VwGH vom 22.08.1995, 95/11/0255

VwGH vom 22.08.1995, 95/11/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in F, BRD, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom , Zl. S 62/06/07/56, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der im Jahre 1962 geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger Österreichs und der Schweiz. Er ist Geschäftsführer eines in der BRD und in Österreich ansässigen Unternehmens. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des am beginnenden Grundwehrdienstes einberufen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht entgegensteht, daß vom Wehrpflichtigen das Vorliegen von Befreiungsgründen im Sinne des § 36a Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 behauptet wird. Solange nicht ein rechtskräftiger, die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nach der erwähnten gesetzlichen Bestimmung aussprechender Bescheid vorliegt, besteht für die Erlassung eines Einberufungsbefehles kein rechtliches Hindernis (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/11/0013).

Die Militärkommanden können solche Wehrpflichtigen zur Ableistung des von ihnen zu leistenden Präsenzdienstes einberufen, ohne sich mit dem Vorliegen allfälliger Befreiungsgründe auseinanderzusetzen und ohne den Wehrpflichtigen hiezu Parteiengehör zu gewähren. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfahren, in dem er das Vorliegen von Befreiungsgründen geltend gemacht hat, ist daher nicht zielführend. Der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Doppelstaatsbürgerschaft ist schon deswegen verfehlt, weil - wie er selbst ausführt - die Schweiz nicht Vertragspartner des Internationalen Abkommens zur Verhinderung von Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975) ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz Präsenzdienst geleistet hätte - er selbst behauptet dies gar nicht -, wäre er auf Grund seiner österreichischen Staatsangehörigkeit zur Leistung des Präsenzdienstes (auch) im Bundesheer verpflichtet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/11/0071, betreffend einen österreichisch-türkischen Doppelstaatsbürger).

Was schließlich die auf § 17 Abs. 4 des Wehrgesetzes 1990 gestützte Argumentation des Beschwerdeführers anlangt, so vermag ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. In dieser Bestimmung wird unter der Überschrift "Pflichten der Wehrpflichtigen" eine Meldepflicht betreffend Auslandsaufenthalte begründet. Daraus ergibt sich aber kein rechtliches Hindernis für die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der sich überwiegend - mit seinem "Lebensmittelpunkt" - im Ausland aufhält. Weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch ihre Stellung im systematischen Zusammenhang des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien geben Anlaß zur Annahme, es werde ein Verbot der Erlassung eines Einberufungsbefehles statuiert (letztere sprechen nur davon, daß es organisatorische Gründe im Hinblick auf die Erfordernisse des Ergänzungswesens als geboten erscheinen ließen, entsprechene Meldepflichten vorzusehen - siehe die EB zur RV der Wehrgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 385, 162 Blg.

14. GP, S. 18 f.). Im übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland die Erlassung eines Einberufungsbefehles nicht unzulässig machen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/11/0096).

Im Fehlen der Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, ob ein bilaterales Abkommen mit der Schweiz oder mit Deutschland ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides dargestellt hätte, kann schon deswegen kein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Umstand liegen, weil der Beschwerdeführer selbst kein derartiges Abkommen, welches die belangte Behörde zum Nachteil des Beschwerdeführers vernachlässigt hätte, zu nennen vermag.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 95/11/0107 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.