VwGH vom 14.01.2003, 97/14/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des F B in A, vertreten durch Dr. Alexander Puttinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, vom , RV/236/03-10/Zl/97, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war einziger Geschäftsführer einer vermögenslosen GmbH, deren alleiniger Zweck darin bestand, Komplementär einer KG zu sein.
Mit Beschluss vom wurde der Konkurs über das Vermögen der KG eröffnet.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtigte ihn als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten zur Haftung für Abgabenschulden heranzuziehen. Unter einem forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf darzulegen, warum die aushaftenden Abgabenschulden nicht entrichtet und die aushaftenden Stammeinlagen nicht eingezahlt bzw von den Gesellschaftern entsprechende Mittel nicht eingefordert worden seien, um so fällige Schulden zu begleichen.
In seiner Stellungnahme vom teilte der Beschwerdeführer mit, die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden stehe noch nicht fest. Es sei geplant, einen Zwangsausgleich durchzuführen. Wie sich aus der beiliegenden summarischen Aufstellung für den Zeitraum vom bis zum ergebe, habe er den Bund als andrängenden Gläubiger mit einer Quote von 60,85 %, die übrigen andrängenden Gläubiger mit einer solchen von 35,6 % befriedigt. Der Bund sei somit "doppelt" so gut bedient worden, wie die übrigen Gläubiger. Von einer schuldhaften Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten könne daher keine Rede sein.
Anlässlich der Feststellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse am gab der Beschwerdeführer bekannt, er beziehe als Geschäftsführer monatlich rund 33.000 S, wovon 10.000 S einen "Vorschuss" darstellten. Er sei für seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder sorgepflichtig. Er habe neben den üblichen Lebenshaltungskosten noch monatlich Aufwendungen für Miete und Energie sowie für die Bedienung von Krediten von rund 16.000 S zu tragen. Er bewohne ein der KG gehörendes Einfamilienhaus. Sein Schuldenstand betrage rund 60 Mio S.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftenden für Abgabenschulden von rund 6 Mio S in Anspruch, wobei es diese in einer Beilage zum Bescheid nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgliederte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, bei einem allfälligen Zwangsausgleich könne mit einer Quote von 20 % gerechnet werden, weswegen 80 % der aushaftenden Abgabenschulden bei der KG als uneinbringlich anzusehen seien. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, der Bund sei als Gläubiger "doppelt" so gut bedient worden wie die übrigen Gläubiger, werde entgegengehalten, dass durch einen Zessionsvertrag sämtliche Forderungen an die Hausbank abgetreten worden seien, was zu einer Begünstigung der Hausbank geführt habe. Es könne daher keineswegs von einer Gleichbehandlung aller Gläubiger ausgegangen werden. Ungeachtet des Gleichbehandlungsgrundsatzes hafte der Beschwerdeführer uneingeschränkt für die Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer.
Mit Berufung vom wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das Finanzamt habe das bei der Geltendmachung der Haftung auszuübende Ermessen nicht begründet. Da ein Zwangsausgleich mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführt werden werde, stehe die Höhe der Abgabenschuld, für die er als Haftender in Anspruch genommen werden könne, noch nicht fest. Der Zessionsvertrag sei von ihm bereits lange vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der KG abgeschlossen worden, weswegen er im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages keineswegs damit habe rechnen können, die Hausbank werde in Hinkunft mit ihren Forderungen gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden. Er habe daher die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht schuldhaft verletzt, vielmehr den Bund als andrängenden Gläubiger begünstigt, weswegen seine Inanspruchnahme als Haftender rechtswidrig sei. Die Abgabenbehörde werde auch noch zu berücksichtigen haben, dass die Hausbank die Konten am gesperrt habe, weswegen ihm ab diesem Zeitpunkt keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien.
Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer bekannt zu geben, welche Maßnahmen er im Zeitpunkt des Abschlusses des Zessionsvertrages gesetzt habe, um sicher zu stellen, dass alle Schulden, insbesondere jedoch die Abgabenschulden gleichmäßig bedient würden, welche Mittel im Zeitraum vom bis zum bei der KG eingegangen seien sowie darzutun, wie er mit diesen Mitteln die andrängenden Gläubiger, insbesondere den Bund befriedigt habe, und ob hinsichtlich der abzuführenden Lohnsteuer Verrechnungsanweisungen gegeben worden seien.
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom an, er verstehe die Frage betreffend den Zessionsvertrag nicht. Durch diesen Vertrag sei die Bedienung der Schulden nicht beeinträchtigt, sondern sogar verbessert worden. Ebenso unverständlich sei die Frage, wieso er für einen bestimmten Zeitraum die Eingänge und die Zahlungen aufgliedern solle, weswegen er diese Frage nicht beantworte. Wie bereits ausgeführt, habe er den Bund als andrängenden Gläubiger ohnedies begünstigt. In der Allonge zum Scheck, mit dem die Lohnsteuer abgeführt worden sei, sei eine "Rechnungsanweisung" enthalten gewesen, die sich in den Akten befinden müsste.
Anlässlich der Tagsatzung am wurde der Zwangsausgleichsvorschlag der KG mit einer Quote von 20% angenommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 9 Abs 1 und § 80 Abs 1 BAO als Haftenden für Abgabenschulden von rund 5,8 Mio S in Anspruch. Die belangte Behörde hielt zunächst fest, der die Zwangsausgleichsquote übersteigende Teil der Nachforderung sei bei der KG uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei in seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch die Erlassung des Haftungsbescheides noch vor Bestätigung des Zwangsausgleiches gemäß § 7 BAO zum Gesamtschuldner geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Abgabenanspruch noch in voller Höhe aufrecht gewesen. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Zwangsausgleichsvorschlages komme es nicht an. Die Inanspruchnahme als Haftender für Abgabenschulden liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgetragen, auf Grund derer diese Vorgangsweise unbillig wäre. Vielmehr sei diese Vorgangsweise insofern zweckmäßig, als auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben von rund 227.000 S bestehe, das auf Grund eines Sicherstellungsauftrages bereits gepfändet worden sei. Die überwiegenden Interessen des Bundes an der Einhebung aushaftender Abgabenschulden führten somit zur Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden. Unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung zur Frage der schuldhaften Verletzung der einem Geschäftsführer auferlegten Pflichten führte die belangte Behörde aus, es sei Sache des Beschwerdeführers gewesen, für die Entrichtung der Abgaben der KG Sorge zu tragen. Dabei dürfe er den Bund als Abgabengläubiger nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligen. Trotz Vorhaltes habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, er habe alle andrängenden Gläubiger ab Einstellung der Zahlungen der KG an das Finanzamt am bis zur Eröffnung des Konkurses am gleichmäßig befriedigt. Abgesehen davon sei nach der hg Rechtsprechung im Abschluss eines globalen Zessionsvertrages, durch den die Hausbank gegenüber anderen Gläubigern, insbesondere dem Bund als Abgabegläubiger begünstigt werde, eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung zu erblicken. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Zessionsvertrag sei von ihm bereits lange vor der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der KG abgeschlossen worden, weswegen er im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages keineswegs damit habe rechnen können, die Hausbank werde in Hinkunft mit ihren Forderungen gegenüber anderen Gläubigern begünstigt werden, sei entgegenzuhalten, er hätte durch entsprechende Vertragsgestaltung dafür Sorge tragen müssen, dass bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Bedienung anderer Schulden durch die Zession aller Forderungen nicht beeinträchtigt werde. Eine derartige Beeinträchtigung anderer Schuldner ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Hausbank ab dem , somit einige Zeit vor Eröffnung des Konkurses alle Konten gesperrt habe, wodurch sie auf Grund des noch erfolgten Einganges von Forderungen besser als andere Gläubiger gestellt worden sei. Die Inanspruchnahme als Haftender für Lohnsteuer ergebe sich schon aus § 78 EStG 1988, weswegen es hiebei auf die gleichmäßige Befriedigung aller andrängenden Gläubiger nicht ankomme. In den Akten befänden sich keine Verrechnungsanweisungen hinsichtlich der abzuführenden Lohnsteuer. Die Frage, ob eine bestimmte Abgabe als entrichtet gelte, sei überdies nicht in einem Haftungsverfahren, sondern in einem Abrechnungsverfahren zu klären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Bei einer GmbH & Co KG, bei der die KG wie im Beschwerdefall durch die Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer vertreten wird, hat dieser Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten der KG zu erfüllen. Der Geschäftsführer haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/15/0107, Slg Nr 7159/F, mwA).
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe das bei seiner Inanspruchnahme als Haftender auszuübende Ermessen nicht begründet. Diese Vorgangsweise sei insofern unbillig, als er - wie amtsbekannt - für drei Personen sorgepflichtig sei und überdies hohe Schulden zu bedienen habe. Es sei auch unzweckmäßig, als Abgabenbehörde einerseits dem Zwangsausgleich zuzustimmen, um so die Fortführung der KG zu ermöglichen, anderseits ihn als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Durch die ungerechtfertigte Nichtgewährung weiterer Fristverlängerungen zur Beantwortung des Schreibens des Finanzamtes vom seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, woraus eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben resultiere.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, die belangte Behörde hätte bei seiner Inanspruchnahme als Haftender das Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend ausgeübt, was ansonsten zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides ohne weitere Überprüfung führen müsste. Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf, ob die belangte Behörde vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 2000/13/0025, mwA). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fälligkeit der aushaftenden Abgabenschulden einziger Geschäftsführer der GmbH war, somit der einzig in Betracht kommende Haftende im Sinn der § 9 Abs 1 in Verbindung mit §§ 80 ff BAO gewesen ist, und dass diese Abgabenschulden bei der KG nicht mehr eingebracht werden können. Die belangte Behörde ist daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig vorgegangen. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine schlechte wirtschaftliche Lage nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren zu in seiner wirtschaftlichen Lage gelegenen Billigkeitsgründen nichts vorgetragen hat, bestand auf seinem Abgabenkonto ein nicht unbeträchtliches Guthaben, weswegen die belangte Behörde in der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden zu Recht keine Unbilligkeit im Sinn einer Unzumutbarkeit erblickt hat. Mit der Behauptung, es sei aus dem Blickwinkel der Abgabenbehörde unzweckmäßig, dem Zwangsausgleich der KG bei seiner gleichzeitigen Inanspruchnahme als Haftenden zuzustimmen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, seine Inanspruchnahme als Haftender wäre unzweckmäßig gewesen. Der Beschwerdeführer rügt zwar die Nichtgewährung einer weiteren Fristverlängerung zur Beantwortung des Schreibens des Finanzamtes vom , zeigt jedoch nicht auf, welches neue Vorbringen er bis zum nicht habe erstatten können. Der so behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften mangelt es an Relevanz, wobei noch zu bemerken ist, dass die Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Fragen innerhalb der ohnedies bereits verlängerten Frist von rund sechs Wochen zumutbar gewesen ist.
Der Beschwerdeführer behauptet, infolge des rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleiches seien alle Schulden der KG, demnach auch die Abgabenschulden erloschen. Da seine Haftung als Geschäftsführer subsidiär und akzessorisch sei, könne er für nicht mehr bestehende Abgabenschulden nicht zur Haftung herangezogen werden.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Haftung des Geschäftsführers nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen von Abgabenschulden zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Abgabenschulden auch dem als Geschäftsführer Haftenden zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschungsgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt ein Zwangsausgleich keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden dar. Nach der Aktenlage ist der die Haftung auslösende Sachverhalt im Zeitraum vom (Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für April 1996 sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag für Mai 1996) bis zum (Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für Juli 1996 sowie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag für August 1996) verwirklicht worden. Der nachträgliche Schulderlöschungsgrund (Bestätigung des Zwangsausgleiches) am steht der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden somit nicht entgegen.
Unter teilweiser Wiederholung seiner Ausführungen im Administrativverfahren behauptet der Beschwerdeführer, er habe bis zum alle andrängenden Gläubiger, darunter auch den Bund als Abgabengläubiger zumindest gleichmäßig befriedigt. Es wäre Sache der Abgabenbehörde gewesen, die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor diesem Zeitpunkt zu widerlegen. Da die Hausbank alle Konten ab dem gesperrt habe, sei die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen, er habe über keine Mittel mehr verfügt, weswegen er für jene Abgaben, die nach diesem Tag fällig geworden seien, überhaupt nicht als Haftender in Anspruch genommen werden dürfe. Er habe die im Schreiben des Finanzamtes vom gestellte Frage über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht verstanden, weswegen er - wie dem Finanzamt mitgeteilt - die unverständliche Frage nicht habe beantworten können. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Hausbank gegenüber anderen Gläubigern, insbesondere dem Bund als Abgabengläubiger durch den im Jahr 1989 abgeschlossenen Zessionsvertrages begünstigt worden sei. Er sei auch in Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer durch den Zessionsvertrag nicht "geknebelt" worden. Es sei überdies von der Abgabenbehörde nicht festgestellt worden, der KG wären wegen des Zessionsvertrages keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde habe es schließlich unterlassen zu prüfen, welche Beträge tatsächlich bei der Hausbank eingegangen seien, weil nur hinsichtlich dieser Beträge "das Recht zur Kompensation" bestehe, "was sich aus den auch der belangten Behörde bekannten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute ergibt". Von einer schuldhaften Verletzung der ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten könne daher keine Rede sein.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet werden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht entrichteten Abgaben war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die aushaftenden Abgabenschulden zur Gänze (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 95/14/0056, mwA). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, führt ein Zessionsvertrag, auf Grund dessen der Geschäftsführer die Disposition über eingehende Mittel verliert, somit nicht mehr in der Lage ist, alle andrängenden Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen, zur Inanspruchnahme des Geschäftsführer als Haftenden für Abgabenschulden (vgl beispielweise das hg Erkenntnis vom , 96/14/0057, mwA). Entgegen den Ausführungen im Administrativverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer weder bis zum alle andrängenden Gläubiger, darunter auch den Bund als Abgabengläubiger zumindest gleichmäßig befriedigt, noch ist die belangte Behörde davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe ab dem auf Grund der Sperre aller Konten durch die Hausbank über keine Mittel mehr verfügt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer trotz (wohl verständlicher) Aufforderung der Abgabenbehörde nicht nachgewiesen hat, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ab Einstellung der Zahlungen an das Finanzamt am bis zur Eröffnung des Konkurses am anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet hat (weder in der Vorlage einer summarischen Aufstellung für den Zeitraum ab dem bis zum noch mit dem erstmals in der Beschwerde gegebenen Hinweis auf einen (aktenkundigen) Status des Alpenländischen Kreditorenverbandes zum , der anlässlich der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der KG erstellt worden ist, hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Nachweispflicht erfüllt), hat bereits der mit der Hausbank abgeschlossenen Zessionsvertrag dazu geführt, dass deren Forderungen insbesondere nach dem vorrangig befriedigt wurden, weswegen von der vom Beschwerdeführer behaupteten gleichmäßigen Befriedigung aller andrängenden Gläubiger keine Rede sein kann. Mit den nicht leicht verständlichen Ausführungen zum "Recht der Kompensation" zeigt der Beschwerdeführer schließlich nicht auf, er habe im Gegensatz zu den Bestimmungen des aktenkundigen Zessionsvertrages Sorge getroffen, dass die Hausbank im gleichen Ausmaß wie alle anderen andrängenden Gläubiger befriedigt wird. Bemerkt wird, dass aus dem eben erwähnten Status des Alpenländischen Kreditorenverbandes zum die Zession offener, zum Großteil allerdings bestrittener Forderungen von rund 29 Mio S ersichtlich ist.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei den "Kammerumlagen handelt es sich um Abgaben, wo die Abgabenbehörde lediglich die Einhebung fremder Abgaben vornimmt", ist für die Frage der Inanspruchnahme als Haftender nichts zu gewinnen. Denn es gehört zu den Obliegenheiten eines Geschäftsführers, auch für die Entrichtung der Kammerumlagen Sorge zu tragen.
Die Behauptung, die Höhe der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer für Mai 1996 sei nicht nachvollziehbar, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Bemerkt wird, dass jener Betrag, der bereits im Bescheid des Finanzamtes als Grundlage für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftender für 80 % der Umsatzsteuer für Mai 1996 ausgewiesen worden ist, geringer ist als jener, den die KG für Mai 1996 als Umsatzsteuerzahllast angemeldet hat.
Die Behauptung, die Inanspruchnahme als Haftender für Lohnsteuer sei schon mangels Auszahlung dementsprechender Löhne unzulässig, stellt ebenfalls eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage mangelt es den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften an Relevanz. Denn die belangte Behörde hätte auch bei den vom Beschwerdeführer vermissten Sachverhaltsfeststellungen zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid kommen können. Bemerkt wird, dass es bei der Inanspruchnahme als Haftender Sache des Geschäftsführers und nicht der Abgabenbehörde ist, nachzuweisen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden verwendet wurden, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten angenommen werden darf.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.
Wien, am