VwGH vom 21.07.1993, 92/13/0193
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 5-1645/92, betreffend Jahresausgleich (Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für das Kalenderjahr 1990), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In einem Antrag zur Durchführung eines Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1990 beantragte der Beschwerdeführer, ein Bediensteter der Post- und Telegraphenverwaltung, unter anderem, den Unterschiedsbetrag zwischen den Sätzen des § 26 Z. 4 EStG 1988 und den vom Arbeitgeber erhaltenen Vergütungen als Werbungskosten anzuerkennen. Aus den Beilagen zu diesem Antrag war ersichtlich, daß dem Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber ein Quartier zur Nächtigung für ein Entgelt von S 30,-- pro Nächtigung zur Verfügung gestellt wurde. Andererseits erhielt der Beschwerdeführer eine Nächtigungsgebühr von S 113,60 je Nächtigung.
Das Finanzamt versagte den für die Nächtigungen geltend gemachten Beträgen die Anerkennung als Werbungskosten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die gegen den Jahresausgleichsbescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich in seinem zu einem gleichgelagerten Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis vom , 91/13/0252, ausgesprochen hat, ist der Arbeitnehmer auch dann nicht mit einem Nächtigungsaufwand belastet, wenn der Arbeitgeber die Nächtigungskosten dem Arbeitnehmer in vollem Umfang ersetzt und damit diesen Aufwand an Stelle des Arbeitnehmers trägt. Bei einem solchen vollen Ersatz der Nächtigungskosten durch den Arbeitgeber kann somit eine pauschale Berücksichtigung von Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 zweiter Satz EStG 1988 nicht zum Zug kommen. Dies gilt umso mehr, wenn wie auch im Falle des nunmehrigen Beschwerdeführers der vom Arbeitgeber vorgenommene Aufwandersatz ein Vielfaches des tatsächlich vom Arbeitnehmer vorerst getätigten Nächtigungsaufwandes beträgt.
Die Beschwerde, die hinsichtlich der gerügten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften keine Ausführungen enthält, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.