VwGH vom 22.09.1995, 95/11/0202

VwGH vom 22.09.1995, 95/11/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 5/04-14/653/1-1995, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren (ab ) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Erziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am durch Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,69 Milligramm pro Liter) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen hat. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommenen Wertung dieser bestimmten Tatsache berücksichtigte die belangte Behörde auch zwei frühere Alkoholdelikte des Beschwerdeführers, von denen eines im Zusammenhang mit einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall begangen wurde, sowie daß der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit ab der vorangegangenen Entziehung seiner Lenkerberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hatte. Die belangte Behörde zog aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers den Schluß, er sei nicht mehr verkehrszuverlässig und angesichts seiner Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten sei die Wiederherstellung seiner Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erwarten.

Die Beschwerde läßt die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde unbekämpft. Sie vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte bei Berücksichtigung aller relevanten Umstände trotz zweier vorangegangener Entziehungen der Lenkerberechtigung mit einer vorübergehenden Entziehung für die Dauer von 15 Monaten das Auslangen finden können.

Die Beschwerde vermag keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß gegen den Beschwerdeführer aus Anlaß des dritten von ihm begangenen Alkoholdeliktes eine Maßnahme nach Art und Ausmaß der bekämpften gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, den selbst zwei Bestrafungen und zwei Entziehungsmaßnahmen nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abgehalten haben. Die daraus zu erschließende Sinnesart läßt es geboten erscheinen, den Beschwerdeführer für die von der belangten Behörde angenommene Zeit vom Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen, um während dieser Zeit eine Änderung seiner Sinnesart zu bewirken, und die es ihm auch ermöglicht, eine solche Änderung unter Beweis zu stellen. Daran vermag sein Vorbringen nichts zu ändern, er sei vom Ergebnis der Untersuchung seiner Atemluft vollkommen überrascht gewesen, da er sich nach dem Alkoholkonsum in keiner Weise fahruntauglich gefühlt habe, und er sei auch keinesfalls schwer alkoholisiert gewesen. Daß der Beschwerdeführer seine Lenkerberechtigung zu beruflichen Zwecken benötigt, hat im Hinblick auf den Zweck der bekämpften Entziehungsmaßnahme, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor den von alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren zu schützen, außer Betracht zu bleiben.

Die Verfahrensrüge betreffend die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen zwecks Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers geht ins Leere, da die Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit einer Person keiner ärztlichen und psychologischen Beurteilung zugänglich ist; sie ist vielmehr von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Zl. 94/11/0064, mit weiterem Judikaturhinweis).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.