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VwGH vom 05.07.1991, 88/17/0108

VwGH vom 05.07.1991, 88/17/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Simon E in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR-E 9/87, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am erstattete der Revisionsbeamte der MA 4 einen Bericht, wonach er an diesem Tage den Betrieb des Christian L in Wien, anonym überprüft habe. Zur Zeit der Beobachtung sei von zwei Personen am Flipper "Cleopatra" gespielt worden. Nach Beendigung des Spieles sei auf Betätigung eines Knopfes (links unten) das jeweils erzielte Spielergebnis für beide Spieler sichtbar geworden.

Laut Niederschrift vom gab Christian L zum Vorhalt, daß im obigen Betrieb der Flipper "Cleopatra" mit auf Knopfdruck sichtbarer Spielergebnisanzeige gehalten werde, an, daß ihm das Vorhandensein dieses Druckknopfes nicht bekannt sei. Der Apparat werde sofort außer Betrieb gesetzt. Aufsteller sei der Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 4/7, dem Beschwerdeführer "gemäß den §§ 19 und 26 Abs. 3 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11/63 in der derzeit geltenden Fassung" für das Halten eines Unterhaltungsspielapparates, Flipper "Cleopatra", im Betrieb des Christian L in Wien, für die Zeit vom Februar 1985 bis Dezember 1985 eine Vergnügungssteuer von S 132.000,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 2.376,-- vor. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Flipper in der Zeit von Februar bis Dezember 1985 zur Vergnügungssteuer angemeldet. Das Gerät sei im Wege der Selbstbemessung gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. als Spielapparat ohne Spielergebnisanzeige eingestuft worden. Im Zuge einer Überprüfung am sei amtlich festgestellt worden, daß der Spielapparat eine Ergebnisanzeige aufweise. Die Vergnügungssteuer sei daher gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. mit S 12.000,-- pro Monat vorzuschreiben gewesen. Weiters begründete die Behörde die Vorschreibung des Säumniszuschlages.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, der von ihm aufgestellte Apparat sei im Laufe des Zeitraumes Februar bis November 1985 von der Revisionsstelle und vom Beschwerdeführer persönlich kontrolliert worden und habe nachweislich keine Spielanzeige gehabt. Für den Zeitraum November bis Dezember 1985 könne sich der Beschwerdeführer das Vorhandensein der ihm zur Last gelegten Spielanzeige nur so erklären, daß nach seiner letzten Kontrolle ca. Anfang November 1985 möglicherweise der bei ihm damals beschäftigte Servicetechniker oder ein aushilfsweise beschäftigter Mechaniker auf Wunsch der Gäste an dem Gerät manipuliert habe oder daß auf Grund eines Fehlers in der Elektronik es zu einer Anzeige habe kommen können. Nach der Beanstandung durch die Revisionsstelle habe der Beschwerdeführer das Gerät außer Betrieb genommen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt keine Spielanzeige habe feststellen können. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung des Bescheides für den Zeitraum Februar bis Oktober 1985. Für die Monate November und Dezember 1985 könne er das Vorhandensein einer Anzeige nicht mit Sicherheit ausschließen.

Der Lokalinhaber Christian L gab in der Folge, als Zeuge vernommen, an, ihm sei die Ergebnisanzeige nie aufgefallen. Ebenso sei bei diversen Kontrollen im Lokal das Gerät nie beanstandet worden. Er sei erst anläßlich der Überprüfung im Dezember 1985 durch die Revisionsbeamten darauf aufmerksam gemacht worden, die Spielergebnisanzeige sei ihm aber dabei nicht gezeigt worden. Er könne daher nicht bestätigen, ob bzw. in welcher Form eine Anzeige vorhanden gewesen sei.

Am wurde das gegenständliche Gerät durch einen Organwalter des Magistrates in den Betriebsräumen des Beschwerdeführers besichtigt. Hiebei wurde laut Niederschrift vom selben Tage folgendes festgestellt:

"Das Gerät weist an der Unterseite 2 Druckknöpfe auf, rechts aus/ein Schalter, linker Schalter nicht funktionstüchtig, keine Anschlüsse für den Schalter im Gerät feststellbar. Die Funktion des Gerätes wurde vorgeführt und hinsichtlich Ergebnisanzeige überprüft. Eine Einschaltmöglichkeit für eine Ergebnisanzeige ist lt. Aussage von Hrn. E nur durch Manipulation an der Platine möglich, diese befindet sich im Oberteil des Gerätes (versperrbar). An der Platine befinden sich 3 Schalter mit je 8 Schaltfunktionen, die lt. Betriebsanleitung getestet wurden, eine Spielergebnisanzeige konnte dabei nicht feststellt werden. Außer der Beleuchtung des Oberteiles war lediglich eine Anzeige für Spieler und Bälle, bzw. Endzahlanzeige (für Freispiel) in Funktion. Diese Funktionen konnten durch Umschalten an den erwähnten Schaltern stillgelegt werden, diese Umschaltmöglichkeiten bestehen aber nur bei geöffnetem Oberteil des Gerätes ...

Herr E gibt an, das Gerät bereits gebraucht gekauft zu haben, ob das Gerät den linken Knopf serienmäßig aufweist, ist ihm nicht bekannt, er wurde jedenfalls nicht von ihm eingebaut und hat er auch vorher auf das Vorhandensein des Knopfes nicht geachtet.

Falls eine Anzeige vorlag, könnte dies nach Ansicht von Herrn E durch einen Defekt in der Platine hervorgerufen sein, wobei die angezeigten Zahlen nicht unbedingt das tatsächliche Spielergebnis, sondern auch irgendwelche Ziffernfolgen sein könnten. Herr E bestätigt ausdrücklich, daß sich das Gerät in demselben Zustand befindet, wie zur Zeit des Aufgriffes im Lokal, es wurde nichts geändert oder umgebaut."

In einer Stellungnahme des Revisionsbeamten vom heißt es unter anderem, die Überprüfung sei aufgrund eines anonymen Anrufes erfolgt. Bei der Beobachtung am 13. November (gemeint: 13. Dezember) 1985 sei das Spielergebnis erst nach Betätigung des Schalters durch die Spieler sichtbar geworden. Weiters sei das Spielergebnis beider Spieler zu deren Spielweise in normalem Verhältnis gestanden. Bei einem Defekt hätten alle Stellenwerte aufleuchten müssen, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Revisionsbeamte könne den Unterschied zwischen einem Defekt in einer Spielergebnisanzeige auf Grund seiner Erfahrung und Spielpraxis sehr wohl unterscheiden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, bei zwei Revisionen am 3. Mai und am sei keine Ergebnisanzeige festgestellt worden.

In seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer ergänzend noch vor, es sei zu berücksichtigen, daß der gegenständliche Flipper zumindest zweimal, nämlich am 3. Mai und am , durch zwei Revisionsbeamte überprüft und für in Ordnung befunden worden sei. Gerade diejenigen Beamten, die die Überprüfung durchgeführt hätten, seien auf derartige Geräte spezialisiert. Die Methoden und Manipulationsmöglichkeiten seien bekannt. Es sei daher davon auszugehen, daß eine Manipulation bereits bei den Überprüfungen am 3. Mai und von den Revisionsbeamten festgestellt worden wäre, sofern sie damals bereits vorhanden gewesen wären. Es könne daher lediglich für den Zeitraum 13. Dezember bis mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Spielergebnisanzeige vorhanden gewesen sei. Es sei allgemein bekannt, daß mehrfach aus den verschiedensten Motiven Manipulationen nicht nur an Geldspielautomaten, sondern auch bei Unterhaltungsautomaten durchgeführt würden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß diese Manipulationen unter Verwendung eines normalen Serviceschlüssels durchgeführt werden könnten, sodaß ein Gelegenheitsverhältnis hinsichtlich einer großen Zahl von Personen bestehe. Auch Manipulationen durch Servicetechniker und Aushilfsmechaniker auf Wunsch der Gäste seien schon öfters vorgekommen und vom Beschwerdeführer selbst aufgedeckt worden. Weiters sei auch der Racheakt eines unzufriedenen Servicemechanikers nicht auszuschließen.

Am wurde der ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers Hubert T - über den zuvor wegen ungerechtfertigten Ausbleibens eine Zwangsstrafe von S 5.000,-- verhängt worden war - als Zeuge vernommen. Er gab an, er sei als Mechaniker unter anderem für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gegenständlichen Flippers zuständig gewesen. Sämtliche dieser Flipper seien vom ... (unleserlich, vielleicht Importeur ?) mit einem Druckknopf an der Unterseite geliefert worden. Dieser Knopf sei dazu gedacht gewesen, im Falle einer Gesetzesänderung die Spielergebnisanzeige generell sichtbar zu machen. Bei sämtlichen Flippern des Beschwerdeführers, die vom Zeugen aufgestellt worden seien und an denen er ein Service vorgenommen habe, sei die Spielergebnisanzeige außer Funktion gewesen. Dies sei auch bei gegenständlichem Flipper immer der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Spielergebnisanzeige nie in Betrieb gesetzt. Um die Ergebnisanzeige mittels des Knopfes zu aktivieren, müsse der Flipper mit einem Schlüssel, der jedoch vom Kassaschlüssel verschieden sei, geöffnet werden. Da dieses Schloß bei allen Flippern dieser Marke gleich sei, könne die Manipulation von jedem Branchenangehörigen vorgenommen worden sein. Der Zeuge betone nochmals, daß er den Knopf für die Ergebnisanzeige nicht aktiviert habe und daß jedesmal, wenn er beim Flipper ein Service vorgenommen bzw. diesen repariert habe, der Knopf nicht in Funktion gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Abgabenberufungskommission die Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, gegen die Feststellungen des Revisionsorgans vom bestünden keine Bedenken, da sie dem Inhaber des Gastgewerbebetriebes an Ort und Stelle vorgehalten worden seien. Durch dessen Aussage sei die Richtigkeit der Feststellungen des Revisionsorganes bestätigt worden, andernfalls er sofort Einwände erhoben hätte. Selbst der Beschwerdeführer bestreite nicht die angeführten Feststellungen des Revisionsorganes, führe sie aber auf eigenmächtige Manipulationen der bei ihm damals beschäftigten Servicetechniker oder Mechaniker zurück. Dieses Vorbringen sei "wenig" überzeugend, da die angeführten Personen kein eigenes Interesse an der erhöhten Attraktivität des Apparates durch eine Spielanzeige hätten. Hingegen sei der Beschwerdeführer Nutznießer infolge höherer Einnahmen. In diesem Zusammenhang fielen auch vorangegangene amtliche Überprüfungen nicht ins Gewicht, da bei mangelnder Kenntnis über die Notwendigkeit, einen bestimmten Knopf zu betätigen, auch keine Spielergebnisanzeige festzustellen gewesen sei. Auch die Aussage des Servicemechanikers stütze das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls. Es sei auszuschließen, daß ein Automatenaufsteller über die Funktionsweise des Apparates nicht informiert sei. Der Versuch des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer Spielergebnisanzeige auf einen Defekt zurückzuführen, stelle eine Verletzung der Offenlegungspflicht dar und lasse auch die sonstigen Angaben als "wenig" glaubhaft erscheinen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer ohne Kenntnis des Zeugen eine Inbetriebnahme vorgenommen habe. Daß theoretisch eine Inbetriebnahme seitens eines Dritten vorgenommen sein könnte, sei zwar richtig, jedoch sei die belangte Behörde der Ansicht, daß ein Dritter kein Interesse haben konnte, eine solche Manipulation vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Motive seien "wenig" überzeugend und seien auch durch kein konkretes Vorbringen gestützt worden. Gerade daß bei der am vorgenommenen Besichtigung der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe vorher auf das Vorhandensein des Knopfes nicht geachtet, zeige angesichts der nicht bestrittenen Aussage des Zeugen, wonach die Aktivierung der Ergebnisanzeige mit einem "eigenen" Schlüssel vorzunehmen sei, daß die vorgebliche Unwissenheit des Beschwerdeführers nicht zutreffe, andernfalls ihm der "funktionslose" Schlüssel hätte auffallen müssen. Auch die weitere Behauptung, daß sich der Apparat in demselben Zustand wie bei der Beanstandung befinde, sei offenkundig unrichtig. Es sei daher davon auszugehen, daß der Apparat bereits ab Beginn des Haltens (Februar 1985) eine Spielergebnisanzeige aufgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen ficht der Beschwerdeführer den Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission seinem gesamten Umfange nach an; der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht verletzt, daß für das Halten des genannten Spielautomaten lediglich Vergnügungssteuer nach § 26 Abs. 1 VergnStG in der hier anzuwendenden Fassung der Vergnügungssteuergesetznovelle 1981, LGBl. Nr. 16, vorgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. in der genannten Fassung sowie der Fassung LGBl. Nr. 7/1983 beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten, wie z.B. Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten , TV-Spielapparate, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Guckkasten mit Darbietungen, die ausschließlich für Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr geeignet sind, je Apparat und begonnenem Kalendermomat 1 200 S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 oder 3 zutreffen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beträgt die Vergnügungssteuer unter anderem für das Halten von Spielapparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 12 000 S.

Im vorliegenden Verfahren ist lediglich strittig, ob - wie die belangte Behörde annimmt - die zuletzt genannte Voraussetzung vorliegt oder nicht.

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes ... zu überprüfen. Auf Grund dieser Regelung schließt der im § 128 Abs. 2 WAO verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind; schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 ff wiedergebene Rechtsprechung). In beiden Richtungen hält die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung einer Überprüfung nicht stand.

Zutreffend macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es hätte einer Einvernahme jener Revisionsbeamten bedurft, die das gegenständliche Gerät am 3. Mai bzw. am überprüften und laut Festellung in der Berufungsvorentscheidung keine Ergebnisanzeige feststellten. Wenn es in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, solche Überprüfungen fielen nicht ins Gewicht, da bei mangelnder Kenntnis über die Notwendigkeit, einen bestimmten Knopf zu betätigen, keine Spielergebnisanzeige festzustellen gewesen sei, ist darauf zu verweisen, daß eine solche mangelnde Kenntnis der Revisionsbeamten über die technische Ausrüstung des Gerätes nicht aktenkundig ist. Zutreffend bemerkt der Beschwerdeführer hiezu sinngemäß, daß bei auf Spielautomaten spezialisierten Revisionsbeamten eine entsprechende Fachkenntnis vorausgesetzt werden könne; schon im Vorlageantrag hatte er, wie dargestellt, eine diesbezügliche, von der belangten Behörde jedoch nicht überprüfte Behauptung aufgestellt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, eine Manipulation könne auch nicht mit Sicherheit vor dem angenommen werden, übersieht er freilich, daß der Abgabenzeitraum November und Dezember 1985 nicht Gegenstand seiner Berufung und daher auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.

Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er vorbringt, der Zeuge T hätte darüber befragt werden müssen, "in welchem Zeitraum" (richtiger wohl: zu welchen Zeitpunkten) er die von ihm deponierten Servicearbeiten durchgeführt hat. Denn angesichts seiner im Verfahren nicht widerlegten Aussage, bei den von ihm durchgeführten Servicearbeiten sei der Knopf niemals in Funktion gewesen, könnte sich aus dem Zeitpunkt des letzten Services ergeben, ab wann frühestens mit einer allfälligen Manipulation zu rechnen war.

Zutreffend rügt der Beschwerdeführer weiters den Umstand, daß die Beiziehung eines technischen Sachverständigen unterblieben ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden die nicht von vornherein von der Hand zu weisende Behauptung aufgestellt, die Aktivierung der Ergebnisanzeige sei möglicherweise auch auf einen technischen Defekt zurückzuführen. Wohl ist es richtig, daß der beim Augenschein vom festgestellte Umstand, es seien keine Anschlüsse für den linken Schalter im Gerät feststellbar gewesen, für die (vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte) Möglichkeit einer Veränderung des Gerätes zwischen dem und dem Termin des Augenscheines sprechen könnte. Dessen ungeachtet hätte ein Sachverständiger darüber Auskunft geben können, ob in technischer Hinsicht die vom Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit eines Defektes bestand; auf Grund der Stellungnahme des Revisionsbeamten vom , der selbst angab, er traue sich nicht die Überprüfung elektronischer Funktionen innerhalb eines Flippers zu, konnte ein solcher Defekt nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus hätte durch den genannten Sachverständigen geklärt werden können, auf welche Weise die Ergebnisanzeige überhaupt hätte aktiviert werden können, eine Frage, die durch den Augenschein und die Aussage des Zeugen T nicht hinreichend geklärt wurde. Unverständlich ist die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung der belangten Behörde, die Behauptung eines Defektes stelle eine "Verletzung der Offenlegungspflicht" dar.

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend allfällige Verfahrensmängel erweist sich freilich als nicht zielführend.

So stellt sich die in der Beschwerde mehrfach wiederkehrende Behauptung, daß auf Grund der dem Beschwerdeführer erteilten Informationen bei der Überprüfung am eine Ergebnisanzeige nicht habe gefunden werden können, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar.

Eine neuerliche Befragung des Revisionsbeamten, der die Überprüfung am durchgeführt hat, war entbehrlich, da seine Angaben offenbar zur Gänze aktenkundig sind. Da nach dessen Stellungnahme vom die Überprüfung auf Grund eines anonymen Anrufes durchgeführt wurde, war es der Behörde auch nicht möglich, diesen anonymen Anzeiger zeugenschaftlich einzuvernehmen, wie dies der Beschwerdeführer wünscht.

Auf die Kenntnis des Beschwerdeführers vom Vorhandensein der Ergebnisanzeige kommt es nach dem Gesetzestext nicht an. Insofern haftet dem angefochtenen Bescheid auch kein Rechtsirrtum an.

Zur Schlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung ist zu bemerken, daß gemäß § 128 Abs. 2 WAO die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines Bescheides muß daher unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlaßt hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0201).

Daraus ergibt sich vorweg, daß die von der belangten Behörde gebrauchten Wendungen "WENIG überzeugend" bzw. "WENIG glaubhaft" diesem Erfordernis nicht gerecht werden, weil sie nicht eindeutig erkennen lassen, ob die belangte Behörde die entsprechende Behauptung als widerlegt ansieht oder nicht.

Davon abgesehen hat die belangte Behörde zur Frage eigenmächtiger Manipulationen durch Servicetechniker oder Mechaniker zwar zutreffend ausgeführt, daß die angeführten Personen wohl kein eigenes Interesse an der erhöhten Attraktivität des Apparates durch eine Spielanzeige hätten. Sie hat jedoch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers übergangen, daß solche Manipulationen auf Wunsch und über Interesse der Gäste erfolgt sein konnten und von ihm schon wiederholt aufgedeckt worden seien. Die Behauptung einer Manipulation wurde daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig widerlegt. Unschlüssig ist auch weiters die Ansicht, die Behauptung eines Defektes lasse die sonstigen Angaben als "wenig glaubhaft" erscheinen.

Aktenwidrig ist die Behauptung der belangten Behörde, der Zeuge T habe ausgesagt, daß die Aktivierung der Ergebnisanzeige mit einem eigenen Schlüssel VORZUNEHMEN sei. Tatsächlich hat der Zeuge - in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Augenscheines - ausgesagt:

"Um die Ergebnisanzeige mittels des Knopfes zu aktivieren, muß der Flipper mit einem Schlüssel, der jedoch vom Kassaschlüssel verschieden ist, GEÖFFNET werden."

Die Aktivierung der Ergebnisanzeige setzt also das Öffnen des Apparates mittels eines Schlüssels (vom Beschwerdeführer als "Serviceschlüssel" bezeichnet) voraus, nicht jedoch ist damit gesagt, AUF WELCHE WEISE die Aktivierung vorzunehmen ist (siehe oben). Es handelt sich auch nicht, wie die belangte Behörde ohne jede Begründung annimmt, um einen "funktionslosen" Schlüssel.

Die Feststellung der belangten Behörde, der Apparat habe bereits seit Beginn des Haltens (Februar 1985) eine Spielergebnisanzeige aufgewiesen, beruht sohin auf einem mangelhaften Verfahren und einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Hiebei konnte von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten; der Zuspruch von Stempelgebühren erfolgte im beanspruchten Ausmaß.