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VwGH vom 27.06.1995, 95/11/0203

VwGH vom 27.06.1995, 95/11/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der B in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 5/04-14/687/1-1995, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung richtet, als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Fertigungsklausel "Für die Bezirkshauptmannschaft" entspreche der Rechtslage, weil gemäß § 123 Abs. 1 KFG 1967 für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, sofern darin nichts anderes bestimmt sei, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei nicht der Bezirkshauptmann die Behörde, auch wenn dieser in erster Linie die Bezirkshauptmannschaft repräsentiere.

Entscheidungswesentlich für die Bescheidqualität sei, ob der Bescheid durch ein befugtes Organ genehmigt sei, was im Falle der Beschwerdeführerin geschehen sei. Es könne daher auf Grund der Fertigungsklausel nicht von einem Nichtbescheid gesprochen werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Auch in der vorliegenden Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der erstinstanzliche Bescheid sei ein Nichtbescheid, weil im Bereich der Bezirksverwaltung das monokratische System lückenlos durchgeführt und der Bezirkshauptmann das einzige entscheidende Organ sei, das für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich sei. Aus der Fertigungsklausel könne nicht erkannt werden, ob der zuständige Sachbearbeiter vom Bezirkshauptmann dazu ermächtigt sei.

Nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG muß jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid unter anderem die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat. Behörde erster Instanz war im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft (vgl. § 8 Abs. 5 lit. b ÜG 1920), deren Bezeichnung nach dem Beschwerdevorbringen im erstinstanzlichen Bescheid auch enthalten ist. Aus der Fertigungsklausel "Für die Bezirkshauptmannschaft" ergibt sich, daß dieser Behörde der Bescheid zuzurechnen ist. Der Bezirkshauptmann ist nicht selbst Behörde, sondern steht an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft. Er ist für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich und das entscheidende Organ (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 832 f). Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, daß aus der Fertigungsklausel nicht erkannt werden kann, ob der den Bescheid Genehmigende vom Bezirkshauptmann dazu ermächtigt worden sei, ist ihr zu erwidern, daß die Frage, ob dem Genehmigenden die Ermächtigung dazu vom befugten Organ tatsächlich erteilt wurde, auf Grund der Fertigungsklausel allein nie beurteilt werden kann.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.