Gehaltsgesetz Pensionsbeiträge zu entrichten gehabt habe. Er sei daher weiterhin einem System der Altersversorgung unterstellt gewesen. Während dieser Dienstfreistellung sei sein Dienstverhältnis aufrecht geblieben. Seine Beschäftigung sei auch für diese Zeit grundsätzlich dem ASVG zuzuordnen, nach welchem er nur deshalb nicht pensionsversichert sei, weil sein Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches zum Bund sei. Demnach bestehe für diese Beschäftigung bereits eine Pflichtversicherung "nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Eine Pflichtversicherung nach der zuletzt genannten Bestimmung sei daher ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sei so zu verstehen, dass eine entsprechende Beteiligung an der Pensionsvorsorge der Beamten wie auch etwa eine Pensionsversicherung nach dem ASVG eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund der selben Tätigkeit ausschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, (das unter Art. 8 die 22. Novelle zum GSVG enthält) und der 23. Novelle zum gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 139/1998, eingefügte, am in Kraft getretene (§ 273 Abs. 1 Z. 1 GSVG, bzw. § 276 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden, mit außer Kraft getretenen letzten Satzes) lautet wie folgt:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

4. selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen."

Mit dieser Bestimmung soll die Einbeziehung aller selbstständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung sichergestellt werden. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten zu erfassen, wurde das erzielte Einkommen für maßgebend erklärt. Die entsprechenden Bestimmungen orientieren sich daher am Einkommensteuergesetz 1988. In den EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP., ist neben diesen allgemeinen Ausführungen im Besonderen (Seite 107 f) ausgeführt worden:

"Künftig sollen im GSVG nicht nur die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft bzw. bestimmte Gesellschafter von Gesellschaften, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, pflichtversichert sein, sondern alle selbstständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen. Ebenso sollen alle Gesellschafter, mit Ausnahme der Kommanditisten von der Pflichtversicherung erfasst werden.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG tritt nur dann ein, wenn nicht bereits auf Grund der zu prüfenden Tätigkeit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz eingetreten ist (bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige). Durch den Terminus 'eingetreten ist' soll eine eindeutige Zuordnungsregelung dahingehend getroffen werden, dass eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nur dann nicht eintritt, wenn eine faktische (Beitragsvorschreibung) oder bescheidmäßige Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG (insbesondere § 4 Abs. 4 ASVG) vorliegt.

Zu dem Begriff betriebliche Tätigkeit wird Folgendes bemerkt:

Der Begriff 'betriebliche Tätigkeit' knüpft an den Betriebsbegriff i.S. einkommensteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß den §§ 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die 'betriebliche Tätigkeit' abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung.

Als Betrieb ist nach der Judikatur des VwGH zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen (Erk. vom , 91/14/0217). Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; z. B. ). Das bloße zeitweise nicht tätig sein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (). Tritt daher z.B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet. Das selbe würde gelten, wenn jemand nur einmal jährlich für einige Wochen, das aber regelmäßig wiederkehrend, bei Festspielen tätig wird.

Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988 sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dazu zählen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, aus sonstiger selbstständiger Arbeit, aus Gewinnanteilen der Gesellschafter von bestimmten Gesellschaften und der Veräußerungsgewinn.

§ 23 EStG 1988 regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit werden in Hinkunft auch Personen, die ihr Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausüben, sozialversichert sein. Zu diesem Tatbestand muss weiters angemerkt werden, dass der steuerliche Begriff des 'Gewerbebetriebes' ein weiterer ist als jener des Gewerberechts. Demnach kann steuerrechtlich auch eine verbotene oder unsittliche Betätigung einen Gewerbebetrieb begründen und werden Einkünfte daraus sozialversicherungspflichtig sein. Ein Ausschluss dieser Gruppen wäre bei einer Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung im Hinblick auf die damit geschaffene umfassende Solidaritätsgemeinschaft sachlich nicht gerechtfertigt."

§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bezieht selbstständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nur dann ein, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Vor dem Hintergrund der hier zu beurteilenden Fallgestaltung eines nach § 160 Abs. 2 Z. 2 BDG zum Zwecke einer bestimmten Forschungsarbeit unter Entfall der Bezüge karenzierten Universitätslehrers kommt es somit darauf an, ob der Betreffende in dieser Forschungstätigkeit als "selbstständig erwerbstätig" i. S. des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG einzustufen ist, bejahendenfalls, ob bereits eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz "in dem entsprechenden Versicherungszweig" eingetreten ist. Es reicht nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG somit für den Eintritt der Pflichtversicherung nicht aus, dass der betreffenden Person Einkünfte i.S. der in dieser Gesetzesstelle genannten Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zugeflossen sind. Der Umstand, dass die Tätigkeit eines Universitätsprofessors auf dem Gebiet der Forschung im Wesentlichen eigenverantwortlich und selbstständig erfolgt, ändert nichts daran, dass § 160 BDG sie einem Universitätsdienstverhältnis zuordnet.

Im angefochtenen Bescheid wird die Auffassung vertreten, dass der Mitbeteiligte trotz der bescheidmäßig ausgesprochenen Freistellung auch in der Zeit der Freistellung in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gestanden ist.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Auffassung mit dem Argument, seit der Freistellung übe der Mitbeteiligte keine "Beamtentätigkeit" aus. Bei der Forschungstätigkeit handle es sich um eine "andere" Tätigkeit. Das Sozialversicherungsrecht kenne keinen Grundsatz, wonach die Verpflichtung zur Zahlung von Pensionsbeiträgen nach dem "Beamtendienstrecht" ohne gleichzeitige Verrichtung einer Tätigkeit den Eintritt einer Pflichtversicherung verhindern könne. Es erübrige sich, auf den Umstand näher einzugehen, dass im "Beamtendienstrecht" eine Verpflichtung zur Entrichtung von Pensionsbeiträgen möglich sei, ohne dass Dienste geleistet werden, weil es sich "diesfalls doch generell um ein eigenständiges, von der Sozialversicherung unterschiedliches System" handle.

Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nach dem mit "Freistellung" überschriebenen § 160 BDG 1979 kann der für die Angelegenheiten der Universitäten und Universitäten der Künste zuständige Bundesminister Universitätslehrer für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von jenen Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitätseinrichtung erfordern. Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist (nach Abs. 2 dieser Bestimmung) entsprechend dem Sonderurlaub (Z. 1) oder Karenzurlaub (Z. 2) vorzugehen. Freistellungen nach Z. 2 sind für die Vorrückung und den Ruhegenuss zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Nach Abs. 3 des § 160 leg. cit. ist bei der Anwendung des Abs. 2 auf vermögenswerte Leistungen, die der Universitätslehrer auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, und notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Unbeschadet der vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Bestimmungen über den Karenzurlaub tritt bei einer Freistellung nach § 160 BDG 1979 eine Befreiung nur von jenen Dienstpflichten ein, die die Anwesenheit des Universitätslehrers an der Universitätseinrichtung erfordern. Die damit einhergehende Anrechnung solcher Freistellungszeiten für die Vorrückung und den Ruhegenuss sowie für die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen in Verbindung mit den teilweise weiter aufrecht bleibenden Dienstpflichten zeigt, dass der Gesetzgeber auch die Zeiten einer solchen Karenzierung unverändert als Teil des Universitätsdienstverhältnisses betrachtet, woraus sich die Schlussfolgerung ergibt, dass der Universitätslehrer (auch) seinen verbleibenden Dienstpflichten gegenüber der Universität bzw. deren Rechtsträger durch die Erfüllung jener Forschungsaufgaben, für die er auf diese Weise freigestellt worden ist, weiterhin nachkommt. Daran ändert der Umstand nichts, dass für die Zeit einer solchen Freistellung die - wie die belangte Behörde der Sache nach zutreffend erkannt hat - "Unterhaltslast" für einen solchen Universitätslehrer nicht vom universitären Dienstgeber, sondern von einem Dritten (hier: der Akademie der Wissenschaften) in Form eines Forschungsstipendiums getragen wird und diese Kostentragung unter der Auflage der planmäßigen Durchführung der auf diese Weise von der Akademie unterstützten Forschungstätigkeit steht, insoweit also seitens des betreffenden Universitätslehrers auch eine Verpflichtung gegenüber der Akademie eingegangen wird. Die Rechtsstellung eines solchen Universitätslehrers ist im Ergebnis jener eines Dienstnehmers ähnlich, dessen Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne davon unberührt bleibt, dass er den Dienstnehmer auf Leistungen eines Dritten an Stelle des Entgelts verweist (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG). Die Forschungstätigkeit im Rahmen des APART-Stipendiums erfolgte daher im Rahmen der Dienstverpflichtung als Universitätslehrer. Als solcher steht er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG liegt daher nicht vor, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am