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VwGH vom 18.10.1995, 92/13/0147

VwGH vom 18.10.1995, 92/13/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/3-3155/92-05, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Gewerbetreibender und umschreibt seine Tätigkeit mit Dekorationsbau. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 von Hans T. diverse Schleif- und Lackierarbeiten in Rechnung gestellt worden waren (Rechnung vom und Rechnung vom ) über S 241.600,-- zuzüglich Umsatzsteuer). Hans T. hatte dem Finanzamt gegenüber allerdings erklärt, daß er für den Beschwerdeführer, den er nicht persönlich kenne, keine Leistungen erbracht und von ihm kein Entgelt erhalten habe. Die vom Prüfer aufgefundenen Gefälligkeitsrechnungen seien möglicherweise dadurch zustandegekommen, daß ein gemeinsamer Bekannter leere Rechnungsvordrucke verwendet habe, die von Hans T.

unterschrieben gewesen seien.Das Finanzamt anerkannte in der Folge bei Erlassung der Bescheide betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 die in den strittigen Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht als Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern. Der Beschwerdeführer berief gegen die genannten Bescheide und brachte vor, Hans T. habe tatsächlich Leistungen an ihn erbracht, diese Arbeitsleistungen seien für Ausstellungen für Wien und München erforderlich gewesen und in einer angemieteten Halle in Wien ausgeführt worden. Mit Berufungsentscheidung vom , Zl. 6/3-3396/91-05, wies die belangte Behörde die Berufung ab; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 91/13/0258, auf welches zur weitergehenden Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 29. Februar "1991" (richtig wohl 1992) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der von der belangten Behörde mit Berufungsentscheidung vom abgeschlossenen Verfahren. Zur Begründung des Antrages führte er aus, Franz S., ein Geschäftspartner des Beschwerdeführers, habe anläßlich seiner früheren Tätigkeiten für den Beschwerdeführer auf einer seiner Baustellen gesehen, daß Hans T. dort für den Beschwerdeführer Arbeiten durchführe. Franz S. habe den Beschwerdeführer von dieser Wahrnehmung anläßlich eines Ende Dezember 1991 geführten Gespräches informiert. Da es im abgeschlossenen Verfahren im wesentlichen um die Frage gegangen sei, ob Hans T. für den Beschwerdeführer tätig geworden sei, komme dieser Wahrnehmung Beweismittelcharakter zu. Es werde daher die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Befragung des Zeugen und die Erlassung eines neuen Sachbescheides beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Es seien keine Umstände aufgezeigt worden, die einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Unrichtig sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, im abgeschlossenen Verfahren sei es im wesentlichen um die Frage gegangen, ob Hans T. überhaupt für ihn tätig geworden sei. Tatsächlich sei nämlich im abgeschlossenen Verfahren relevant gewesen, daß Hans T. bezüglich zweier für das Jahr 1988 an den Beschwerdeführer ausgestellter Rechnungen angegeben habe, daß diesen keine Leistungserbringung zugrundeliege. Die Behörde lasse dahingestellt, ob der Zeuge erkennen habe können, daß Hans T. für den Beschwerdeführer gearbeitet habe; der Beschwerdeführer behaupte nämlich nicht einmal, es wäre für den Zeugen erkennbar gewesen, daß die Arbeiten mit den zwei strittigen Rechnungen des Hans T. zusammenhingen. Die Aussage des Zeugen, er habe gesehen, daß Hans T. beim Steuerpflichtigen Arbeiten durchgeführt habe, stehe dem Inhalt des das Verfahren abschließenden Bescheides nicht entgegen; beide Sachverhaltsdarstellungen könnten nebeneinander durchaus richtig sein.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrags beantragt, den Zeugen Franz S. zu vernehmen. Aus dem Antrag ergibt sich als Beweisthema die Frage, ob Hans T. jemals für den Beschwerdeführer Arbeiten durchgeführt habe.

In der das Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung vom traf die belangte Behörde die Sachverhaltsfeststellung, Hans T. habe die Leistungen (diverse Schleif- und Lackierarbeiten), welche dem Beschwerdeführer im Jahre 1988 in Rechnung gestellt worden seien (zwei Rechnungen), nicht erbracht. Sie stützte die Beweiswürdigung auf die Aussage des Hans T., für den Beschwerdeführer keine Leistungen erbracht und von ihm kein Entgelt erhalten zu haben, auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich gestaltet habe, daß er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner Gegenteiliges nicht beweisen könne, auf die Überlegung, daß es unter Kaufleuten nicht üblich sei, Entgelte für erbrachte Leistungen in der Größenordnung von mehr als S 100.000,-- in der Privatwohnung des Geschäftspartners bar zu begleichen, sowie schließlich auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer über das Sparbuch, von dem die zur behaupteten Zahlung aufgewendeten Mittel angeblich stammten, keine Aussagen machen konnte (vgl. hg. Erkenntnis 91/13/0258). Unter Berücksichtigung der der Beweiswürdigung im abgeschlossenen Verfahren zugrundeliegenden Umstände ist diese Annahme der belangten Behörde im Ergebnis nicht als unschlüssig zu erkennen. Die belangte Behörde durfte auch auf die Vernehmung des Zeugen Franz S. verzichten, weil es nach ihren Überlegungen keinen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeiführt, wenn das, was durch die Zeugenaussage bewiesen werden soll, für wahr gehalten wird. Solcherart erweist sich das Beweisthema als nicht relevant. Da die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das neu hervorgekommene Beweismittel nicht zu einer Änderung des relevanten Sachverhaltes führt, verletzte sie den Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Wiederaufnahmeantrages nicht in subjektiven öffentlichen Rechten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.