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VwGH vom 23.02.1989, 88/16/0193

VwGH vom 23.02.1989, 88/16/0193

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 268;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 2484/87, betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung (Grunderwerbsteuer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Ein öffentlicher Notar in Wien hatte einen zwei Grundstücksanteile (Eigentumswohnung und -garage) betreffenden Kaufvertrag errichtet, den der Beschwerdeführer als Käufer am in Wien und Josef St. für die Verkäuferin (Verlassenschaft nach Berta K.) am in Mistelbach unterschrieben hatten. Gemäß Punkt X. dieses Kaufvertrages war dessen Gültigkeit "aufschiebend bedingt" gewesen durch die "abhandlungsgerichtliche Genehmigung in Ansehung der" genannten Verlassenschaft.

Mit Punkt 2. des Beschlusses des BG. Mistelbach vom (dg. AZ 336/86) war der angeführte Kaufvertrag abhandlungsbehördlich genehmigt worden.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) setzte mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer mit dem Betreff "Kaufvertrag vom . EZ ...." - ausgehend von einer S 100.000,-- übersteigenden, in der nachstehend anzuführenden Berufung ausdrücklich unangefochten gebliebenen Bemessungsgrundlage - die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) 8 v. H. betragende Grunderwerbsteuer fest.

Gegen diesen Bescheid des FA hatte der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung eingebracht, weil der in Rede stehende Kaufvertrag erst mit der erwähnten Genehmigung im Sinn des § 8 Abs. 2 GrEStG 1987 verwirklicht worden sei und daher nach § 12 GrEStG 1987 schon die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden seien, also auch die auf Grund seines § 7 Z. 3 lediglich 3,5 v. H. betragende Grunderwerbsteuer festzusetzen sei.

Auf Grund der - seine Berufung als unbegründet abweisenden - Berufungsvorentscheidung des FA vom hatte der Beschwerdeführer rechtzeitig seinen Antrag vom auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) setzte mit Bescheid vom das über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den angeführten Bescheid des FA vom laufende Verfahren "bis zur Entscheidung über die in einer ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 88/16/0062 anhängige Beschwerde gemäß § 281 BAO" aus.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bezeichnet im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4

VwGG die Beschwerdepunkte wie folgt:

Er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektivöffentlichen Rechten "auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren", gemäß § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Z. 3 GrEStG 1987 "lediglich einem Steuersatz von 3,5 % unterworfen zu sein", und nach §§ 93 Abs. 3 lit. a und 281 BAO auf Bescheidbegründung und Nichtaussetzung der Entscheidung über seine Berufung verletzt.

Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann gemäß § 281 Abs. 1 BAO die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Nach § 281 Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof u.a. (siehe z.B. die - in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführten Erkenntnisse vom , Zl. 83/13/0132, je vom , Zlen. 84/13/0007-0010, und Zl. 84/13/0029, -

die drei bisher zitierten veröffentlicht in der ÖStZB 5/1985, S. 71, - und vom , Zlen. 84/13/0045-0048, ÖStZB 24/1984, S. 472) auch in dem in der Beschwerde zitierten - in der ÖStZB 8/1984, S. 140, veröffentlichten - Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0072, dargetan hat, dass zur deutlichen Bezeichnung des "Anlassfalles" die Beschreibung der Rechtsfrage, um die es in der betreffenden Sache geht, nicht ausreicht.

Der Beschwerdeführer scheint jedoch zu übersehen, dass es nach dieser Rechtsprechung im wesentlichen auf folgendes ankommt:

Das Verfahren, das Anlass zur Aussetzung gibt, ist in dem Bescheid, der die Aussetzung ausspricht, auf solche Weise eindeutig zu bezeichnen, dass es dadurch unmittelbar und ohne Zuhilfenahme des der Berufungsbehörde, nicht jedoch dem Berufungswerber zur Verfügung stehenden Wissens individualisiert ist. Andernfalls wäre das Ende der Aussetzung und damit der Zeitpunkt des Wiedereintrittes der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde nicht bestimmt.

In diesem Sinn ist die Aussetzung einer Berufungsentscheidung unter Bekanntgabe der vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Geschäftszahl für das eine ähnliche Rechtsfrage betreffende Verfahren, ohne zu begründen, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens von wesentlicher Bedeutung ist, und auch ohne Einräumung des Parteiengehörs nicht rechtswidrig, wenn die Behörde auch bei Gewährung des Parteiengehörs zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (siehe z.B. das von der belangten Behörde zutreffend in der Gegenschrift zitierte - in der ÖStZB 8/1985, S. 125, veröffentlichte - Erkenntnis vom , Zl. 83/15/0175).

In dem unter der hg. Zl. 88/16/0062 anhängig gewesenen, mit Erkenntnis vom , Zlen. 88/16/0062, 0063, entschiedenem Beschwerdeverfahren ist ebenso wie im vorliegenden Beschwerdefall strittig, wann ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang, dessen Wirksamkeit vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist, im Sinn der gleich lautenden §§ 16 GrEStG und 8 GrEStG 1987 verwirklicht ist. Bei diesem Maß an Übereinstimmung beider Fälle besteht kein Zweifel, dass der Ausgang des im angefochtenen Bescheid zitierten Beschwerdeverfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die in Rede stehende Berufung des Beschwerdeführers war und ist. Unter den gegebenen Umständen war der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht gehindert, weshalb sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel als nicht wesentlich erweist.

Dem Beschwerdeführer ist zwar darin beizupflichten, dass ihm vor Erlassung des Aussetzungsbescheides Gelegenheit zur Darlegung seiner Interessen zu geben gewesen wäre und das Verfahren insofern mangelhaft blieb; dieser Verfahrensmangel erweist sich indes nicht als wesentlich, weil auch die Beschwerde keine Interessen aufzeigt, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegengestanden wären (siehe z.B. das bereits zitierte Erkenntnis vom , und das vom , Zl. 84/15/0053, ÖStZB 21/1986, S. 346, mit weiterem Judikaturhinweis). Der vom Beschwerdeführer behauptete nicht unerhebliche Zinsenverlust und die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit bis zur Entscheidung der Angelegenheit verhilft der Beschwerde nämlich nicht zum Erfolg, weil sich das damit bekundete Interesse an einer raschen Entscheidung nicht grundlegend vom Interesse eines jeden anderen Berufungswerbers auf Entscheidung ohne unnötigen Aufschub unterscheidet und nicht geeignet ist, ein der Aussetzung entgegenstehendes, überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers darzutun (siehe z.B. die Erkenntnisse je vom , Zl. 83/14/0229, und Zlen. 84/14/0018, 0044, beide ÖStZB 17/18/1985, S. 275, mit weiterem Judikaturhinweis).

Wenn der Beschwerdeführer abschließend bemerkt, im speziellen Fall komme noch dazu, dass jene Bestimmung, die die Entstehung der Steuerschuld regle, nämlich § 8 GrEStG 1987, der wortwörtlich dem § 16 GrEStG, zu dem eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiere, entspreche, dann erscheint zwar seine Berufung bzw. sein Vorlageantrag unverständlich, nicht aber die in Rede stehende Aussetzung der Berufungsentscheidung, zumal der Verwaltungsgerichtshof bei einem formal anderen Gesetz - ohne Notwendigkeit eines verstärkten Senates (siehe z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 81/14/0028, Slg. Nr. 5624/F, mit weiteren Hinweisen) - seine Rechtsprechung ändern kann.

Aus den dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am