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VwGH vom 20.06.1995, 92/13/0173

VwGH vom 20.06.1995, 92/13/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Mag. H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/1-1173/91-02, betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das im angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1989 zugrundegelegte Einkommen der Beschwerdeführerin setzt sich zusammen aus Einkünften aus Gewerbebetrieb, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die aus der von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gezahlten Pension und einer ausländischen Sozialversicherungspension errechnet wurden. Bei Berechnung der Einkommensteuer 1989, die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug festgesetzt wurde, brachte die belangte Behörde folgende Absetzbeträge in Abzug:

Allgemeiner Steuerabsetzbetrag: 5.000 S, Verkehrsabsetzbetrag:

4.000 S und Arbeitnehmerabsetzbetrag: 1.500 S.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Berücksichtigung eines Pensionistenabsetzbetrages nach § 33 Abs. 6 EStG bei Festsetzung des Einkommensteuer für 1989 verletzt; bei Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten, von der belangten Behörde aber nicht abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung hätte sie auf die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages hinweisen können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 steht ein Pensionistenabsetzbetrag von jährlich 5.500 S dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen oder gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.

Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:


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1.
Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4.000 S jährlich.
2.
Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1.500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z. 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerabsetzbetrag setzen ein bestehendes (aktives) Dienstverhältnis voraus, der Anspruch auf diese Absetzbeträge wird daher durch Pensionsbezüge nicht vermittelt. Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag einerseits und Pensionistenabsetzbetrag andererseits schließen einander deshalb aus. Nur wenn in einem Jahr ein aktives Dienstverhältnis und ein Pensionsverhältnis gleichzeitig vorliegen, können diese Absetzbeträge kumulativ zum Ansatz kommen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 33 Tz. 20).

Die Beschwerdeführerin hat im Streitjahr Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis nicht bezogen. Die belangte Behörde hat - neben dem allgemeinen Steuerabsetzbetrag - Absetzbeträge in der betragsmäßigen Höhe des Pensionistenabsetzbetrages in Abzug gebracht. Durch den Umstand, daß diese Abzugspost nicht als Pensionistenabsetzbetrag (sondern als Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag) bezeichnet worden ist, wird aber die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Es stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 284 Abs. 1 BAO trotz des in der Berufung gestellten Antrages keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Im gegenständlichen Fall kommt allerdings diesem Verfahrensfehler - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - keine Wesentlichkeit zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.