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VwGH vom 23.04.2001, 97/14/0145

VwGH vom 23.04.2001, 97/14/0145

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des J L in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl RV/185/02-10/FS/97, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der MN GmbH gemäß den §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser GmbH, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet worden war, zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die entsprechenden Beträge zu entrichten. In einer dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1993 als Geschäftsführer den Bereich der Akquisition und Kundenpflege übernommen. Die kaufmännische Geschäftsführung habe neben der organisatorischen Leitung der Gießerei Alfred V. übergehabt. Der Beschwerdeführer habe sich um den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich gekümmert und habe zunächst auf Grund der erlangten Informationen auch keine besondere Veranlassung gehabt, sich intensiver um das Rechnungswesen zu kümmern. Im Sommer und Herbst 1994 seien dann Unregelmäßigkeiten aus dem Bereich des Rechnungswesens bekannt geworden, die letztlich auch zum Ausscheiden des Alfred V. aus dem Unternehmen geführt hätten. Als Ersatz für den kaufmännischen Geschäftsführer Alfred V. sei Johann H. in das Unternehmen geholt worden. Obwohl es gelungen sei, den Umsatz im Jahr 1995 erheblich zu steigern, sei das Betriebsergebnis weiterhin negativ und die MN GmbH nicht mehr in der Lage gewesen, die erheblich angestiegenen Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu bedienen. Nachdem bereits Vorbereitungen für einen Konkursantrag getroffen worden seien, sei schließlich eine Umschuldung zu Stande gekommen, welche durch Mag. Günther W. durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Umstrukturierung sei Mag. Günther W. als eigentlicher Herr des Geschehens aufgetreten. Seit dieser Umstrukturierung seien alle wesentlichen Entscheidungen nur mehr mit Zustimmung des Mag. W. getroffen worden. Ohne Mag. W. hätten keinerlei Verfügungen und Maßnahmen gesetzt werden können, insbesondere keine Geldgeschäfte und Überweisungen. Dies sei bereits zu einem Zeitpunkt geschehen, als nach dem Stand des Firmenbuches Mag. W. noch nicht als Vertretungsbefugter aufgeschienen sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei im Zuge dieser Umstrukturierung noch strikter als bisher auf eine bloße Verkaufs- und Akquisitionstätigkeit beschränkt worden. Alle Angelegenheiten der kaufmännischen Geschäftsführung seien von Mag. Günther W. gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer Johann H. getroffen worden, die den Beschwerdeführer zu Besprechungen gar nicht mehr beigezogen hätten. Nach der internen Geschäftsverteilung oblag der gesamte kaufmännische Bereich Johann H., welcher jedoch selbst keine wirkliche Entscheidungsgewalt gehabt hätte und alle Maßnahmen mit Mag. W. abstimmen hätte müssen. Am habe der Beschwerdeführer anlässlich eines Gespräches mit Mag. W. und Johann H. die Geschäftsführung zurückgelegt. Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als es für den Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf eine Insolvenzgefährdung des Unternehmens gegeben habe. Die Zurücklegung der Geschäftsführung sei von Mag. Günther W. und Johann H. zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Im Zusammenhang damit sei auch die Entlohnung des Beschwerdeführers wesentlich herabgesetzt worden. Die Löschung im Firmenbuch sei allerdings aus Gründen, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien, erst am erfolgt. Der Beschwerdeführer habe natürlich wiederholt versucht, nähere Informationen über die Situation des Unternehmens zu erhalten. Tatsächlich sei er jedoch, wie ihm nachträglich klar geworden sei, gezielt abgeblockt und von Informationen ferngehalten worden. Johann H. habe in dem von ihm unterfertigten Konkursantrag vom angeführt, dass die Bilanz zum keine Überschuldung zeige und die Überschuldung erst im Februar 1997, angeblich durch einen zu erwartenden Auftragsausfall, eingetreten sei. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Geschäftsführung der MN GmbH niemals den Bereich der kaufmännischen Geschäftsführung abzudecken gehabt habe. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach den ihm zugegangenen Informationen auch keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Gesellschaft ihren Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben nicht nachgekommen sei. Die Nachfragen des Beschwerdeführers bei Johann H. bzw Mag. Günther W. seien positiv beantwortet worden. Für den Beschwerdeführer sei fraglich, inwieweit tatsächlich die Konkurseröffnung (im März 1997) erforderlich gewesen sei. Diese Entwicklung sei jedenfalls völlig überraschend und nach den Informationen, die im Jahr 1996 vorgelegen seien, auch in keiner Weise gerechtfertigt gewesen. Für den Beschwerdeführer sehe dies aus der heutigen Kenntnis der Fakten wie ein gezielter Versuch aus, nach dem Schuldennachlass einer Bank im Zuge der Umstrukturierungsmaßnahmen von S 33 Mio nun auch noch bei Lieferanten, Gebietskrankenkasse und Finanzamt einen entsprechenden Sanierungsgewinn einzufahren, ohne dass dieser auf Grund der Vermögenslage und der Auftragslage des Unternehmens wirklich erforderlich wäre. Zum Beweis der Beschränkung des Beschwerdeführers auf den Vertrieb und die Kundenpflege sowie die positive Darstellung der Unternehmensentwicklung im Jahr 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung von fünf näher bezeichneten Personen als Zeugen. Überdies legte der Beschwerdeführer zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens einige Unterlagen, u.a. eine von ihm unterfertigte Vereinbarung vor, wonach er als Geschäftsführer für das Unternehmen tätig sei und ihm die Bereiche Verkauf, technischer Guss und Verwaltung mit Schwergewicht Gewerberecht obliege. Neben Ausführungen zur Entlohnung wird in dieser Vereinbarung auch festgehalten, dass sie ab September 1996 gelte.

In einem Vorhalt der belangten Behörde wies diese auf das Berufungsvorbringen hin, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der internen Geschäftsverteilung für kaufmännische Belange der Primärschuldnerin nicht zuständig gewesen sei. Die diesbezügliche, in Kopie vorgelegte Vereinbarung sei jedoch nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Als Beweis könne nur ein Schreiben anerkannt werden, das von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben sei. Es werde daher ersucht, einen geeigneten Nachweis für die Aufteilung der Geschäftsführung vorzulegen. Weiters habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Geschäftsführung bereits am zurückgelegt. Die Löschung im Firmenbuch sei aber erst am erfolgt. Über das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer, Mag. Günther W. und Johann H. vom wäre eine von allen Beteiligten unterschriebene Gesprächsnotiz, ein Gesprächsprotokoll oder Ähnliches vorzulegen.

In einer Beantwortung dieses Vorhaltes bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Vereinbarung nur von ihm unterzeichnet sei. Die Vereinbarung enthalte aber unter dem Punkt Provision einen handschriftlichen Vermerk und werde vom Beschwerdeführer angenommen, dass dies die Handschrift von Mag. W. sei. Ungeachtet dessen könne die im Vorhalt angesprochene Auffassung, wonach nur eine von allen Mitgliedern der Geschäftsführung unterzeichnete Vereinbarung als Beweis anerkannt werden könne, nicht geteilt werden. Zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Vereinbarung tatsächlich von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsführung getroffen worden sei, beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Mag. Günther W. und Johann H. als Zeugen. Die Gesprächsnotizen, welche der Beschwerdeführer eigenhändig angefertigt habe, seien als Beilage zur Berufung bereits vorgelegt worden. Ergänzend dazu werde ein handschriftliches Protokoll vom vorgelegt, welches vom Beschwerdeführer angefertigt worden sei. Auch aus dieser Beilage ergebe sich, dass zum Ende des 2. Quartals 1996 (Ende 6/96) die Abrechnung sowie die Entlastung als Geschäftsführer (in wirtschaftlicher Hinsicht) erfolgen sollte. Schließlich dürfe bemerkt werden, dass das Gehalt des Beschwerdeführers vereinbarungsgemäß, so wie in der Berufung behauptet, gekürzt worden sei.

In der Folge richtete die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen an Mag. Günther W., in welchem dieser als Auskunftsperson ersucht wurde, zu der in Kopie beigelegten (vom Beschwerdeführer unterfertigten) Vereinbarung Stellung zu nehmen und die Fragen zu beantworten, wie die Kompetenzen der Geschäftsführung der MN GmbH in der Zeit zwischen und aufgeteilt gewesen seien und wer in dieser Zeit für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich gewesen sei. In weiterer Folge wurde in einer Niederschrift mit Mag. Günther W. dessen Aussage festgehalten, wonach der Beschwerdeführer bis Jänner 1997 allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei. Bis Mai 1996 sei dies eine Bedingung einer Sparkasse gewesen. Als sich herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer seinen Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, sei die gegenständliche Vereinbarung von Mag. W. aufgesetzt worden. Formell sei sie nie zu Stande gekommen, da der Beschwerdeführer zunächst nicht unterschrieben habe, in der Folge die Gesellschafter eine gänzliche Trennung gewollt hätten. Zur Gehaltskürzung sei es ab September 1996 gekommen. Jedenfalls bis Mai 1996 seien vom Beschwerdeführer alle finanziellen Dinge geregelt worden. Bei den Bankgesprächen sei der Beschwerdeführer weiterhin anwesend gewesen. Eine totale Einschränkung der Tätigkeit auf den Bereich Verkauf sei erst im September/Oktober 1996 gegeben gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Angaben des Mag. Günther W. dahin gehend sinngemäß zur Kenntnis gebracht, dass die Vereinbarung von Mag. W. aufgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Nach einer Bedenkzeit hätte der Beschwerdeführer die Urkunde unterschrieben an Mag. W. retourniert. Zu diesem Zeitpunkt wären die Gesellschafter bereits an einer gänzlichen Trennung interessiert gewesen, sodass die Vereinbarung formal nie zu Stande gekommen sei. Tatsächlich sei jedoch ab September 1996 das Gehalt des Beschwerdeführers entsprechend der Vereinbarung gekürzt worden und es sei seine Tätigkeit ab September/Oktober 1996 auf den Bereich Verkauf eingeschränkt worden. Jedenfalls bis Mai 1996 seien vom Beschwerdeführer alle finanziellen Belange geregelt worden.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hiezu langte bei der belangten Behörde nicht ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoferne stattgegeben, als der Haftungsbetrag auf Abgaben eingeschränkt wurde, welche bis Juli 1996 fällig geworden und - im Hinblick auf einen von den Gläubigern bereits angenommenen Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 % nur - im Ausmaß von 80 % uneinbringlich geworden waren. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Aufforderungen kein Nachweis vorgelegt worden sei, aus dem ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer nie für die finanziellen Belange der Primärschuldnerin zuständig gewesen sei. Als erwiesen anzusehen sei, dass eine derartige Kompetenzverteilung erst ab September 1996 stattgefunden habe. Wäre die Kompetenz des Beschwerdeführers seit jeher in dieser Form eingeschränkt gewesen, wäre eine derartige Vereinbarung ab September 1996 nicht nötig gewesen. Hinsichtlich der nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgten Einschränkung bei seiner Geschäftsführungstätigkeit wies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, wonach ein Geschäftsführer, der sich durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen in seinen Agenden als Geschäftsführer behindert sehe, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden habe. Ein für die Haftung relevantes Verschulden bestehe bereits darin, wenn sich der Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch der Abgabenbehörde gegenüber, unmöglich mache.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Vor dem Hintergrund einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer einerseits, dass unter Berücksichtigung des § 156 Abs 1 KO die Abgabenschuldigkeiten im Haftungsverfahren nicht mehr hätten geltend gemacht werden dürfen, und andererseits, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Er habe insbesondere dargelegt, dass spätestens seit September/Oktober 1996 seine Tätigkeit auf den Bereich Verkauf eingeschränkt worden sei und die finanziellen Belange von ihm tatsächlich nur bis Mai 1996 geregelt worden seien. Inwieweit dadurch der Beschwerdeführer schon deswegen haften solle, weil er mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden gewesen sei bzw eine solche Beschränkung in Kauf genommen habe, sei unerfindlich.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor dem Hintergrund des § 156 Abs 1 KO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass ein Zwangsausgleich der GmbH keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden darstelle. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Abgesehen davon wurde der angefochtene Bescheid vor Bestätigung des Zwangsausgleiches erlassen.

Soweit in der Beschwerde der Umstand angesprochen wird, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers "spätestens seit September/Oktober 1996 auf den Bereich Verkauf eingeschränkt worden" sei, wird auch damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt: Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass die belangte Behörde von diesem Sachverhalt ausgehend der Berufung unter anderem insoweit Folge gegeben hat, als die Abgabenschuldigkeiten der primärschuldnerischen GmbH, welche nach August 1996 fällig geworden waren, aus den Beträgen, für welche der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden war, ausgeschieden wurden, der Beschwerdeführer für die entsprechenden Abgabenschuldigkeiten der GmbH also nicht (mehr) zur Haftung herangezogen wurde. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass die "finanziellen Belange vom Beschwerdeführer tatsächlich nur bis Mai 1996 geregelt worden" seien, und dieses Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass sich der Beschwerdeführer konkret ab Juni 1996 in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Geschäftsführerpflichten insbesondere der Abgabenbehörde gegenüber behindert sah, hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat (vgl das hg Erkenntnis vom , 95/15/0163). Eine sofortige Erzwingung der ungehinderten Ausübung seiner Geschäftsführungsfunktion oder sofortigen Niederlegung dieser Funktion wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die ausdrücklich erst ab September 1996 geltende (Änderung der) Kompetenzverteilung vermag den Beschwerdeführer für davor liegende Zeiträume nicht zu entlasten.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine durch die Unterlassung der Vernehmung der in der Berufung zum Nachweis seiner Behinderung bei der Geschäftsführungstätigkeit und der behaupteten Kompetenzverteilung angeführten Zeugen eingetretene Verletzung von Verfahrensvorschriften schon deshalb zu Unrecht, weil die belangte Behörde die Richtigkeit beider Sachvorbringen gar nicht in Abrede gestellt hat. Gemäß § 183 Abs 3 BAO ist aber von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am