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VwGH vom 21.05.1992, 88/17/0222

VwGH vom 21.05.1992, 88/17/0222

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der O Ges.m.b.H. in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7 - 48 Gu 14/1 J - 1988, betreffend Kanalisationsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen vorläufigen Kanalabgabenbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde S vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft S Nr. 6, KG S, ein Kanalisationsbeitrag von S 854.733,74 festgesetzt.

Mit Bescheid vom gab die Steiermärkische Landesregierung der dagegen erhobenen Vorstellung Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde S. Dies im wesentlichen deshalb, weil es die Gemeindebehörden unterlassen hätten, die gesetzliche Anschlußpflicht für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke der Beschwerdeführerin festzustellen, und weil sie den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht unberücksichtigt gelassen hätten; zum Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides erster Instanz habe nämlich für die Beschwerdeführerin keine technische Möglichkeit bestanden, die Abwässer in die öffentliche Kanalanlage abzuleiten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde sodann gemäß § 5 Abs. 1 und § 7 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1955, LGBl. Nr. 70, die Anschlußverpflichtung für die auf der der Beschwerdeführerin gehörigen Liegenschaft S Nr. 6, KG S, befindlichen und dem baubehördlichen Bescheid vom zugrundegelegten, im Plan bezeichneten Objekte 238, 239, 240, 241, 242, 243, 245, 246 und 247, Halle 77, festgestellt und die Liegenschaftseigentümerin verpflichtet, die Abwässer in den öffentlichen Kanal des Abwasserverbandes "Raum S" einzuleiten.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin dahin Folge gegeben, daß für das Objekt Nr. 247 die Verpflichtung zum Anschluß an den öffentlichen Schmutzwasserkanal entfalle. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom abgewiesen. Dies wurde damit begründet, daß eine rechtskräftige Bewilligung zur Errichtung der Betriebskanalisation in der Form, wie sie in dem dem Baubewilligungsverfahren zugrundeliegenden Plan eingezeichnet sei - also mit der Möglichkeit der Abwasserableitung auch aus den Objekten 239, 240, 243 und 245 -, vorliege. Diese Bewilligung sei unabhängig vom Vorstellungsvorbringen, demgemäß nachträglich eine Widmungsänderung für einzelne Objekte erfolgt sei, aufrecht, da um eine Änderung des Kanalprojektes nicht angesucht und eine solche auch nicht bewilligt worden sei. Wenn aber die Bewilligung zur Ableitung von Abwässern aus den angeführten Objekten aufrecht sei, könnten diese, auch wenn auf Grund ihrer derzeitigen Verwendung tatsächlich keine Abwässer anfielen, von der Anschlußpflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Kanalgesetz 1955 nicht ausgenommen werden.

Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis vom , Zl. 85/06/0205, wies sodann der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Nach dem dem Baubewilligungsbescheid vom bezüglich der Betriebskanalisation zugrundeliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Kanalplan seien auch die Objekte 239, 243 und 245 teilweise sogar mit mehreren Schmutzwassersträngen in die Betriebskanalisation einbezogen worden. Bezüglich der Objekte 241, 242, 246 und Halle 77 sei der Bescheid über die Feststellung der Anschlußverpflichtung unangefochten geblieben. Ein Antrag auf Änderung der Bewilligung für die Betriebskanalisation sei nicht gestellt worden.

Mit dem den Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Bescheid vom hatte inzwischen der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde S der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft "S Nr. 6 der KG S gem. § 1 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde S laut Gemeinderatsbeschluß vom und § 5 des Kanalgesetzes 1955" zur Deckung der Kosten der Errichtung der öffentlichen Kanalanlage einen einmaligen Kanalisationsbeitrag (Kanalanschlußgebühr) in Höhe von insgesamt S 929.542,32 vorgeschrieben.

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätten die Objekte 239, 243 und 245 der Berechnung der Anschlußgebühr nicht zugrundegelegt werden dürfen, weil diese Gebäude keine Abwässer produzierten.

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, auszugehen sei von der rechtskräftigen Anschlußverpflichtung in dem Umfang, wie ihn der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom festlege. § 2 Abs. 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71, normiere, daß auf den tatsächlichen Abwasseranfall nicht abgestellt werde. Diese Bestimmung biete keine Deckung für die Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin, wonach die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages sowie die Vorschreibung der nach Anschluß des Gebäudes an das öffentliche Kanalnetz vorgesehenen Kanalbenützungsgebühr miteinander untrennbar verbunden seien.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit Bescheiden vom und setzte die Steiermärkische Landesregierung das Vorstellungsverfahren über diese Vorstellung bis zur Entscheidung des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom betreffend Kanalanschlußverpflichtung aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab sodann die Steiermärkische Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei - wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ergebe - auf Gemeindeebene zum Anschluß der auf ihrer Liegenschaft S Nr. 6, KG S, befindlichen und dem baubehördlichen Bescheid vom zugrundegelegten, im Plan bezeichneten Objekte 239, 243 und 245 und zur Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal des Abwasserverbandes "Raum S" verpflichtet worden bzw. sei auch ein Anschluß erfolgt. Die gesetzliche Anschlußverpflichtung stehe sohin nunmehr außer Streit. Gemäß § 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 sei der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften (im übrigen ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß) zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, daß ihr gegenüber die Kanalanschlußgebühr lediglich unter Nichteinbeziehung der Objekte 239, 243 und 245 festgesetzt werde. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Kanalabgabengesetzes 1955 idF. LGBl. Nr. 40/1971 werden die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Von dieser Ermächtigung hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde Gebrauch gemacht und gemäß § 7 des Kanalabgabengesetzes 1955 in seiner Sitzung am eine Kanalabgabenordnung der Gemeinde S beschlossen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk Kanalabgabengesetzes 1955 ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

§ 5 Abs. 1 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kanalgesetzes 1955 lautet:

"(1) Wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neugebaut wird, sind die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Liegenschaftseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind (Hof- und Wirtschaftsgebäude u. dgl.)."

§ 7 des Kanalgesetzes 1955 bestimmt:

"Über die Verpflichtung der Errichtung und zum Anschluß einer Hauskanalanlage, über die Inanspruchnahme fremden Grundes und fremder Grundleitungen sowie über Art und Höhe der Entschädigung wird bei erst zu errichtenden Bauwerken von der Baubehörde zugleich mit der Baubewilligung, bei bestehenden in einem amtswegigen Verfahren entschieden. In diesem Falle hat die Entscheidung auch den Auftrag zu enthalten, binnen angemessener Frist einen Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluß an das Kanalnetz zur Genehmigung einzubringen. Bei Verzug ist die Baubehörde berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten den Bauentwurf ausarbeiten und die Anlage darnach ausführen zu lassen."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe richtig erkannt, daß für die Erledigung der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom die Frage der Anschlußverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage die maßgebliche Vorfrage dargestellt habe. Diese für das anhängige Vorstellungsverfahren entscheidende Vorfrage habe der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Zl. 85/06/0205, im wesentlichen so entschieden, daß - nur - so lange von dem durch den einen wesentlichen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Kanalplan festgelegten Bestand auszugehen sei, so lange kein Antrag auf Änderung der Bewilligung für die Betriebskanalisation gestellt worden sei. Auf Grund dieser Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Beschwerdeführerin am das Ersuchen um Änderung des Kanalprojektes, wonach die Objekte 239, 243 und 245 in das Kanalsystem nicht einbezogen würden, gestellt. Dieser Antrag sei am wiederholt worden. Damit habe nicht mehr ohne weiteres von dem im Kanalplan festgelegten Bestand ausgegangen werden dürfen. Die belangte Behörde habe davon ausgehen müssen, daß die Beschwerdeführerin in konsequenter Fortsetzung ihres Rechtsstandpunktes die vom Verwaltungsgerichtshof "angeregten" Anträge auf Anlagenabänderung stellen würde. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, entweder von Amts wegen beim Marktgemeindeamt S anzufragen oder der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme nach erledigtem Verwaltungsgerichtshofverfahren zu geben. Solcherart hätte die belangte Behörde Kenntnis von den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 14. Juni und erlangt. Vor Erledigung dieser Anträge hätte die belangte Behörde das ausgesetzte Verfahren nicht wieder aufnehmen dürfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0179, dargetan hat, entfaltet der rechtskräftige, die Anschlußpflicht feststellende und damit konkretisierende Bescheid in dieser Frage Bindungswirkung auch für die Abgabenbehörden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß sich die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und des § 7 Kanalgesetz 1955 über die Anschlußpflicht auf bestehende oder künftig zu errichtende BAUWERKE beziehen, während § 2 Abs. 1 des Kanalabgabengesetzes 1955 von LIEGENSCHAFTEN spricht, für die eine gesetzliche Anschlußpflicht besteht. Daraus ist zu schließen, daß der Kanalisationsbeitrag nach § 2 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 für eine bestimmte Liegenschaft auch dann zu entrichten ist, wenn nur eines oder einige der darauf errichteten Bauwerke anschlußpflichtig sind. Schon deshalb konnte es in Wahrheit gar nicht darauf ankommen, daß nach der Behauptung der Beschwerdeführerin einzelne der auf ihrer Liegenschaft errichteten Bauwerke der Anschlußpflicht nicht unterliegen.

Dieser Auffassung steht auch nicht etwa eine allfällige Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom entgegen. Denn zum einen wurde damals lediglich ganz allgemein die Anschlußverpflichtung hinsichtlich der "verfahrensgegenständlichen Bauwerke des Vorstellungswerbers" insgesamt als präjudiziell erachtet; zum anderen ist der hier bekämpfte Bescheid nicht in demselben Verfahren ergangen wie der Vorstellungsbescheid vom (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 17/0600/79), weil es sich seinerzeit um eine vorläufige Abgabenfestsetzung gehandelt hatte.

Davon abgesehen war jedoch für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde im vorliegenden Fall jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides (Berufungsbescheid des Gemeinderates vom ) bestanden hat (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Seite 233, und die dort angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, auf etwaige nach diesem Zeitpunkt gestellte Anträge der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen in der Berufung vom und ihrer Vorstellung vom verweist, ist ihr zu erwidern, daß Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren - insbesondere im Verwaltungsverfahren - eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 82/16/0158, 0159, und vom , Zl. 84/16/0093, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Ob ein Anschluß tatsächlich erfolgt ist oder nicht, ist nach der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Kanalabgabengesetz 1955 ohne rechtliche Bedeutung. Durch die dahingehende Feststellung im angefochtenen Bescheid wurde daher die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzt.

Dasselbe gilt für die dort gewählte Formulierung, die gesetzliche Anschlußpflicht stehe sohin "nunmehr außer Streit", weil es sich hiebei in Wahrheit um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handelt.

Daß die drei genannten Bauwerke bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages nach § 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 außer Ansatz zu bleiben hätten, behauptet die Beschwerdeführerin nicht; tatsächlich bestimmt sich ja nach dieser Gesetzesstelle die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei in der Folge nähere Bestimmungen über die Berechnungsmethode getroffen werden. Nicht jedoch kommt es danach auf die Frage der Anschlußverpflichtung einzelner Bauwerke oder auf deren tatsächlichen Anschluß an die Kanalanlage an.

Wenn die Beschwerdeführerin abschließend meint, im übrigen mangle es dem angefochtenen Bescheid an einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung, bleibt sie eine nähere Darlegung der Umstände, aus denen sich diese Mängel ergeben sollen, schuldig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.