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VwGH 29.03.1990, 88/17/0252

VwGH 29.03.1990, 88/17/0252

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs1;
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs4;
LAO Krnt 1983 §61 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Einschreiter in einem Vorstellungsverfahren kann nur derjenige sein, der nach dem gesamten Inhalt des Anbringens Rechte im eigenen Namen geltend macht. Das war in den vorliegenden Fällen ausschließlich die mitbeteiligte Partei; denn sie bezeichnet sich in den lediglich ihre Unterschrift tragenden Vorstellungen selbst als Vorstellungswerber und argumentiert wie eine in eigenen Rechten berührte Partei. Die mit Vorstellungen bekämpften Berufungsentscheidungen berühren keine Rechte des Einschreiters. Da die Aufsichtsbehörde diese Vorstellungen trotz des Mangels der Rechtsmittellegitimation nicht zurückgewiesen, sondern hierüber in der Sache entschieden hat, sind die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 145;

Betreff

N gegen Kärntner Landesregierung 1) vom , Zl. 3-Gem-809/2/87, und 2) vom , Zl. 3-Gem-808/2/87, betreffend Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 1983 und 1984 (mitbeteiligte Partei: A)

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Kärnten hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 20.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte der Beschwerdefälle wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/17/0091, 0092, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die seinerzeitigen Beschwerden der auch nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde gegen zwei Vorstellungsentscheidungen der damals wie nunmehr belangten Behörde, mit denen zwei Berufungsentscheidungen der Gemeinde betreffend Kanalbenützungsgebührenfestsetzungen für die Jahre 1983 und 1984 gegenüber dem Vater des nunmehrigen Mitbeteiligten wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden waren, als unbegründet abgewiesen.

Mit Ersatzbescheiden vom 20. bzw. wies der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufungen des B (Vaters des nunmehrigen Mitbeteiligten) neuerlich als unbegründet ab.

Dagegen erhob der nunmehrige Mitbeteiligte jeweils im eigenen Namen Vorstellung.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde diesen Vorstellungen gemäß § 95 Abs. 4 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982, LGBl. für Kärnten Nr. 8, Folge, hob die mit Vorstellung bekämpften Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Gemeinde zurück. Dies im wesentlichen jeweils mit der Begründung, der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Gemeinde habe bei seinen Ersatzbescheiden die Widmung der gebührengegenständlichen Liegenschaft im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches im Jahre 1983 bzw. 1984 nicht ausreichend geklärt.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in erster Linie dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde die Vorstellungen des Mitbeteiligten sachlich erledigt anstatt mangels Legitimation des Einschreiters zur Erhebung von Vorstellungen zurückgewiesen hat.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften zu dem in Rede stehenden Beschwerdepunkt im wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte sei im Sinne des § 61 Abs. 4 Kärntner LAO, LGBl. Nr. 36/1983, Vertreter seines im Abgabenverfahren als Partei behandelten Vaters. In den Verwaltungsakten befinde sich auch eine entsprechende Vollmachtsurkunde. Der Mitbeteiligte sei schon mehrmals in Abgabensachen im eigenen Namen anstelle seines Vaters eingeschritten. Die beschwerdeführende Gemeinde habe auch bei der Vorlage der Vorstellungen keinerlei Bedenken gegen die Legitimation des Mitbeteiligten zur Einbringung von Vorstellungen erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat über die Beschwerden erwogen:

§ 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 - AGO 1982, LGBl. für Kärnten Nr. 8 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 95

Vorstellung

(1) Wer durch einen Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung an die Landesregierung erheben.

....

....

(4) Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Landesregierung hat in diesen Bescheiden ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Gemeinde bei ihrer neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden ist (Abs. 5). Die Landesregierung hat ihre Entscheidung über eine Vorstellung neben den Parteien des Vorstellungsverfahrens auch allen Parteien des gemeindebehördlichen Verfahrens zuzustellen.

....

....

...."

Rechtsvoraussetzung für eine aufhebende Vorstellungsentscheidung ist sohin insbesondere, daß Rechte DES EINSCHREITERS durch den mit Vorstellung bekämpften Bescheid verletzt wurden. Diese Voraussetzung liegt aber in den Beschwerdefällen nicht vor; denn Einschreiter in einem Vorstellungsverfahren kann selbst bei einem ausgewiesenen Vollmachtsverhältnis immer nur derjenige sein, der nach dem gesamten Inhalt des Anbringens Rechte IM EIGENEN NAMEN geltend macht. Das war in den vorliegenden Fällen ausschließlich der Mitbeteiligte; denn er bezeichnet sich in den lediglich seine Unterschrift tragenden Vorstellungen nicht nur selbst als Vorstellungswerber, sondern argumentiert auch wie eine durch eine Abgabenfestsetzung in eigenen Rechten berührte Partei. Die Vorstellungen enthalten an keiner Stelle auch nur eine Andeutung darüber, daß mit ihnen Rechte des Vaters des Mitbeteiligten geltend gemacht werden. Die mit Vorstellungen bekämpften Berufungsentscheidungen des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Gemeinde betreffen dagegen ausschließlich den Vater des Mitbeteiligten, berühren also Rechte des Einschreiters nicht.

Unter diesen Umständen konnte der Mitbeteiligte durch die mit Vorstellung bekämpften Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt werden. Da es auch nicht darauf ankommt, ob der Mitbeteiligte in Abgabensachen schon mehrmals in eigenem Namen anstelle seines Vaters eingeschritten ist, bzw., daß die beschwerdeführende Gemeinde bei der Vorlage der Vorstellungen an die belangte Behörde den in Rede stehenden Mangel nicht aufgezeigt hat, ist der von der belangten Behörde in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden angenommene Aufhebungsgrund nicht gegeben. Vielmehr wären die Vorstellungen des Mitbeteiligten mangels Legitimation zur Erhebung derselben im eigenen Namen von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen. Dadurch, daß diese Behörde die Vorstellungen des Mitbeteiligten aber nicht zurückgewiesen, sondern hierüber in der Sache entschieden hat, hat sie die angefochtenen Bescheide mit der von der beschwerdeführenden Gemeinde behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Diese Bescheide mußten daher gemäß § 42 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff vwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen dieser Verordnung bereits berücksichtigt.

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Normen
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs1;
GdO Allg Krnt 1982 §95 Abs4;
LAO Krnt 1983 §61 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Verfahrensbestimmungen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1988170252.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-38049