VwGH vom 18.10.1995, 92/13/0145
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II) vom , Zl. 6/1-1070/92-13, betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte für Einkommenssteuerschulden seiner Mutter gemäß § 222 Abs. 3 BAO eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Aufgrund dieser leistete er im Streitjahr an das Finanzamt eine Zahlung von S 750.000,--. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Einkommensteuerbescheid versagte die belangte Behörde dieser Zahlung die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, im Zuge einer Betriebsprüfung bei der A-GmbH (für die Jahre 1986 bis 1988) sei festgestellt worden, daß die Mutter des Beschwerdeführers die Bezüge, die sie als Geschäftsführerin der GmbH erhalten habe, nicht versteuert habe. In der Folge sei die Mutter für die Jahre 1980 bis 1988 zur Einkommenssteuer veranlagt worden. Dabei seien die Geschäftsführerbezüge (zwischen S 195.000,-- und S 280.000,-- pro Jahr) als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfaßt und überdies die im Zuge der Betriebsprüfung bei der A-GmbH aufgedeckten verdeckten Gewinnausschüttungen (1986: S 74.972,--, 1987: S 30.542,--, 1988: S 102.649,--) als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt worden; es habe sich dadurch eine Nachforderung von S 753.236,-- ergeben. Am habe die Mutter des Beschwerdeführers dem Finanzamt mitgeteilt, daß sie im Jahr 1989 einen Gewerbebetrieb eröffnet habe. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, er sei zur Übernahme der Bürgschaft sittlich verpflichtet gewesen; die Entrichtung von S 750.000,-- hätte für die Mutter eine Existenzbedrohung bedeutet, was sich aus dem Verhältnis dieses Betrages zur Größe des von ihr geführten Betriebes und dessen wirtschaftlicher Leistungskraft ergebe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei zu prüfen, ob das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zwangsläufig gewesen sei. Die sittliche Pflicht der Kinder zur Unterstützung von Eltern, die durch Schulden in Zahlungsschwierigkeiten und damit in Bedrängnis gekommen seien, hänge davon ab, aufgrund welcher Umstände die Schulden entstanden seien. Liege die Ursache ihrer Entstehung in schicksalhaften Ereignissen, werde eine sittliche Pflicht zum Beistand auf angemessene Art und in angemessenem Ausmaß bestehen. Es bestehe hingegen keine sittliche Pflicht, Angehörige aus einer solchen Notlage zu befreien, die leichtfertig herbeigeführt worden sei. Im gegenständlichen Fall sei die finanzielle Situation der Mutter allein durch ihr schuldhaftes Verhalten, nämlich durch das Unterlassen der Erklärung von Einkünften aus selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der A-GmbH über einen Zeitraum von 13 Jahren, herbeigeführt worden. Es habe daher keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Bürgschaft bestanden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Handelt es sich, wie im vorliegenden Beschwerdefall, um Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaft, so muß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0105, und vom , 87/14/0021) Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein.
Es trifft nicht zu, daß sich aus § 143 ABGB die Verpflichtung zur Übernahme einer Bürgschaft für Abgabenschulden der Eltern ergibt. Diese Bestimmung normiert zwar, daß das Kind unter bestimmten Voraussetzungen seinen Eltern den Unterhalt schuldet; bei der Übernahme einer Bürgschaft bzw. der Zahlung von Einkommensteuerschulden handelt es sich aber nicht um Unterhaltsleistungen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 93/14/0105). Die in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnisse vom , 85/14/0140, und vom , 1281/77, betreffen nicht Zahlungen, die aufgrund einer Bürgschaft geleistet worden sind.
Die Übernahme einer Bürgschaft kann zwischen nahen Angehörigen sittlich geboten sein (vgl. hg. Erkenntnis vom , 87/14/0021). In einer Reihe von Erkenntnissen (vgl. aus jüngster Zeit Erkenntnis vom , Zl. 95/14/0016, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung dargestellt. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen der Übernahme der Bürgschaft nicht entziehen kann. Dabei ist nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden sittlichen Anschauungen entscheidend. Es reicht nicht aus, daß das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr durch die Sittenordnung geboten sein.
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde davon ausgegangen, es bestehe keine sittliche Verpflichtung, daß ein Kind sich für Abgabenschulden der Mutter verbürge, die deshalb in so großer Höhe aushaften, weil die Mutter über viele Jahre keine Abgabenerklärungen abgegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Unrichtigkeit dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung der sittlichen Verpflichtung nicht zu erkennen. Daran ändert nichts, wenn - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird - die Mutter, weil im Steuerrecht unkundig, ihre steuerlichen Agenden einem Vertreter (Wirtschaftstreuhänder) übertragen hat.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, daß der Beschwerdeführer durch die Versagung der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden ist. Nicht eingegangen zu werden braucht daher auf das Beschwerdevorbringen zu der weiteren Voraussetzung einer sittlichen Verpflichtung, nämlich zu der Frage, ob der Beschwerdeführer geglaubt habe, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage seiner Mutter mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.