TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 29.04.1992, 88/17/0094

VwGH vom 29.04.1992, 88/17/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr.Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des N-Vereines in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MDR - T 15/87, betreffend Getränkesteuer sowie Vorschreibung eines Säumnis- und eines Verspätungszuschlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, dem Beschwerdeführer (unter seiner Kurzbezeichnung N-Verein) "gemäß der §§ 1, 3, 7 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 13/1981, und des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom und , Pr.Z. 4131 und 921, über die Ausschreibung einer Abgabe auf den Verbrauch von Bier, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien, Nr. 52 vom und Nr. 17 vom sowie § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, in der geltenden Fassung," für die Zeit von Jänner 1981 bis Dezember 1986 eine Getränkesteuer im Betrag von S 176.497,-- vor. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 WAO wegen unterlassener Einbringung der Getränkesteuererklärung ein Verspätungszuschlag von S 17.650,-- und gemäß §§ 164 und 166 WAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Getränkesteuer ein Säumniszuschlag von S 3.530,-- auferlegt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Richtigkeit der anläßlich der Erhebung am und festgestellten Steuerbeträge sei vom Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich bestätigt worden. Die Steuerpflicht selbst sei jedoch nicht anerkannt worden, da die anläßlich der Getränkeverkäufe erzielten Erlöse die tatsächlichen Kosten nur teilweise deckten und Getränke nur an Vereinsmitglieder abgegeben würden. Dazu werde festgestellt, daß gemäß § 1 Abs. 1 des zitierten Getränkesteuergesetzes die entgeltliche Abgabe von Getränken an Letztverbraucher der Getränkesteuer unterliege. Hiebei sei die Gewinnabsicht irrelevant. Da der Beschwerdeführer die Getränke nachweislich gegen Entgelt an die Vereinsmitglieder abgegeben habe, treffe ihn auch die Getränkesteuerpflicht. Weiters werde ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. des für den obigen Abgabenzeitraum festgesetzten Steuerbetrages auferlegt, weil die Einreichungsfrist für die Steuererklärung nicht gewahrt worden sei. Der Säumniszuschlag sei nach der zwingenden Vorschrift des § 164 Abs. 1 WAO vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, er bestreite eine Getränkesteuerpflicht aus folgenden Gründen:

1. Die Abgabe von Getränken erfolge ausschließlich an Mitglieder des Vereines im Rahmen des Kursbetriebes. Die Abgabe der Getränke erfolge gegen ein Entgelt, welches die Kosten (Einkaufspreise und Gemeinkosten) in keinem Fall zur Gänze abdecke, "sodaß mit dem Verkauf der Getränke keine Gewinnerzielungsabsicht, ja nicht einmal eine Kostendeckung erfolgt".

2. Beim Bezug der Getränke werde der Verein als Letztverbraucher behandelt, das heißt die einzelnen Lieferanten entrichteten beim Verkauf an den Beschwerdeführer bereits Getränkesteuer.

Zu Punkt 1. brachte der Beschwerdeführer erläuternd vor, er habe im Prüfungszeitraum Sportkurse und sportliche Lehrveranstaltungen an fünf verschiedenen Orten in Wien veranstaltet. Die Teilnahme an diesen Kursen setze unbedingt eine Aufnahme als Mitglied des Vereines voraus. Die Abhaltung der Kurse sei zum Großteil in Turnsälen von öffentlichen Schulen erfolgt, zu denen nur die Vereinsmitglieder Zutritt gehabt hätten. Die Zurverfügungstellung von Getränken müsse bei diesen Sportkursen als eine notwendige Serviceleistung betrachtet werden. Da diese Veranstaltungen in überwiegendem Maß in Schulen durchgeführt würden, würde die Abgabe der Getränke an die unentgeltlich am Kursbetrieb teilnehmenden Studenten der Pädagogischen Akademie unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 GetrStG 1971 fallen.

Zum oben zweitgenannten Punkt brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich von Anfang an bei der Weitergabe der Getränke an seine Mitglieder als Letztverbraucher im Sinne des Getränkesteuergesetzes betrachtet. Aus diesem Grund sei auch gegenüber dem Lieferanten darauf bestanden worden, daß die Lieferung der Getränke zuzüglich einer bereits von der Lieferfirma entrichteten Getränkesteuer zu erfolgen habe. Da von vornherein die Anzahl der Teilnehmer an den diversen Sportkursen bekannt sei und "in der Regel durchschnittlich" jeder Teilnehmer während einer Veranstaltung ein Getränk konsumiere, sei auch die Menge der benötigten Getränke "in der Regel" bekannt, die zu einem entsprechenden Einkauf führe. Dadurch liege jedoch ein Sachverhalt vor, wonach der Beschwerdeführer für eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder als Sammelbesteller auftrete. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Bezieher von Getränken nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht als Wiederverkäufer, sondern nur als Einkaufsmittler der Verbraucher anzusehen.

Sollte dem Rechtsmittel nicht stattgegeben werden, so werde in eventu beantragt, daß die anläßlich der Einkäufe bereits entrichtete Getränkesteuer von der festgesetzten Steuer in Abzug gebracht werde.

Nach einem im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten Bericht des Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Revisionsstelle, vom sei anläßlich einer anonymen Begehung festgestellt worden, daß das Betreten des Buffetraumes der Beschwerdeführerin im Fitneßcenter W, U-Gasse, jedermann, so auch dem Revisionsbeamten möglich sei. Von einer Clubmitgliedschaft sei nicht die Rede.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, eine von der Revisionsstelle durchgeführte Überprüfung habe ergeben, daß nicht nur an Vereinsmitglieder Getränke entgeltlich abgegeben würden, sondern auch vereinsfremde Personen vom Getränkekauf nicht ausgeschlossen seien. Weiters spreche gegen eine "Einkaufsvermittlung" die anläßlich der Revision festgestellte Verdienstspanne des Vereines bei der Getränkeabgabe. Diese Verdienstspanne bewege sich von 130 % bei Bier bis zu 560 % bei Spirituosen. Da der Beschwerdeführer somit nicht als Einkaufsvermittler auftrete, sondern die Getränke auf eigene Rechnung mit einem (branchenüblichen) Aufschlag auch an vereinsfremde Personen verkaufe, unterliege er der Getränkesteuer. Daran könne auch eine allfällige von den Lieferanten des Beschwerdeführers bereits entrichtete Getränkesteuer nichts ändern. Die im Eventualantrag gewünschte Überrechnung dieser von den Lieferanten verrechneten Getränkesteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.

In seinem Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, brachte der Beschwerdeführer noch ergänzend vor, eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht gegeben. Die erzielte Verdienstspanne reiche im gegenständlichen Fall oft nicht aus, die anfallenden Kosten zu decken. In einem weiteren Schriftsatz vom wurde dieses Vorbringen im wesentlichen noch dahin ergänzt, daß an den diversen Kursorten eine Abgabe von Getränken ausschließlich an Mitglieder der Beschwerdeführerin erfolge. Die angeführten Verdienstspannen lägen merklich unter denen des Gastgewerbes; die eher gering gehaltenen Aufschläge sollten bloß eine Deckung der Kosten gewährleisten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies auch die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Unbestritten stehe fest, daß der Beschwerdeführer für den Zeitraum Jänner 1981 bis Dezember 1986 keine Getränkesteuererklärung gelegt habe. Nach den nun bestrittenen Feststellungen des Betriebsprüfers habe der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum Getränke an Letztverbraucher in Wien abgegeben. Selbst wenn die Abgabe der Getränke auf Vereinsmitglieder beschränkt wäre, hätte dieser Umstand auf die Getränkesteuerpflicht keinen Einfluß, handle es sich bei den Vereinsmitgliedern doch unzweifelhaft um Letztverbraucher im Sinne des Gesetzes. Das in der Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes spreche gegen den Beschwerdeführer, der die Getränke in bestimmten Räumlichkeiten abgebe; auch seien die Getränke zur Konsumation an Ort und Stelle bestimmt (Buffet). So würden fast ausnahmslos sämtliche Getränke offen abgegeben bzw. im Falle des Kaffees das Getränk erst durch den Beschwerdeführer hergestellt. Darüber hinaus könne auch deshalb keine Tätigkeit als Einkaufsmittler vorliegen, weil die Verdienstspanne zwischen 130 % und 560 % schwanke. Ob der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit einen Gewinn erziele, sei völlig unerheblich. Der Umstand, daß die Lieferanten den Beschwerdeführer als Letztverbraucher behandelt hätten, sei für seine Getränkesteuerpflicht ohne Belang, da die unrichtige Beurteilung der Getränkesteuerpflicht durch die Lieferanten die Abgabenbehörde nicht zu binden vermöge. Eine Anrechnung der an den Lieferanten bezahlten Getränkesteuer sei gesetzlich nicht möglich. Die ziffernmäßige Richtigkeit der Steuerbemessung sei ausdrücklich anerkannt worden und es bestünden nach der Aktenlage dagegen keine Bedenken.

Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer keine Getränkesteuererklärungen eingereicht habe. Daß ihn daran kein Verschulden treffe, habe er selbst nicht behauptet und es ergebe sich aus der Aktenlage hiefür kein Anhaltspunkt, zumal eine vertretbare Gesetzesauslegung auf Grund des klaren Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift nicht vorliegen könne. Die Auferlegung des Verspätungszuschlages, die an sich in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt sei und dessen Festsetzung mit 10 % des festgesetzten Abgabenbetrages erschienen der Dauer der Verspätung und dem erheblichen Verwaltungsaufwand angemessen, zumal Gefahr für den Abgabengläubiger bestanden habe, ohne entsprechende Kontrolle des Abgabenanspruches verlustig zu gehen.

Die Festsetzung des Säumniszuschlages gründe sich auf § 164 Abs. 1 WAO.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber Getränkesteuer nicht festgesetzt und ein Verspätungszuschlag nicht auferlegt werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, BGBl. Nr. 2, idF LGBl. Nr. 32/1973, unterliegt die entgeltliche Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch an den Letztverbraucher einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes. Beschließt der Gemeinderat, daß die entgeltliche Abgabe von Bier an den Letztverbraucher einer Steuer unterliegt, so gelten nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle für die Einhebung dieser Steuer der § 3 Abs. 2, die §§ 4 und 5 Abs. 2, sowie die §§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes. Letztgenannte Voraussetzung liegt unbestrittenermaßen vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. ist die entgeltliche Abgabe der gemäß § 1 steuerpflichtigen Getränke unter gewissen Voraussetzungen unter anderem in Krankenhäusern und Kliniken sowie in Schulen befreit.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, wer steuerpflichtige Getränke entgeltlich abgibt (Steuerpflichtiger).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in der Hauptsache lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer entgeltlich Getränke an Letztverbraucher abgibt oder ob er nur als Einkaufsmittler für seine Mitglieder anzusehen ist. Zur Stützung ihrer Auffassung berufen sich beide Streitteile auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1921/51 (Slg. Nr. 912/F), welches zum Kärntner Gemeindegetränkeabgabengesetz LGBl. Nr. 10/1949 erging. Damals hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Gesetzestext und dem Zusammenhalt der - mit dem hier anzuwendenden Gesetz im wesentlichen übereinstimmenden - Befreiungsbestimmungen jenes Gesetzes geschlossen, daß durch die Besteuerung die Abgabe an den "letzten Verbraucher" (hier: Letztverbraucher) durch den Kleinverschleißer bzw. durch den Verteiler auf eigene Rechnung erfaßt werden soll, und zwar grundsätzlich gleichgültig, ob diese Abgaben im Rahmen eines auf Gewinn berechneten Unternehmens oder einer mehr karitative oder öffentliche Zwecke verfolgenden Anstalt erfolge, sofern sie überhaupt gegen Entgelt stattfinde. Nicht abgabenpflichtig dagegen sei die Abgabe an einen Wiederverkäufer. Bei dieser Rechtslage - so führte der Verwaltungsgerichtshof damals weiter aus - könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die in der Sachverhaltsdarstellung aufgezählten Abgaben (gemeint: Lieferungen) an Gewerkschaften, Betriebsräte, Vereine, Ämter udgl. als getränkeabgabepflichtig behandelt habe; derartige Abnehmer träten nämlich nur in Vertretung der Letztverbraucher, d.i. ihrer Mitglieder, der Betriebs- oder Vereinsangehörigen auf und tätigten vermittlungsweise Sammelbestellungen für diese Verbraucher. Dies habe auch eine stichprobenweise Überprüfung der vorliegenden Geschäftsfälle durch die Verwaltungsbehörde bestätigt. Derartige Bezieher seien nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise daher nicht als Wiederverkäufer, sondern nur als Einkaufsmittler der Verbraucher anzusehen. In der Regel werde nur die nachweisbare Abgabe an typische Wiederverkäufer nicht unter die Getränkeabgabepflicht fallen. Dabei habe es nicht darauf anzukommen, daß die Getränke allenfalls zum Selbstkostenpreis weiterverkauft würden, denn bei Kantinen, Buffets udgl. handle es sich um typische Wiederverkaufsinstitutionen, die Getränke nicht bloß für bestimmte Besteller übernähmen und an diese weiterleiteten, sondern sie an von vornherein nicht bestimmte Einzelabnehmer für eigene Rechnung weiterveräußerten.

Der Verwaltungsgerichtshof hält auch bei Anwendung des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971 an diesen Gedankengängen fest. Hiebei ist allerdings zu beachten, daß die wiedergegebenen Ausführungen sachverhaltsbezogen zu verstehen sind; der Verwaltungsgerichtshof ging nämlich damals erkennbar in TATSÄCHLICHER Hinsicht davon aus, daß die damals belieferten Gewerkschaften, Betriebsräte, Vereine, Ämter udgl. lediglich in Vertretung der Letztverbraucher aufgetreten seien und "vermittlungsweise Sammelbestellungen für diese Verbraucher" getätigt hätten. Nicht sollte damit jedoch - wie der Beschwerdeführer meint - ein RECHTSSATZ des Inhaltes aufgestellt werden, daß derartige Bezieher, insbesondere auch Vereine, STETS als Einkaufsmittler der Verbraucher und nicht als Wiederverkäufer anzusehen seien.

Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift hiezu aus, eine solche vermittlungsweise Sammelbestellung würde voraussetzen, daß das einzelne Vereinsmitglied VOR dem Einkauf des Beschwerdeführers eine entsprechende Bestellung tätige. Dahin zielende Behauptungen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde aufgestellt; die Behauptung, es sei von vornherein die Anzahl der Teilnehmer an den diversen Sportkursen bekannt, von denen jeder "in der Regel durchschnittlich" ein Getränk konsumiere, vermag die Behauptung einer VERMITTLUNGSWEISEN Sammelbestellung nicht zu ersetzen.

Zutreffend ist auch der Hinweis der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer angesetzte Verdienstspanne, und zwar - insofern abweichend von der Auffassung der belangten Behörde - unabhängig von deren Höhe. Denn der Umstand, daß der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen die von ihm bezogenen Getränke mit Aufschlag an die Abnehmer weitergibt - im Vorlageantrag ist ausdrücklich von der "erzielten Verdienstspanne" die Rede -, deutet zwingend auf einen Ein- und Weiterverkauf der Getränke IM EIGENEN NAMEN hin und ist mit der Annahme einer in Vertretung der Letztverbraucher erfolgten Bestellung unvereinbar. Vielmehr liegt im Beschwerdefall offenkundig der zweite im Vorerkenntnis behandelte Fall einer "typischen Wiederverkaufsinstitution" vor; der Beschwerdeführer übernimmt nicht bloß die Getränke für bestimmte Besteller und leitet sie an diese weiter, sondern veräußert sie an von vornherein nicht bestimmte Einzelabnehmer für eigene Rechnung weiter, ohne daß es darauf ankäme, ob es sich hiebei um Mitglieder handelt oder nicht.

Es ist auch ohne Bedeutung, ob die Abgabestellen des Beschwerdeführers - wie er als unzulässige Neuerung behauptet - mit Buffets und Kantinen im herkömmlichen Sinn nicht vergleichbar seien, weil sie meistens irgendwie in den Turn- und Sportbetrieb integriert seien und die Getränke häufig in der Garderobe bzw. im Turnsaal eingenommen würden. Gleichfalls ohne rechtliche Bedeutung ist die Absicht (Serviceleistung an die Mitglieder), die der Beschwerdeführer mit der Abgabe von Getränken an sie verfolgt.

Es liegt daher auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, daß über diese äußeren Umstände der Getränkeabgabe keine Feststellungen getroffen wurden.

Die Beschwerde erweist sich daher in der Hauptsache als unbegründet.

Gegen die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages wendet der Beschwerdeführer ein, die von ihm dargelegte Rechtsansicht sei als vertretbar, ja sogar mit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Einklang stehend anzusehen.

Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Gemäß § 104 Abs. 1 WAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Bei Berechnung des Verspätungszuschlages findet § 153 sinngemäß Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift und zu der gleichartigen Norm des § 135 Abs. 1 BAO ist entschuldbar im Sinne dieser Gesetzesstellen eine Verspätung dann, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Dem Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Einreichung der Abgabenerklärung ist das Verschulden seines Vertreters gleichzuhalten. Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben gemäß § 54 Abs. 1 WAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen (vgl. hiezu unter anderem das

hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6088/F, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen (vgl. auch die Erkenntnisse vom , Zlen. 1157/70, 1179/70, vom , Slg. Nr. 4739/F, und vom , Zlen. 83/17/0136, 0141).

Nun kann im Beschwerdefall die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er habe sich von Anfang an bei der Weitergabe der Getränke an seine Mitglieder als Letztverbraucher im Sinne des Getränkesteuergesetzes betrachtet (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung), nicht als vertretbar angesehen werden, zumal sich aus dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 912/F, wie oben dargelegt, klar das Gegenteil ergibt. Der Beschwerdeführer hat auch weder auf Verwaltungsebene noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, daß er bzw. die für ihn handelnden Organe sich des Rates eines fachkundigen und befugten Rechtsbeistandes bedient hätten, so wie dies vor Aufnahme einer Tätigkeit, die als Einkunftsquelle in Betracht kam, ihre Pflicht gewesen wäre (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 16/2974/80, vom , Zlen. 87/14/0165, AW 87/14/0022, sowie das bereits erwähnte Erkenntnis vom , Zlen. 83/17/0136, 0141). Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ermessensgebrauch seitens der belangten Behörde waren somit gegeben.

Aber auch die Frage, ob die belangte Behörde mit Verhängung des Zuschlages in der maximalen Höhe von 10 % von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und diesen Gebrauch im Sinne des § 18 WAO entsprechend begründet hat, ist zu bejahen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 189/69, dargetan hat, ist der Gesetzessinn des § 104 Abs. 1 WAO darin zu erblicken, daß der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll. Daraus ist als Maßstab für die Ermessensübung abzuleiten, daß bei Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages das Ausmaß zu berücksichtigen ist, in dem der Abgabepflichtige seine Einreichungspflicht vernachlässigt hat.

Die belangte Behörde hat die Auferlegung des Verspätungszuschlages in der maximalen Höhe von 10 % mit der Dauer der Verspätung und dem erheblichen Verwaltungsaufwand begründet, zumal Gefahr für den Abgabengläubiger bestanden habe, ohne entsprechende Kontrolle des Abgabenanspruches verlustig zu gehen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde damit das ihr eingeräumte Ermessen in rechtswidriger Weise gehandhabt hätte (vgl. hiezu das Erkenntnis vom , Zlen. 66/78, 1640/80).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Hiebei konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.