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VwGH vom 25.09.2001, 97/14/0153

VwGH vom 25.09.2001, 97/14/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der B GmbH in I, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Dr. Harald Vill und Dr. Helfried Penz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a/III, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates I als Organ der Finanzlandesdirektion für Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , Zl. 42.398-4/97, betreffend Hausdurchsuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom ordnete der Vorsitzende des Spruchsenates beim Finanzamt Innsbruck eine Hausdurchsuchung u.a. in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumen der Beschwerdeführerin im "pyramidenförmigen" Betriebsgebäude an. Es bestehe der Verdacht, dass näher bezeichnete Personen als unmittelbare oder mittelbare Verantwortliche und /oder Organe und Gesellschafter der Beschwerdeführerin in "Zusammenarbeit" mit anderen im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer für die Jahre ab 1990 in vorerst unbekannter Höhe erwirkt hätten, indem offensichtlich unrichtige Erklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden seien. In der Folge werden im Hausdurchsuchungsbefehl Beispiele von Aufträgen angeführt, von denen anzunehmen sei, dass sie von der B-GmbH zwar ausgeführt, jedoch zum Teil über eine nahe stehende liechtensteinische Domizilgesellschaft zum Teil über näher bezeichnete tatsächlich nicht existente Gesellschaften abgerechnet worden seien. Da in Anbetracht des Sachverhaltes mit einer freiwilligen Offenlegung der Einkünfte und der Vorlage der entsprechenden Unterlagen nicht zu rechnen sei, sei die Anordnung einer Hausdurchsuchung geboten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Vorsitzende des als Organ der Finanzlandesdirektion Tirol als Finanzstrafbehörde II. Instanz eingerichteten Berufungssenates einer dagegen erhobenen (Administrativ-)Beschwerde keine Folge. Wie der Hausdurchsuchungsbefehl zu Recht aufgezeigt habe, lägen zahlreiche Indizien dafür vor, dass über ein Geflecht von bestehenden und nicht existenten, jedenfalls steuerlich nicht erfassten Firmen, die alle in einem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden oder gestanden seien, Einnahmen in der Größenordnung von S 1,6 Mio geflossen seien, die tatsächlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien und an dieser somit vorbeigeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin nehme zu diesen Verdachtsgründen nicht konkret Stellung, sodass es genüge, auf die Begründung des angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehles zu verweisen. Entgegen der in der Beschwerde verfochtenen Ansicht sei die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch bereits vor einer gemäß § 83 Abs 2 FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig und könne die Verständigung über diese Einleitung des Verfahrens auch gemäß § 83 Abs 2 FinStrG anlässlich der Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erfolgen. Dies sei auch hier geschehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde in ihrem Recht auf "ordnungsmäßige Durchführung einer Hausdurchsuchung" sowie in ihrem Recht auf "Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles auf Grund eines begründeten Verdachtes" verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich zunächst einen dahingehenden Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen § 115 FinStrG behauptet, weil der Hausdurchsuchungsbefehl erlassen worden sei, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist darauf hinzuweisen, dass die die Durchführung der einer Hausdurchsuchung und die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehles regelnden gesetzlichen Bestimmungen eine Stellungnahme des Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehles - auch in § 115 FinStrG - nicht vorsehen.

Richtig ist, dass Hausdurchsuchungen nach § 93 FinStrG nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sich in den zu durchsuchenden Wohnungen, Wirtschafts- , Gewerbe- oder Betriebsräumen unter anderem Gegenstände befinden, die in einem wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit durchzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. das hg Erkenntnis vom , 94/15/0046). Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht muss schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein. Auf die erst bei dieser vorgefundenen Unterlagen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0026, , 95/14/0120 und , 95/15/0036).

Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen an das Vorliegen eines begründeten Verdachtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, dessen Fehlen aufzuzeigen. Wie die Begründung des Hausdurchsuchungsbefehles - die vom angefochtenen Bescheid übernommen wurde - zeigt, war entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt seiner Erlassung ein konkreter Verdacht einer Abgabenhinterziehung vorhanden. Dass die im Hausdurchsuchungsbefehl dargestellten Vorgänge bloße Indizien einer Abgabenhinterziehung sein mögen, hindert die Annahme eines begründeten Verdachtes - wie die Beschwerdeführerin selbst aufzeigt - dann nicht, wenn auf Grund dieser Indizien nach der Lebenserfahrung auf die Möglichkeit einer Abgabenhinterziehung geschlossen werden kann (vgl. zur Bedeutung eines Indizienbeweises im Rahmen der freien Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntnis vom , 90/16/0031, Slg. 6557/F). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass dies im Beschwerdefall nicht möglich wäre.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dem Hausdurchsuchungsbefehl sei nicht zu entnehmen, welche Gegenstände durch die Hausdurchsuchung gefunden werden sollen, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass es in der Natur von Hausdurchsuchungen liegt, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Art der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/15/0155 und vom , 94/15/0046). Die gewählte Umschreibung als "entsprechende Unterlagen" kann im gegenständlichen Fall noch als ausreichend angesehen werden, da sich bereits aus dem begründeten Tatverdacht ergibt, auf welche Beweismittel (wie insbesondere Aktenordner oder einzelne Schriftstücke mit geschäftlichem Inhalt, Computerdisketten oder sonstige EDV-Datenträger) die Suche gerichtet ist.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel hätte an Stelle einer Hausdurchsuchung eine Nachschau gemäß den Bestimmungen der §§ 144 - 146 BAO ausgereicht, macht die Beschwerde nicht einsichtig, inwiefern solche Maßnahmen unter den gegebenen Umständen zur Beweissicherung geeignet gewesen wären.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am