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VwGH vom 20.02.2002, 2001/08/0088

VwGH vom 20.02.2002, 2001/08/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. I in R, BRD, vertreten durch Dr. Konstantin Rhomberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/V/10/3904/2001/2, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit nach dem ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem (Berufungs-)Bescheid der belangten Behörde vom wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 i.V.m. § 33 ASVG zu Geldstrafen von insgesamt S 21.000,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verurteilt; weiters werde ihr ein Kostenbeitrag von S 2.100,-- auferlegt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, die Geldstrafen ersatzweise durch eine Freiheitsstrafe abdingen zu dürfen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 8 i.V.m.

§ 73 Abs. 1 AVG zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Gesetz sehe nicht vor, dass dem Bestraften eine Wahlmöglichkeit zukomme, entweder die Geldstrafe zu bezahlen oder die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Der Antrag sei daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe durch die zuständige Behörde verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 54 b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird dann vollstreckt, wenn es sich bei der Vollstreckung der Geldstrafe erweist, dass diese uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (§ 54 b Abs. 2 VStG).

Nach § 6 Abs. 1 AVG - der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist - hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

Die belangte Behörde führte aus, dass einer Bestraften kein Wahlrecht zustehe, entweder die Geldstrafe zu bezahlen oder die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Ein derartiger Antrag sei nach Auffassung der belangten Behörde in der Gegenschrift auch deswegen zurückzuweisen, weil es keine Stelle gebe, die zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig wäre.

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde unter der Überschrift "Beschwerdepunkt", in ihrem "Recht auf Entscheidung über meinen Antrag auf Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe durch die zuständige Behörde verletzt" zu sein. Wie sich aus § 54b Abs. 2 VStG ergibt, besteht ein subjektives Recht auf "Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe" nicht. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist erst zulässig, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringlich ist. Ein Wahlrecht - wie es der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint - besteht jedenfalls nicht. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom war daher mangels Bestehens des darin vorausgesetzten subjektiven Rechtes als unzulässig zurückzuweisen.

Wenn die von der Beschwerdeführerin angerufene belangte Behörde diese dem Gesetz entsprechende Zurückweisung ausgesprochen und nicht geprüft hat, ob der Antrag allenfalls an eine andere Behörde zu richten gewesen wäre, hat sie die Beschwerdeführerin in keinem subjektiven Recht verletzt. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass ein subjektives Recht auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinne des § 6 AVG nicht besteht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 86/03/0194, und vom , Zl. 95/18/0494; anders hingegen in Ansehung von Berufungen, vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 14 475/A).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am