VwGH vom 29.03.2001, 97/14/0108
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des J P in R, vertreten durch Dr. Erhard Hackl und Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl RV/197/04-10/F-1997, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG gemäß den §§ 9 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der KG, über deren Vermögen am das Konkursverfahren eröffnet worden war, zur Haftung herangezogen und aufgefordert, die entsprechenden Beträge zu entrichten.
In einer dagegen erhobenen Berufung vom wurde insbesondere eingewandt, bezüglich Umsatzsteuer 1996 handle es sich jedenfalls überwiegend um Umsatzsteuerverbindlichkeiten, welche zu einem Zeitpunkt fällig geworden wären, als die Zahlungsunfähigkeit der KG bereits eingetreten gewesen sei. Für die Bezahlung der Abgabenverbindlichkeiten seien keine Mittel zur Verfügung gestanden, obwohl der Beschwerdeführer ständig bemüht gewesen sei, solche aufzubringen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass bereits Anfang des Jahres 1997 die Vorbereitungen für das Insolvenzverfahren erfolgt seien. Bereits zu Beginn des Jahres 1997 sei der Beschwerdeführer zahlungsunfähig gewesen und hätten nur mehr Zug um Zug-Geschäfte erfüllt werden können. Schon aus rein rechtlichen Gründen sei es dem Beschwerdeführer verboten gewesen, "Altverbindlichkeiten" zu tilgen. Der Haftungsbescheid bestünde daher weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Recht.
Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Berufungsvorbringen eingeladen, die Zahlungseingänge der Primärschuldnerin ab und deren Verwendung sowie die gleichmäßige Aufteilung von allenfalls vorhandenen Mitteln auf die Gläubiger ebenso darzustellen wie das Fehlen eines Verschuldens an der Unterlassung der Abgabenentrichtung. Für die Beantwortung des Vorhaltes wurde eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Vorhaltes, welche in der Folge am erfolgte, eingeräumt. Mit Schreiben vom wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gerügt, dass der Vorhalt dem "Haftungsbeteiligten" und nicht ihm als ausgewiesenem Vertreter zugestellt worden sei. Überdies stellte der Rechtsvertreter "bedingt durch die Umstände im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren" den Antrag, die Frist "angemessen um einen Monat" zu verlängern.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Fristverlängerungsantrag - unter Hinweis auf den am angenommenen Zwangsausgleich und die damit verbundene Dringlichkeit der Berufungsentscheidung sowie die unzureichende Begründung des Fristverlängerungsantrages - ab und gab der Berufung gegen den Haftungsbescheid insofern teilweise Folge, als die im Jahr 1997 fällig gewordenen Abgabenverbindlichkeiten ausgeschieden und vom verbleibenden Betrag lediglich 80 % in Ansatz gebracht wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die für die Beantwortung des Vorhaltes "unzumutbare" Frist von 10 Tagen. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:
Im gestellten Fristverlängerungsansuchen wurde in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer die gesetzte Frist von zehn Tagen zur Beantwortung des Vorhaltes als ungenügend betrachtete. Als Begründung für die beantragte Fristverlängerung wurde lediglich auf nicht näher angeführte "Umstände im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren" hingewiesen. Damit wurden aber keine Gründe dargetan, warum die Beantwortung innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich sein sollte. Auch das Beschwerdevorbringen zur Behauptung, die gesetzte Frist wäre unangemessen gewesen, lässt nicht erkennen, weshalb die Beantwortung des Vorhaltes innerhalb von zehn Tagen tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer die bezughabenden Unterlagen gegebenenfalls beim Masseverwalter habe einsehen müssen, noch die Behauptung, die Glaubhaftmachung von Umständen, weshalb ein Verschulden nicht vorliegt, sei "das Schwierigste in einem Abgabenverfahren überhaupt", sind - abgesehen davon, dass dieses Vorbringen allenfalls im Fristverlängerungsansuchen zu erstatten gewesen wäre - geeignet, konkrete Gründe für die gebotene Fristverlängerung aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer merkt in der Beschwerde überdies an, dass der Vorhalt ihm und nicht seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden war. Auch in diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer allerdings nicht auf, an welchem konkreten Vorbringen er dadurch gehindert gewesen wäre.
Aber auch die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor dem Hintergrund des § 156 Abs 1 KO liegt abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid vor Bestätigung des Zwangsausgleiches erlassen wurde, schon deshalb nicht vor, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Zwangsausgleich der GmbH keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden darstelle. Auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am