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VwGH vom 16.09.2003, 97/14/0163

VwGH vom 16.09.2003, 97/14/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der K GmbH in F, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Salzgasse 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 2/14/1-BK/Schb-1991, betreffend ua Körperschaftsteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der am abgehaltenen Generalversammlung der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin), fasste deren alleinige Gesellschafterin (idF: Muttergesellschaft) durch ihren alleinigen Geschäftsführer, der auch alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, den Beschluss, den Gewinn des am endenden Wirtschaftsjahres 1987/1988 steueroptimal an die Muttergesellschaft auszuschütten. Der auszuschüttende Gewinn werde nach endgültiger Vorlage der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erzielte im Wirtschaftsjahr 1987/1988 einen bilanzmäßig ausgewiesenen, handelsrechtlichen Gewinn von 16,209.930 S.

Mit Schreiben vom teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Muttergesellschaft unter Hinweis auf den Beschluss in der am abgehaltenen Generalversammlung mit, es werde für das Wirtschaftsjahr 1987/1988 ein Gewinn von 16,209.900 S ausgeschüttet. Unter Hinweis auf eine laufende abgabenbehördliche Prüfung hielt der Geschäftsführer fest, die Höhe des ausgeschütteten Gewinnes stehe wegen der sich möglicherweise ergebenden Änderungen noch nicht endgültig fest, weswegen der Beschluss über die Gewinnausschüttung als vorläufig anzusehen sei.

In der für das Streitjahr am eingereichten Körperschaftsteuererklärung wies die Beschwerdeführerin einen handelsrechtlichen Gewinn von 16,209.930 S aus, wobei sie auf einen Beschluss vom über die Ausschüttung eines Gewinnes von 16,209.900 S verwies.

Aufgrund (unbestrittener) Feststellungen anlässlich einer für die Jahre 1981 bis 1986 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erhöhte das Finanzamt den für das Streitjahr erklärten handelsrechtlichen Gewinn auf 16,379.247 S. Mit dem dementsprechend erlassenen Körperschaftsteuerbescheid besteuerte es nicht den gesamten handelsrechtlichen Gewinn, sondern nur jenen Betrag, hinsichtlich dessen ein Ausschüttungsbeschluss gefasst worden war, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 idF BGBl Nr 312/1987 (in der Folge nur: ermäßigter Steuersatz).

Strittig ist, ob von dem der Höhe nach nunmehr unbestrittenen Gewinn 16,209.900 S oder 16,379.247 S mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.

Die belangte Behörde besteuerte 16,209.900 S mit dem ermäßigten Steuersatz.

Hingegen meint die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom , 92/13/0118, mit der Formulierung, der Gewinn des am endenden Wirtschaftsjahres 1987/1988 werde steueroptimal ausgeschüttet, sei ausreichend bestimmt, der gesamte handelsrechtliche Gewinn von 16,379.247 S werde ausgeschüttet. Werde somit der handelsrechtliche Gewinn nachträglich geändert, ändere sich auch jener Betrag, der mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit dem ablehnenden Beschluss vom , B 530/96-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 22 Abs 2 Z 1 lit a KStG 1966 idF BGBl Nr 312/1987 ermäßigt sich die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des sich nach Abs 1 leg cit ergebenden Betrages, soweit unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften offene Ausschüttungen auf Gesellschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss vornehmen.

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss. Zur Prüfung dieser Frage sind die Bestimmungen des AktG bzw des GmbHG heranzuziehen. Demnach sind Ausschüttungen nur als zulässig anzusehen, wenn sich die Gewinnverteilung auf einen handelsrechtlich ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluss bezieht und der Ausschüttungsbeschluss den sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften entspricht (vgl das bereits von der Beschwerdeführerin zitierte hg Erkenntnis vom , 92/13/0118, mwA).

Nach § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG obliegt den Gesellschaftern ua die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Reingewinnes, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist. Zur Verteilung kann stets nur ein Gewinn kommen, den der von den Gesellschaftern geprüfte und genehmigte Jahresabschluss ausweist (vgl das hg Erkenntnis vom , 87/14/0119, Slg Nr 6252/F).

Mangels einer den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung entsprechenden, in der Folge erstellten Handelsbilanz konnte von der Muttergesellschaft weder der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1987/1988 im Nachhinein mit 16,379.247 S geprüft und genehmigt noch ein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Ausschüttungsbeschluss in dieser Höhe gefasst werden. Die Voraussetzungen für die Besteuerung des gesamten handelsrechtlichen Gewinnes der Beschwerdeführerin mit dem ermäßigten Steuersatz waren daher nicht gegeben. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg Erkenntnis vom , 92/13/0118, nichts zu ändern. Diesem Erkenntnis lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es um die Frage ging, ob bei einer den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung entsprechenden berichtigten Handelsbilanz, die von den Gesellschaftern geprüft und genehmigt sowie aufgrund dieses Jahresabschlusses ein der Höhe nach bestimmter Ausschüttungsbeschluss gefasst wurde, mangels Zustimmung der Abgabenbehörde zu einer Bilanzänderung iSd § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den nachträglich geprüften und genehmigten handelsrechtlichen Gewinn zulässig ist oder nicht.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, zeigt aber nicht auf, inwiefern der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war und auch in den vorgelegten Administrativakten Deckung findet, liegt die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am