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VwGH vom 23.06.1998, 97/14/0115

VwGH vom 23.06.1998, 97/14/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde

1) des A H, 2) der R H und 3) des W B, alle in W und vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl 2/2-8/95, betreffend Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide und der Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, jeweils für die Jahre 1991 bis 1993 gemäß § 299 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer schlossen sich im Jahr 1990 auf unbestimmte Dauer zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zur Vermietung der Wohnungen eines Appartementhauses zusammen. Während das Finanzamt die Ansicht vertrat, infolge Liebhaberei habe eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie eine Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1990 zu unterbleiben, gab die belangte Behörde einer gegen die erstinstanzlichen Bescheide eingebrachten Berufung betreffend das Jahr 1990 Folge und anerkannte die Vermietung der Wohnungen als Einkunftsquelle.

Mit Erkenntnis vom , 94/14/0083 (in der Folge Vorerkenntnis), welchem auch Näheres zum Sachverhalt zu entnehmen ist, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Berufungsentscheidung über Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete darin der Ansicht des damaligen Beschwerdeführers bei, daß die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Planungsrechnungen der damals Mitbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdeführer eine Erklärung dafür, wie der Fremdmittelabbau ohne massive Mittelzuführung von außen möglich sein sollte, angesichts der Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten vermissen lasse. Unterstelle man aber eine Minderung der Belastung durch Schuldzinsen infolge Verringerung des Schuldenstandes aus Mitteln, die nicht von der Einkunftsquelle kämen, so sei darin eine Änderung der Bewirtschaftungsart zu sehen. Eine Betätigung, der nach der Planungsrechnung im Hinblick auf die gewählte Bewirtschaftungsart von vornherein die Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten fehle, erfolge nicht in der vom § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung geforderten Absicht und sei daher keine Betätigung in diesem Sinn. Es komme daher auf die Dauer des üblichen Kalkulationszeitraumes (§ 2 Abs 3 zweiter Satz Liebhabereiverordnung) nicht mehr an. Auch komme es im Beschwerdefall daher nicht mehr darauf an, ob das Finanzamt zu Recht § 1 Abs 2 Z 1 Liebhabereiverordnung angewendet habe.

Nach Kenntnisnahme dieser Entscheidung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die zwischenzeitig erlassenen Bescheide für die Jahre 1991 bis 1992, mit denen im Sinn der (in der Folge durch das Vorerkenntnis aufgehobenen) Berufungsentscheidung eine Einkunftsquelle anerkannt worden war, gemäß § 299 BAO unter Hinweis auf das Vorerkenntnis und die auf unveränderter Grundlage entfaltete Tätigkeit auf.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom , B 3861/95, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versuchen die Beschwerdeführer letztlich mit der Anregung, über die Beschwerde in einem verstärkten Senat zu erkennen, die Unrichtigkeit der im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes darzutun und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführer berufen sich insbesondere darauf, daß eine Tilgung der entsprechenden Abstattungskredite innerhalb von zehn Jahren von Anfang an mit nicht aus der Betätigung erwirtschafteten, sondern von außen kommenden Mitteln geplant gewesen sei. Sie zeigen jedoch selbst unter Berücksichtigung dieser planmäßigen Tilgungen nicht auf, inwiefern unter Berücksichtigung der hohen zu ihrer Finanzierung notwendigerweise mangels vorhandenen Eigenkapitals zusätzlichen Fremdmittelbedarf verursachenden Werbungskosten von einer entscheidenden Reduktion der Zinsenbelastung insgesamt ausgegangen werden kann. Den in den Verwaltungsakten einliegenden Überschuß-Rechnungen der Jahre 1990 bis 1995 ist trotz planmäßiger Tilgung der Fremdmittel für die Anschaffungskosten des Gebäudes ein nahezu gleichbleibender Zinsenaufwand zu entnehmen. Zu einer entscheidenden Verminderung dieses Zinsenaufwandes müßten daher weitere - außerplanmäßige - Fremdmitteltilgungen erfolgen. Im übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, daß etwa dem Zinsenaufwand des Jahres 1993 (rd S 191.000,--) ein Werbungskostenüberschuß von rd S 248.000,-- gegenübersteht. Dem Zinsenaufwand des Jahres 1995 (rd S 182.000,--) steht ein Werbungskostenüberschuß von rd S 273.000,-- gegenüber, woraus sich ergibt, daß selbst ohne jeden Zinsenaufwand noch Werbungskostenüberschüsse entstanden wären. Inwiefern bei dieser gegebenen Bewirtschaftungsart - selbst unter Berücksichtigung der planmäßigen Fremdmitteltilgungen (und der prognostizierten Einnahmensteigerungen) - ohne zusätzliche außerplanmäßige Mittelzuführung von außen eine Eignung besteht, innerhalb eines üblichen und überschaubaren Kalkulationszeitraumes im Sinne des hg Erkenntnisses des verstärkten Senates vom , 93/13/0171, einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf.

Die Beschwerde ist daher hinsichtlich der Aufhebung der Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1991 bis 1993 und der Umsatzsteuerbescheide 1991 und 1992 nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Hinsichtlich der gemäß § 299 BAO erfolgten Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1993 ist jedoch Folgendes zu sagen:

Gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung, BGBl Nr 33/1993, (LiebhV) kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Bei solchen steht einer Veranlagung zur Umsatzsteuer 1993 somit selbst das Fehlen der Absicht der sich betätigenden Person zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nicht entgegen. Die Ansicht, daß die Betätigung der Beschwerdeführer als solche im Sinne des § 1 Abs 2 LiebhV zu beurteilen wäre, wird im angefochtenen Bescheid weder behauptet noch begründet. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich vielmehr im wesentlichen in einem Verweis auf das Vorerkenntnis, in welchem aber ebenfalls in keiner Weise zum Ausdruck gebracht wurde, daß eine solche Betätigung zu Recht angenommen worden wäre. Der angefochtene Bescheid entbehrt daher hinsichtlich der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1993 einer tragfähigen Begründung, weshalb er insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.