VwGH vom 18.11.1993, 88/16/0216

VwGH vom 18.11.1993, 88/16/0216

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des R in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , B 124-7/88, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Vertrag vom erwarb der Beschwerdeführer von drei Verkäufern mehrere im Inland gelegene Grundstücke, wobei im Punkt III dieses Vertrages festgehalten wurde, der Verkauf erfolge nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß der Beschwerdeführer aus dem in seinem Alleineigentum stehenden benachbarten Grundstück einen in der Natur bekannten, aber erst zu vermessenden Teil mit einer durchschnittlichen Breite von 4,5 m in das gemeinschaftliche Eigentum der Verkäufer übergebe. Über die vereinbarte Abtretung des eben erwähnten Grundstücksteiles durch den Beschwerdeführer an die Verkäufer wurde am ein gesonderter Vertrag errichtet.

Strittig ist, ob bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am ein Erwerbsvorgang im Sinn des § 1 GrEStG verwirklicht worden und dieser Vorgang daher nach § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 zu besteuern ist (Ansicht der belangten Behörde), oder ob erst im Zeitpunkt des Abschlusses des (gesonderten) Vertrages am über die im Punkt III des Vertrages vom vereinbarte Abtretung des Grundstücksteiles, weil damit eine Bedingung erfüllt worden und dieser Vorgang daher nach § 7 Z 3 GrEStG 1987 zu besteuern ist (Ansicht des Beschwerdeführers).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 GrEStG 1955 unterliegen der Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter fällt laut Ziffer 1 der zitierten Gesetzesstelle ein Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht. Dies ist der Fall, sobald die vertragschließenden Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgetan haben, mögen die Rechtswirkungen auch (zB die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld) infolge beigesetzter Bedingung erst später eintreten (vgl Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 12, I Rz 3, Ergänzung X, September 1993, mwA).

Nach § 16 Abs 1 GrEStG 1955 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Diese Formulierung stellt klar, daß der Abgabenanspruch im Sinn des § 4 Abs 1 BAO (vom Schuldner aus gesehen die Steuerschuld) KRAFT GESETZES mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG 1955 normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestandes entsteht. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift, Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde (vgl das hg Erkenntnis vom , 88/16/0095, 0096).

Nach der Übergangsbestimmung des § 12 Abs 2 erster Satz GrEStG 1987 sind auf vor dem verwirklichte Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

Solcherart aber war es der belangten Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht als Verletzung des Gesetzes anzulasten, wenn sie zufolge des vom Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am abgeschlossenen Vertrages die objektiven Steuertatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 als erfüllt ansah und hiefür den in § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 normierten Steuersatz zur Anwendung brachte.

Bemerkt wird, daß der Beschwerdeführer nicht zwischen dem Erwerbsvorgang als Rechtsakt und dem Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt einer Bedingung im Sinn des § 16 Abs 2 GrEStG 1955 unterscheidet (vgl das hg Erkenntnis vom , 88/16/0062, 0063, mwA).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl Nr 104/1991.