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VwGH vom 23.04.1996, 95/11/0298

VwGH vom 23.04.1996, 95/11/0298

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der E in M, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VII/3-23/X-2/165, betreffend Pflegegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 47 Abs. 3 i.V.m. §§ 44 und 46 des NÖ. Krankenanstaltengesetzes 1974 (NÖ. KAG 1974) den Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Pflegegebührenrechnungen der NÖ. Landesnervenklinik Gugging Nr. 251 vom (betreffend Pflegegebühren für die Zeit vom bis in der Höhe von S 95.040,--) und Nr. 58 vom (betreffend Pflegegebühren für die Zeit vom bis in der Höhe von S 186.912,--) als unbegründet ab und stellte fest, daß diese Rechnungen dem Grund und der Höhe nach zu Recht bestünden.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach mit der Behauptung bestritten, daß eine Leistungspflicht der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft bestehe. Sie habe von dieser keinen Bescheid betreffend Abstandnahme von der Zahlungsverpflichtung erhalten.

Mit Schreiben vom habe die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft der genannten Krankenanstalt mitgeteilt, daß die Pflegegebühren ab nicht mehr übernommen würden, weil Asylierung vorliege.

Gemäß § 46 NÖ. KAG 1974 sei der Patient zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten trage. Da eine solche Kostenübernahme nicht erfolgt sei, sei die Beschwerdeführerin zur Bezahlung verpflichtet. Ob die Abstandnahme von der Kostentragung durch einen Sozialversicherungsträger rechtmäßig sei, sei rechtlich nicht relevant. Ebenso sei nicht entscheidend, ob diesbezüglich ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers ergangen sei. Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger seien im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen, nicht aber im Verfahren betreffend Festsetzung der Pflegegebühren nach dem NÖ. KAG 1974.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit" kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 46 NÖ. KAG 1974 lautet wie folgt:

"Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-)einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (§ 48 Abs. 5)."

Gemäß § 47 Abs. 1 leg. cit. hat der Träger einer öffentlichen Krankenanstalt nach Beendigung der Pflege dem Patienten eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar zu übermitteln. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden.

Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit. die nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Ist der Träger der Krankenanstalt das Land Niederösterreich, ist die Landesregierung zur Entscheidung berufen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die - nach der Aktenlage zutreffende - Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft habe die Tragung der Kosten für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab abgelehnt, sie vertritt aber wie bereits im Verwaltungsverfahren die Auffassung, es komme auf die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Kostentragung und nicht auf die tatsächliche Kostentragung an. Dieser nicht näher begründeten Rechtsansicht kann sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 46 NÖ. KAG 1974 nicht anschließen. Dieser stellt auf die Kostentragung durch die dort genannten Rechtsträger und nicht auf deren Verpflichtung zur Kostentragung ab. Zwischen einem Versicherten und einem Sozialversicherungsträger bestehende Streitfragen über die Verpflichtung zur Kostentragung sind zwischen diesen im Leistungsstreitverfahren auszutragen (vgl. dazu das zur vergleichbaren Rechtslage nach § 35 Abs. 1 und § 43 OÖ. Krankenanstaltengesetz 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/09/0215 (= KRSlg. 344), mwN).

Die Beschwerdeführerin rügt, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß sie sich seit auf Grund des Unterbringungsgesetzes in der genannten Krankenanstalt befinde. Diesem Einwand hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift mit Recht entgegen, daß es für die Frage der Verpflichtung zur Tragung der Pflegegebühren gemäß § 46 NÖ. KAG 1974 unerheblich ist, ob der Patient - auf Verlangen oder ohne Verlangen - nach dem Unterbringungsgesetz untergebracht ist. Das Unterbringungsgesetz enthält nämlich keine Bestimmung über die Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren, sodaß auch im Falle einer Unterbringung nach diesem Gesetz die krankenanstaltenrechtlichen Kostentragungsbestimmungen anzuwenden sind.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe auch die Höhe der Pflegegebühren bestritten, und in diesem Zusammenhang rügt, der angefochtene Bescheid enthalte dazu keine Ausführungen, ist ihr zu erwidern, daß das Schreiben ihres Vertreters vom nur eine Bestreitung dem Grunde nach im Hinblick auf die behauptete Leistungspflicht des genannten Sozialversicherungsträgers und den Hinweis auf die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz enthält. Eine Bestreitung der Höhe der Rechnungen und Gründe hiefür sind dem genannten Schreiben nicht zu entnehmen. Auch die vorliegende Beschwerde läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen und in welchem Ausmaß die beiden gegenständlichen Rechnungen überhöht sein sollen. Die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge ist zudem leicht nachvollziehbar, weil sie jeweils das Ergebnis aus der Multiplikation der täglichen Pflegegebühr mit der Anzahl der Aufenthaltstage darstellt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.