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VwGH vom 13.10.1993, 92/13/0162

VwGH vom 13.10.1993, 92/13/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom , GZ. 6/3-3461/88-01, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Handelsvertreter. Er vermittelte im Streitjahr 1984 Lieferungen zweier deutscher Maschinenbau-Unternehmen an Kunden im damaligen Jugoslawien.

Bei der Gewinnermittlung für das Jahr 1984 machte der Beschwerdeführer S 68.896,50 unter dem Titel "Werbekosten" und S 73.866,14 unter dem Titel "Aufenthaltskosten ausländische Geschäftsfreunde" geltend.

Das Finanzamt schied bei der Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 25 % der beiden genannten Aufwandspositionen als privat veranlaßt aus.

In der Berufung gegen diese Bescheide führte der Beschwerdeführer aus, die "Aufenthaltskosten" seien ausschließlich Verpflegungskosten jugoslawischer Kunden und von Repräsentanten des deutschen Lieferanten anläßlich von Akquisitionsreisen in Jugoslawien, Besuchen des Lieferanten zusammen mit jugoslawischen Kunden sowie Besuchen der jugoslawischen Kunden und Repräsentanten des Lieferanten im Inland gewesen.

Bei den Werbekosten habe es sich ausschließlich um den Aufwand für an die jugoslawischen Kunden und die deutschen Repräsentanten überreichte Gegenstände gehandelt. So seien Medikamente auf ausdrückliche Bestellung der jugoslawischen Kunden abgegeben worden. Weitere Gegenstände, die den jugoslawischen Kunden auf ihren ausdrücklichen Wunsch übergeben wurden, seien z.B. Zahnräder, Brillengläser, PKW-Ersatzteile, Batterien, Grammophonnadeln, technische Ersatzteile, Geschirrtücher, Strumpfhosen, Kosmetikartikel, Werkzeuge, Reisetaschen, elektronische Rechner und Spiele, elektronische Bausteine usw. gewesen. Die allgemeinen Werbegeschenke hätten keinen wesentlichen Wert repräsentiert, wie z.B. Uhrenkugelschreiber, Digitaluhren, Taschenrechner, Sonnenbrillen, Weckeruhren, Scheren, Brieftaschen, Reisetaschen und Reisewecker. Außerdem wurden Rauchwaren, alkoholische Getränke, Kaffee und Schokolade bei den Verkaufsabschlüssen abgegeben.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide wurden insoferne abgeändert, als die "Aufenthaltskosten ausländische Geschäftsfreunde" und die "Werbekosten" zur Gänze dem privaten Lebensaufwand zugerechnet wurden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag die Aufwendungen für die Lebensführung abgezogen werden, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, nicht abgezogen werden. Davon abweichend kann der Bundesminister für Finanzen für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist.

Der Beschwerdeführer geht auf Grund des § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 davon aus, daß sämtliche Aufwendungen, denen ein Repräsentationscharakter zukommt, nicht abzugsfähig sind. Er vertritt aber die Meinung, daß Aufwendungen für eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, denen "nachweislich jeglicher Repräsentationscharakter" fehle, vom Abzugsverbot der angeführten Gesetzesstelle nicht erfaßt seien. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, daß durch das im Gesetz angeführte Beispiel für Repräsentationsaufwendungen klargestellt ist, daß Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Gänze nicht abzugsfähig sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0174). Mit § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 hat der Gesetzgeber derartige Aufwendungen ungeachtet allfälliger betrieblicher Beweggründe von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. JEDER Aufwand für die Bewirtung von Geschäftsfreunden fällt damit unter das gesetzliche Abzugsverbot (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0159, mit weiterem Hinweis). Ob diese Bewirtung der Erfüllung von Repräsentationspflichten des Beschwerdeführers selbst dienten, war dabei nicht mehr von Bedeutung. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer übernommenen Aufwendungen der Unterbringung von jugoslawischen Kunden, weil unter den Begriff der Bewirtungskosten auch der Aufwand für die Unterkunftsgewährung fällt (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, S. 458).

In gleicher Weise unterliegen auch die vom Beschwerdeführer insbesondere an jugoslawische Kunden geleisteten "kleinen Sachgeschenke" dem Abzugsverbot des § 20 EStG 1972. Auch hinsichtlich dieser Aufwendungen kommt den Gründen, die den Abgabepflichtigen zur Hingabe solcher Geschenke veranlassen, keine Bedeutung zu, weil ihnen überwiegend repräsentativer Charakter gegenüber Geschäftsfreunden beizumessen ist. Es ist daher auch unmaßgeblich, ob sich der Abgabepflichtige den in Rede stehenden Aufwendungen entziehen kann bzw. ob dieselben ausschließlich im betrieblichen Interesse liegen oder nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0174). Daß diesen Aufwendungen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird - der Charakter von Schmiergeld zukam, ändert somit nichts an diesem Abzugsverbot.

Aus dem Hinweis auf Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 258.774-IV/6/76, und vom , GZ. 06 6661001/4-IV/6/84, kann der Beschwerdeführer schon deswegen nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides nur auf Grund des Gesetzes und nicht auf Grund von nicht ordnungsgemäß kundgemachten Erlässen zu beurteilen hat (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/13/0174). Damit geht aber auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Weisungsgebundenheit der Organträger der Abgabenverwaltung ins Leere, zumal die entsendeten Mitglieder der Berufungssenate gemäß der (im Beschwerdefall noch angewendeten) Bestimmung des § 271 Abs. 1 BAO alte Fassung in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden waren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.