VwGH vom 24.03.1998, 97/14/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der U in L, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 8/31/1-BK/Mi-1991, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1987 und 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die der UW GmbH, an der die Beschwerdeführerin in den Streitjahren zu 90 % beteiligt und deren alleinige Geschäftsführerin sie war, zugeschätzten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zum Großteil der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind oder nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, 97/14/0118, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer der UW GmbH für den Zeitraum bis unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom heutigen Tag, 97/14/0116, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer der UW GmbH für die Jahre 1987 und 1988 ausgeführt hat, kann der belangten Behörde auf Grund des ermittelten Sachverhaltes nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluß gelangt ist, daß ein Großteil der der UW GmbH zugeschätzten Beträge der Beschwerdeführerin zugeflossen ist und ihr daher Einkünfte gemäß § 27 Abs 1 Z 1 EStG 1972 zuzurechnen sind.
Da die Beschwerdeführerin zu dieser Frage der Sache nach nichts anderes vorbringt als in den Verfahren 97/14/0118 und 97/14/0116 vorgebracht worden ist, genügt es, gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz auf die zitierten Erkenntnisse zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.