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VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0080

VwGH vom 21.04.2004, 2001/08/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Dr. U in B, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb-609- 2000/0053, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und Vorschreibung von Beiträgen nach dem FSVG (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat mit Bescheid vom gegenüber der Beschwerdeführerin, die bis Juni 2000 als Ärztin freiberuflich und gleichzeitig unselbständig tätig war, Folgendes festgestellt:

"I. Die Differenzbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zur Höchstbeitragsgrundlage beträgt:

a.) vom bis zum monatlich ATS 17.434,-- b.) vom bis zum monatlich ATS 19.641,-- c.) vom bis zum monatlich ATS 23.310,-- d.) vom bis zum monatlich ATS 25.555,-- e.) vom bis zum monatlich ATS 26.814,-- f.) vom bis zum monatlich ATS 26.237,-- g.) vom bis zum monatlich ATS 24.316,-- II. Für die Kalenderjahre 1993 bis 1999 besteht Beitragspflicht in der Pensionsversicherung auf Grund endgültig festgestellter ASVG-Beitragsgrundlagen in nachstehender Höhe:

a.) 1993: ATS 41.841,60

b.) 1994: ATS 47.198,40

c.) 1995: ATS 55.944,00

d.) 1996: ATS 61.332,00

e.) 1997: ATS 64.353,60

f.) 1998: ATS 62.968,80

g.) 1999: ATS 58.358,40

III. Unter Anrechnung der bereits entrichteten Beiträge auf Basis der vorläufigen ASVG-Beitragsgrundlagen für die Jahre 1993 bis 1999 ergeben sich nachstehende Nachbelastungsbeträge auf Grund der endgültigen ASVG-Beitragsgrundlagenfeststellungen:

a.) 1993: ATS 6.098,40

b.) 1994: ATS 8.174,40

c.) 1995: ATS 1.886,40

d.) 1996: ATS 16.627,20

e.) 1997: ATS 17.124,00

f.) 1998: ATS 13.987,20

g.) 1999: ATS 8.932,80

IV. Für die Kalenderjahre 1993 bis 1999 wurden bereits Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet:

a.) 1993: ATS 35.743,20

b.) 1994: ATS 38.964,00

c.) 1995: ATS 54.057,60

d.) 1996: ATS 44.704,80

e.) 1997: ATS 47.229,60

f.) 1998: ATS 48.981,60

g.) 1999: ATS 49.425,60

V. Der Gesamtnachbelastungsbetrag beträgt somit ATS 72.830,40."

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei seit als freiberuflich tätige Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und ordentliches Mitglied der Vorarlberger Ärztekammer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG (geltende Fassung ab , davor § 2 Abs. 1 leg. cit.) unterlegen. Mit habe sie diese freiberufliche Tätigkeit beendet. Im Zeitraum von 1993 bis 1999 sei die Beschwerdeführerin gleichzeitig "Angestellte des Landesschulrates für Vorarlberg" und daher auch gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG pflichtversichert gewesen. Die nunmehr endgültig festgestellten ASVG-Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 1993 bis 1999, die sich aus der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG zusammensetzten, seien aus der Beilage A zu entnehmen, welche "integrierter Bestandteil" dieses Bescheides sei. Diese Grundlagen seien in Ansatz zu bringen und mit den freiberuflichen Einkünften bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage aufzustocken.

Im Erwägungsteil führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, nach § 3 Abs. 1 FSVG seien auf die Pensionsversicherung der nach dem FSVG Pflichtversicherten, soweit keine Sonderregelungen im FSVG bestehen, die Bestimmungen des GSVG anzuwenden. Für die Bildung der Beitragsgrundlagen fehlten Sonderbestimmungen im FSVG, sodass gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem FSVG begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen seien. Gemäß § 25 Abs. 2 GSVG sei die Beitragsgrundlage der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine allfällige Investitionsrücklage oder einen Investitionsfreibetrag entfallende Betrag zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, wobei ab ein Fünftel der Sozialversicherungsbeiträge und ab die Beiträge in voller Höhe hinzuzurechnen seien. Der solcherart ermittelte Betrag sei dann mit dem Produkt der Aufwertungszahl des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre (Aktualisierungsfaktor) zu vervielfachen und auf volle Schilling zu runden.

Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit dürfe die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen und sei gegebenenfalls die Beitragsgrundlage nach dem GSVG in einer Höhe festzustellen, die nicht zu einer Überschreitung führe. Die Beiträge errechneten sich unter Anwendung der Bestimmung des § 8 FSVG, wonach die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung 20 % der Beitragsgrundlage zu leisten hätten. Gemäß § 35a GSVG seien die Beiträge, die sich nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage ergäben, mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge. Die Vorschreibung der Nachbelastungsbeträge für den Zeitraum der Mehrfachversicherung für die Kalenderjahre 1993 bis 1999 sei im dritten Quartal 2000, sohin mit Fälligkeit am erfolgt.

Der Behauptung der eingetretenen Verjährung sei Folgendes entgegenzuhalten: Die Verjährung der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von GSVG-Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 GSVG knüpfe an die Feststellung der Beitragspflicht an sich an. Keineswegs habe sie jedoch dort einen Anwendungsbereich, wo es bloß um die Bemessung der Beitragshöhe auf Grund endgültiger Einkunftsdaten gehe. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 könne sohin erst mit dem Tage der Fälligkeit, hier dem , beginnen.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Darin führte sie aus, sie sei in der Zeit vom bis niedergelassene Fachärztin für Kinderheilkunde gewesen. Neben dieser selbständigen Tätigkeit sei sie in dieser Zeit als nichtselbständige Schulärztin in einem Dienstverhältnis gestanden. Auf Grund dessen sei sie bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in die Mehrfachversicherung zur Pensionsversicherung einbezogen worden.

Nach auszugsweiser Wiedergabe einiger Bestimmungen des GSVG führte sie aus, in der Frage der Verjährung stütze sich der bekämpfte Bescheid auf die Bestimmung des § 35 lit. a Abs. 3 GSVG (gemeint wohl: § 35a Abs. 3 GSVG). Diese Bestimmung sei erst seit dem Jahr 1998 in Kraft. Mangels einer Übergangsbestimmung sei vom Grundsatz auszugehen, dass die Dauer der Verjährungsfrist nach der Rechtslage zum Entstehungszeitpunkt zu beurteilen sei. Nach der 1997 und davor bestandenen Fassung des § 35a seien die Beiträge endgültig festzusetzen gewesen, sobald die Gesamtbeitragsgrundlagen feststellbar gewesen wären. Der Sozialversicherungsträger hätte die Möglichkeit gehabt, sich die Daten der selbständigen Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres sowie der nichtselbständigen Einkünfte des jeweils eben abgelaufenen Jahres bei der Finanzverwaltung bzw. beim Bundesrechenamt rechtzeitig zu besorgen. Dass das nicht erfolgt sei, sei ein Versäumnis des Versicherungsträgers und nicht der Versicherten. Bei der Feststellungsverjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG gehe es nicht um die Feststellung der Beitragspflicht an sich, sondern um die Feststellung der Beiträge. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst sowie aus dem Sinn und Zweck und aus der Systematik der Bestimmung. Auch die Kommentatoren zum GSVG, Linseder/Teschner, bezögen sich ausdrücklich auf die Feststellung der Beitragsschuld und nicht der Versicherungspflicht an sich. Die restriktive Auslegung in der Bescheidbegründung mit der Beschränkung auf die Feststellung der Beitragspflicht an sich sei nicht richtig. Die Grundlagen für die endgültige Berechnung der Beiträge hätte sich der Versicherungsträger seit Bestehen des Datenaustausches mit der Finanzbehörde selbst besorgen können und müssen. Der Versicherten könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die vorläufigen Vorschreibungen als unrichtig hätte erkennen müssen. Dies sei bei der Vielschichtigkeit dieser komplizierten Rechtsmaterie unzumutbar. Es komme daher im Anlassfall die dreijährige Frist des § 40 Abs. 1 GSVG zur Anwendung. Die Nachbelastungen für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 seien sohin verjährt. Es werde daher der Antrag gestellt, diese Nachbelastungen im Gesamtbetrag von S 32.786,40 zu stornieren.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt legte den Einspruch der belangten Behörde vor. Im Begleitschreiben vom führte sie zum Einspruchsvorbringen aus, anlässlich der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pension bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zum Stichtag seien die Beitragsgrundlagen auf Grund der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung endgültig festzustellen gewesen. Durch eine Reduktion der auf Grund einer Arbeits- und Entgeltbestätigung vorläufig festgestellten ASVG-Beitragsgrundlagen sei es zu einer Erhöhung im FSVG-Bereich gekommen. Dies habe zwangsläufig zur Neufeststellung und somit zu einer Nachbelastung von Sozialversicherungsbeiträgen geführt. Nach einer Stellungnahme zum Verjährungseinwand führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aus, es dürfe nicht übersehen werden, dass die Versicherten über die Beitragspflicht dem Grunde nach sofort nach Eintritt der Mehrfachversicherung mit dem Beisatz verständigt würden, dass die endgültige Höhe der Beiträge erst nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen festgestellt werden könne, was noch abzuwarten sei. Für die Errechnung der Beiträge nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensnachweise sehe das Gesetz keine Frist vor. Dies erweise sich als durchaus sachgerecht. Eine "zeitgerechte" Vorschreibung liege in diesen Fällen ausschließlich im Interesse des Versicherungsträgers, eine spätere Vorschreibung ausschließlich im Interesse der betroffenen Versicherten, die einen Zinsgewinn lukrierten und keine leistungsrechtlichen Nachteile zu befürchten hätten. Überdies seien sie über die zu erwartende spätere Vorschreibung bereits informiert, sodass sie durch die spätere Vorschreibung nicht überrascht würden.

Die Beschwerdeführerin führte nach Aufforderung zu diesem Vorbringen im Schreiben vom aus, die endgültige Festsetzung der Beitragsgrundlage durch den Versicherungsträger sei geboten, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorlägen. Der Einkommensteuerbescheid 1993, in dem vom Finanzamt B die für die Beitragsbemessung 1996 maßgeblichen freiberuflichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres festgestellt worden seien, sei am ergangen. Die Bemessungsgrundlagen für die ASVG-Versicherung seien vom Dienstgeber der Gebietskrankenkasse monatlich gemeldet worden. Ein Jahreslohnzettel für 1996 wäre bis Ende des Monates Februar 1997 für die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt verfügbar gewesen. Es wäre ihr daher möglich und sie sei auch verpflichtet gewesen, die Beiträge auf die Mehrfachversicherung von Anfang an ziemlich genau festzusetzen und damit höhere Nachzahlungen zu vermeiden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus selbständiger Arbeit in den maßgeblichen Jahren jeweils deutlich über der Höchstbemessungsgrundlage gelegen seien. Die nichtselbständigen Einkünfte seien relativ konstant gewesen; sie hätten im Jahr 1992 ATS 251.959,20, im Jahr 1993 ATS 253.692,--, im Jahr 1994 ATS 268.310,--, im Jahr 1995 ATS 249.475,--, im Jahr 1996 ATS 239.242,-- und im Jahr 1997 ATS 251.023,-- betragen. Gemäß § 229 GSVG habe der Sozialversicherungsträger die Möglichkeit und das Recht, sich die erforderlichen Daten von Finanzämtern, Behörden und gesetzlichen Berufsvertretungen zu beschaffen. Die erforderlichen Daten wären für den Versicherungsträger rechtzeitig verfügbar gewesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt. In der Begründung führte sie nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Beschwerdeführerin habe ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt Verjährung der Beiträge für die Jahre 1993 bis 1996 eingewendet. Die Einspruchsbehörde könne der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen. Die Verjährungsbestimmung knüpfe an die Fälligkeit der Beiträge an. Die für die Fälligkeit maßgebende Bestimmung finde sich in § 35a GSVG. Diese Bestimmung regle die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten, also in Mehrfachversicherungsfällen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe die vorläufigen Vorschreibungen nicht als unrichtig erkennen müssen, sei ihr zu entgegnen, dass sie über die Beitragspflicht dem Grunde nach sofort nach Eintritt der Mehrfachversicherung mit dem Beisatz verständigt worden sei, dass die endgültige Höhe der Beiträge erst nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen festgestellt werden könne. Dem Argument der Beschwerdeführerin, der Versicherungsträger hätte selbst die für die Beitragsvorschriften notwendigen Daten bei der Finanzverwaltung bzw. beim Bundesrechenamt erheben müssen, sei die die Beschwerdeführerin treffende Meldeverpflichtung nach § 18 GSVG entgegenzuhalten. Dass die Beschwerdeführerin den Einkommensteuerbescheid 1993, der am ergangen sei, der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt übermittelt habe, werde von ihr weder behauptet, noch finde sich dieser im Versicherungsakt. Wenn die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den die Fälligkeit bzw. den Beginn der Verjährung auslösenden Tatbestand in der Beitragsvorschreibung im Sinne des § 35a Abs. 2 GSVG, welche mit Schreiben des Versicherungsträgers vom erfolgt sei, sehe, sei dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt setzte die nachzuverrechnenden Beiträge für die Jahre 1993 bis 1999 fest. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Einspruch, die Nachverrechnungen für die Jahre 1993 bis 1996 zu stornieren. Gegenstand des Einspruchsverfahrens war sohin lediglich die Nachbelastung für die Jahre 1993 bis 1996. Diese ist somit auch Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine Gesamtdarstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu geben. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, dessen Eignung, für eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegenstand "kausal verantwortlich" zu sein, offenkundig sei.

Die Beschwerdeführerin ist dazu darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Sachverhalt als unbestritten geblieben bezeichnet hat. Davon durfte sie auch rechtens ausgehen. Im mit Einspruch bekämpften Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt dargestellt. Im Einspruch wiederholte die Beschwerdeführerin den wesentlichen Teil dieser Sachverhaltsfeststellungen. Eine Mängelrüge wurde nicht erhoben. Wenn die belangte Behörde bei diesem Verfahrensablauf von einem unbestritten gebliebenen Sachverhalt ausgegangen ist, war dies nicht rechtswidrig.

Weiters behauptet die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe "eine frei erfundene Behauptung aufgestellt", weil sie davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin "über die Beitragspflicht dem Grunde nach sofort nach Eintritt der Mehrfachversicherung mit dem Beisatz verständigt worden sei, dass die endgültige Höhe der Beiträge erst nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen festgestellt werden könne, was noch abzuwarten sei".

Abgesehen davon, dass es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine "frei erfundene Behauptung" handelt, sondern die beschriebene Vorgangsweise der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit dem Akteninhalt im Einklang steht, hatte dies für den normativen Abspruch der belangten Behörde keine Bedeutung.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die eine Beurteilung im Sinne des § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG ermöglichen; darüber hinaus habe die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Behauptung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerdeführerin habe Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt, Parteiengehör nicht gewährt.

Auch diese Rügen sind unbegründet. Zum einen unterlässt es die Beschwerdeführerin, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen, zum anderen hat sich die belangte Behörde - wie noch zu zeigen sein wird - zutreffend auf § 40 Abs. 1 erster Satz GSVG gestützt.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass die Fälligkeit der Beiträge nach § 35 Abs. 1 GSVG ohne behördliche Vorschreibung eintrete und bei "komplexen Bemessungsgrundlagen" nach § 35a GSVG die Fälligkeit nach Vorliegen des endgültigen Steuerbescheides eintrete. Unter Hinweis und auszugsweiser Wiedergabe der Ausführungen aus dem hg. Erkenntnis vom , 98/08/0177, führt die Beschwerdeführerin weiters aus, die Verjährung sei für jedes Beitragsjahr gesondert und mit jenem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt der Steuerbescheid zur Bearbeitung habe vorliegen können, also mit dem zweiten Monat des Folgequartals nach dem Ergehen des jeweiligen Steuerbescheides. In Verkennung der Rechtslage habe die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen.

Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9315/A, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 95/08/0160) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren als Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde tätig und ordentliches Mitglied der Vorarlberger Ärztekammer war und demzufolge der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG unterlegen und gleichzeitig "Angestellte des Landesschulrates für Vorarlberg" gewesen und deswegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen ist. Die Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten ist im § 35a GSVG geregelt. Diese Bestimmung lautete in den Streitzeiträumen, sohin in der Fassung der 20. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 21/1994, (gemäß § 260 Abs. 1 Z. 1 GSVG i.d.F. der Z. 39 der 20. GSVG-Novelle ab in Geltung) wie folgt:

"(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr (§ 127 bzw. § 127a Abs. 5) überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

Die verwiesenen Bestimmungen des § 127 und § 127a GSVG regeln die Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen bzw. die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) und ordnen der Sache nach an, dass die unter Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus verschiedenen Versicherungszweigen ermittelte monatliche Beitragsgrundlage die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nicht übersteigen darf.

Der die Verjährung von Beiträgen regelnde § 40 GSVG (mit den Änderungen der Stammfassung, BGBl. Nr. 560/1978, durch die 18. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 677/1991, betreffend die Änderung des ersten Satzes des Abs. 1, und der 17. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 295/90, mit der dem ersten Absatz der letzte Satz angefügt wurde) lautet:

"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme wie z.B. durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.

..."

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat im Beschwerdefall auf Grund der Arbeits- und Entgeltbestätigung vom (betreffend den monatlichen Bezug der Beschwerdeführerin im Jahr 1995) die nach § 35a Abs. 1 GSVG erforderliche Glaubhaftmachung für die Streitjahre angenommen. Ein Antrag in einem Verfahren nach § 35a i.V.m. § 127b GSVG führt dazu, dass dem Antragsteller antragsgemäß zunächst keine laufenden Beiträge vorzuschreiben sind. Ausgehend von der Erklärung und Antragstellung der Beschwerdeführerin und der Entgeltbescheinigung war die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht gehalten, jährlich mit einer Beitragsvorschreibung vorzugehen und dann auf Grund eines neuerlichen allfälligen Ansuchens der Beschwerdeführerin gemäß § 35a leg. cit. die Beitragsgrundlage vorläufig mit S 0,-- festzustellen. Für einen derartigen Verwaltungsaufwand bestand angesichts der Erklärung und Bescheinigung der Beschwerdeführerin kein Anlass (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/08/0094).

Eine Beitragsvorschreibung für den Streitzeitraum, für den § 35a Abs. 1 GSVG galt, kam daher nur auf Grund des § 35a Abs. 2 GSVG in Betracht. Gemäß dieser Bestimmung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG erreicht oder überschritten haben. Ist dies der Fall, dann sind keine Beiträge nach dem GSVG zu entrichten. Anderenfalls sind solche Beiträge vorzuschreiben. Die Fälligkeit dieser solcherart vorzuschreibenden Beiträge tritt mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgte, ein.

Die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage hat somit grundsätzlich nur einmal, und zwar nach Ablauf des betreffenden Beitragsjahres zu erfolgen. Sie steht damit nicht im Belieben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, sondern ist bei objektiv gegebener Möglichkeit vorzunehmen. Es ist daher der Beschwerdeführerin zu folgen, dass die Aussagen im hg. Erkenntnis vom , 98/08/0177, zu dem insoweit gleich lautenden § 35 Abs. 2 GSVG auch auf § 35a Abs. 2 leg. cit. zutreffen. Entscheidend ist damit, wann die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beiträge gemäß § 35a Abs. 2 GSVG hätte vorschreiben können.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde war diese Vorschreibung nicht von vornherein von der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 und 2 GSVG durch die Beschwerdeführerin abhängig. § 18 Abs. 1 GSVG verpflichtet die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten, den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung zu melden. Nach dem Abs. 2 haben die Meldepflichtigen im Sinne des Abs. 1 alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Zu den meldepflichtigen Daten zählten jedoch im hier maßgeblichen Zeitraum nicht die Einkommensdaten. Die Verpflichtung der Versicherten zur alljährlichen Vorlage der Einkommensteuerbescheide ist nämlich im Zusammenhang mit der Einführung des Datenaustausches zwischen dem Bundesrechenamt und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durch die 7. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 648/1982, weggefallen. In diesem Zusammenhang wurden u. a. § 229 Abs. 2 und 3 GSVG neu gefasst. Diese Bestimmungen (Abs. 2 unter Berücksichtigung der 16. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 643/1989 - Übermittlung der Daten über Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - und der 21. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 412/1996 - Erweiterung der Daten des Versicherten um die Versicherungsnummer und das Geburtsdatum) lauten wie folgt:

"(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtdatum des Versicherten;


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2.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
4.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
5.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;
6.
Einkünfte aus Kapitalvermögen;
7.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
8.
Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von im Abs. 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Maßgabe der technischorganisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen."

Auf Grund des § 229 Abs. 3 GSVG erging die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom , BGBl. Nr. 335/1983, betreffend die Durchführung der Übermittlung von Einkommensteuerdaten an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Danach hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Datenübermittlung für den einzelnen Versicherten unter Angabe bestimmter Merkmale beim Bundesrechenamt in magnetisch gespeicherter Form anzufordern. Die Übermittlung der Daten hat in magnetisch gespeicherter Form durch das Bundesrechenamt zu erfolgen. Das Bundesrechenamt hat die geforderten Daten, sofern die zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. In den Fällen, in denen eine Übermittlung der in § 229 Abs. 2 GSVG genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form nicht möglich ist und Erhebungen beim Versicherten ergebnislos verlaufen sind, können die Daten durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bei der örtlich zuständigen Abgabenbehörde des Bundes angefordert werden. Die Vorlage der Steuerbescheide durch die Versicherten ist daher nicht notwendig, weil die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die benötigten Daten direkt vom Bundesrechenamt bzw. Finanzamt erhält. Soweit Daten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich sind, hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Erhebungen beim Versicherten zu führen. In einem solchen Ermittlungsverfahren hätte die Beschwerdeführerin alle für die Feststellung der Beiträge und die Bemessung der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen gehabt. Folgerichtig findet sich daher die Verpflichtung der Versicherten zur Vorlage der erforderlichen Einkommensteuerbescheide nur mehr in § 22 Abs. 1 GSVG und besteht überdies nur auf Verlangen der Sozialversicherungsanstalt. Ein derartiges Ermittlungsverfahren hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres nicht durchgeführt. Sie hat die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin für die Streitjahre erst anlässlich der Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Alterspension vorgenommen. Auf Grund dieser Feststellung erfolgten die hier in Rede stehenden Beitragsvorschreibungen. Da somit eine Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin nicht vorlag, ist vorliegendenfalls die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.

Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der Verjährung dieser Beiträge hält die belangte Behörde aber entgegen, dass diese Beiträge zufolge des § 35a Abs. 2 GSVG erst mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig waren, in dem die Vorschreibung erfolgte. Da im Beschwerdefall die Vorschreibung im Juli 2000 vorgenommen worden sei, sei Fälligkeit erst mit Ende August 2000 eingetreten.

Nach dem vorstehend Gesagten kommt es aber nicht darauf an, wann die Sozialversicherungsanstalt die Beiträge vorgeschrieben hat, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu welchem ihr auf Grund der Verfügbarkeit der Lohnsteuerdaten und des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/08/0177). Wann die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den dafür notwendigen Datenaustausch hätte vornehmen können, hat die belangte Behörde ausgehend von der nicht zu teilenden Rechtsansicht über den Lauf und über die Dauer der Verjährungsfrist nicht festgestellt. Somit wurde auch die Fälligkeit der in Rede stehenden Differenzbeiträge für die Streitjahre nicht festgestellt, sodass eine Prüfung der allfälligen Verjährung der Beiträge nicht stattfinden kann. Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ersatz der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 46 GSVG) nicht zuzusprechen.

Wien, am