VwGH vom 17.03.2004, 2001/08/0015
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-C 14/2000, betreffend Beitragsnachbelastung (mitbeteiligte Partei:
CGes.m.b.H. in W, vertreten durch Prochaska & Schwarzinger, Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Daffingerstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte im Jahr 1997 bei der Mitbeteiligten eine Beitragsprüfung durch. Die Prüfer stellten - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - fest, dass an Außendienstmitarbeiter Umsatzprämien bezahlt wurden. Die Prämien wurden mit monatlich gleich bleibenden Beträgen bevorschusst; diese Akontierung wurde den laufenden Bezügen (allgemeine Beitragsgrundlage) zugeordnet. Nach Ablauf des Jahres erfolgte in den ersten Monaten des Folgejahres die Endabrechnung. Der bei der Endabrechnung sich ergebende Betrag abzüglich der Akontierung wurde als Sonderzahlung behandelt. Diese Leistungen wurden in den Jahren 1995 und 1996 auf Grund gleich lautender Prämienvereinbarungen gewährt. Diese - für die betreffenden Dienstnehmer insoweit gleich lautenden - Verträge sehen Folgendes vor:
"...
3. Zielsetzungen
3.1. Die auf den beiliegenden CPS-
Prämienvereinbarungen schriftlich festgehaltenen Zielsetzungen können quantitative Ziele (Umsatz, Kosten, Deckungsbeitrag etc.) oder qualitative Ziele (Kundenzufriedenheit, EDV-Support, Projektabwicklung etc.) sein.
...
3.2. Bemessungsgrundlage für die Umsatzziele sind die Fakturen-Nettobeträge abzüglich Mehrwertsteuer, Fracht- und Verpackungskosten sowie allfälliger Stornierungen, Warenrücknahmen und Gutschriften. Die Prämie für die Erreichung der Umsatzziele ist erst im Ausmaß des Einganges des dem Kunden zur Zahlung angelasteten Betrages entstanden und fällig.
4. Prämien
4.1. Für die Erreichung der vereinbarten Zielsetzungen
("Soll-Ziele") werden "Soll-Prämien" in einer jeweils festgelegten
Bandbreite ("min - 100 % - max.") vorgesehen.
4.2. Die Prämie für die Umsatzziele kann bis auf
weiteres unter Annahme des Erreichens der vereinbarten Mindestgrenze akontiert werden. Soferne aufgrund des quartalsmäßigen SOLL-IST-Vergleiches ein Nichterreichen der vereinbarten Mindestgrenze erkennbar wird, hat der zuständige Bereichsleiter die monatlichen Prämien-Akontierungen zu reduzieren, gegebenenfalls auch zur Gänze auszusetzen.
4.3. Bei Nichterreichen der vereinbarten Mindestgrenze der quantitativen Ziele sowie bei Nichterreichen von qualitativen Zielen werden keine Prämien ausgezahlt. Umsatzziele werden bei Erreichen der vereinbarten Höchstgrenze, spätestens im Februar des Folgejahres abgerechnet. Persönliche oder abteilungsbezogene Kosten- und Ertragsziele werden nach Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse, frühestens im März des Folgejahres abgerechnet.
4.4. Überschreiten die ausgezahlten Prämien-Akontierungen die Summe der verdienten Prämien, wird der Differenzbetrag mit den Gehaltsansprüchen gegengerechnet, soferne keine andere Regelung im Zuge des Abschlusses einer neuen Prämienvereinbarung für das folgende Jahr getroffen wurde.
5. Auslaufbestimmungen
...
5.2. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während
des laufenden Geschäftsjahres - aus welchen Gründen und von welcher Seite auch immer - sowie bei Nichtausübung der vertragsbezogenen Tätigkeit (Abwesenheit wegen Präsenzdienstes, Karenzurlaubes oder wegen lang andauernden Krankenstandes etc.) erlischt der Anspruch auf variables Prämien-Entgelt. Die ausgezahlten Prämien-Akontierungen werden im Zuge der Endabrechnung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit entsprechend aliquotierten Umsatzzielen gegengerechnet. Die Auszahlung von Prämien für Kosten- und Ertragsziele sowie für qualitative Ziele setzt ein aufrechtes Dienstverhältnis am Ende des laufenden Geschäftsjahres voraus."
Die schriftlich vereinbarten Zielsetzungen zu diesen Prämienvereinbarungen sahen Folgendes vor:
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"ZIEL-SETZUNGEN | SOLL-ZIELE in ATS 1.000 | SOLL- PRÄMIE in ATS 1.000 | |||||
min. | 100% | max. | min. | 100% | max. | ||
1 Umsatz persönl. Verkaufsgeb. Wien, NÖ | 7000 | 10000 | 13000 | 70 | 100 | 130 | |
2 Fachliche Unterstützung bei Produktlinie | qual. | 0 | 30 | 30 | |||
3 Abteilung-DB "Inland" | 10129 | 11255 | 14632 | 0 | 20 | 40 | |
Die Prämien für die Ziele 1) werden bis auf weiteres monatlich akontiert mit ATS: 5.000,--. Die qualitative Prämie wird quartalsweise abgerechnet. | Summe | 70 | 150 | 200" | |||
Die Prüfer vertraten die Auffassung, dass auf Grund der Prämienvereinbarung die Fälligkeit mit dem Einlangen der Kundenzahlungen gegeben und somit die Endabrechnung auf das Umsatzjahr aufzurollen sei.
Die Mitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom einen bescheidmäßigen Abspruch. In diesem Schreiben führte sie zu dem von den Prüfern als Umsatzprämie bezeichneten variablen Entgelt des Außendienstes aus, mit den betreffenden Dienstnehmern seien drei Ziele vereinbart worden. Die Prämie für das Ziel 1 (öS 100.000,--) sei "bis auf weiteres, d.h. Jänner bis Dezember 1996 monatlich mit S 5.000,-- akontiert" worden. Der beiliegenden Prämienvereinbarung sei zu entnehmen, dass die Dienstnehmerin W. einen Umsatz von öS 9,826.000,-- im zugeordneten Verkaufsgebiet erzielt und somit 98,26 % der ausgelobten Prämie von S 100.000,--, das seien öS 98.260,--, verdient habe.
Ziel 2: Fachliche Unterstützung bei Produktlinie; die qualitative Prämie von öS 30.000,-- sei quartalsweise als Sonderzahlung mit einem Betrag von jeweils öS 7.500,-- in den Monaten April, Juli und Oktober 1996 sowie Jänner 1997 abgerechnet worden.
Ziel 3: Abteilungs-Deckungsbeitrag (DB) "Inland". Die Prämie für den 1996 erzielten Abteilungs-DB sei im März des Folgejahres als Sonderzahlung abgerechnet worden. Die Endabrechnung des variablen Entgeltes dieser Außendienstmitarbeiterin stelle sich somit wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Summe der IST-Prämien | öS | 128.260,-- |
abzüglich der Prämien-Akonti (12 x öS 5.000,--) + (3 x öS 7.500,--) | öS | 82.500,-- |
Der Differenzbetrag von | öS | 45.760,-- |
wurde in der Folge (Jänner 1997) als steuerbegünstigte Sonderzahlung (Prämie) abgerechnet und die entsprechenden SV-Beiträge abgeführt." |
Die Voraussetzung für die Fälligkeit der verdienten Prämien hänge davon ab, in welchem Ausmaß die ausgelobten Jahresziele (... Jahresumsatz beim medizinisch-technischen Fachberater) erreicht worden seien. Es liege in der Natur der Sache, dass der entsprechende Prozentsatz der Zielerreichung erst nach Ablauf des Vorjahres festgestellt und die daraus resultierende Prämie erst im Folgejahr abgerechnet werden könne. Die von den Prüfern vertretene Ansicht, dass die Prämien-Akontierung des Vorjahres nach Vorliegen der Jahresergebnisse aufzurollen und im Nachhinein als laufender Bezug abzurechnen seien, widerspreche nicht nur allen Regeln der Vernunft, sondern sei auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Mehraufwandes betriebswirtschaftlich nicht vertretbar und darüber hinaus programmtechnisch nicht möglich.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse verpflichtete mit Bescheid vom die Mitbeteiligte als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG für die Zeit vom bis für die in der Anlage namentlich angeführten Dienstnehmer Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von S 36.836,19 zu entrichten. Nach der Begründung schloss sie sich der Auffassung der Prüfer an und führte ergänzend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes aus, die Entstehungsursachen für die Gewährung der Prämien lägen in der laufend zu erbringenden Arbeitsleistung. Jeder der betroffenen Dienstnehmer habe die Möglichkeit, durch effiziente Arbeit während des laufenden Jahres die für ihn vertraglich gesicherten Prämien zu verdienen. Somit werde der Anspruch auf die Prämien nur dann realisiert, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Beobachtungszeitraumes jene Arbeitsleistungen erbringe, die im Endeffekt zur Gewährung der Prämien führten.
Die Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin führte sie aus, die Auffassung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid stehe im Widerspruch zu im Einzelnen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Sie beantragte, die Abrechnungsspitze als Sonderzahlung zu betrachten und dementsprechend abgabenmäßig zu behandeln.
Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde vor. Im Begleitschreiben vom führte sie ergänzend zu der im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Auffassung aus, im gegenständlichen Fall werde "die Gewährung der Prämien an sich garantiert". Lediglich "die eigentliche Höhe" sei abhängig von zusätzlichen Voraussetzungen. Es ergebe sich allenfalls nur eine betragsmäßige Staffelung der Höhe dieser Prämien. Abgesehen davon sei eine Akontierung von Bezügen ohnehin nur bei gleichartigen Bezügen möglich.
Die Mitbeteiligte nahm zu diesem Vorbringen in ihrem Schreiben vom wie folgt Stellung: Am Jahresbeginn seien bestimmte Jahresziele für ein Kalenderjahr - im Außendienst für den Jahresumsatz - festgelegt und eine Prämie dafür vereinbart worden. Während des Jahres seien davon ca. 70 % der Prämie akontiert worden. Die Akontierung sei als laufender Bezug gemäß § 49 Abs. 1 ASVG abgerechnet worden. Nach Vorliegen des tatsächlichen Jahresendergebnisses, frühestens im Jänner oder Februar des Folgejahres, sei der Restbetrag (abgerechnet als sonstiger Bezug gemäß § 49 Abs. 2 ASVG) zur Auszahlung gebracht worden. Die Prämien seien vom Erreichen des Jahresendergebnisses abhängig gewesen. Von einer an sich garantierten Prämie könne nicht gesprochen werden.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung führte die Mitbeteiligte ergänzend aus, bei den qualitativen Zielen beurteile der Abteilungsleiter am Ende des Jahres auf Grund seines persönlichen Eindruckes, ob dem Dienstnehmer eine Prämie auszuzahlen sei. Eine Prämie für den Deckungsbeitrag werde nur dann ausbezahlt, wenn am Ende des Jahres festgestellt werde, dass die gesamte Abteilung einen bestimmten Deckungsbeitrag erreicht habe. Der Deckungsbeitrag bestimme sich nach dem Umsatz und den Kosten einer Abteilung. Die Auszahlung der Prämie für die qualitativen Ziele (Deckungsbeitrag und fachliche Unterstützung bei der Produktlinie) setzten ein aufrechtes Dienstverhältnis am Ende des Geschäftsjahres voraus.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch statt und stellte fest, dass die Mitbeteiligte als Dienstgeberin nicht verpflichtet sei, für den Zeitraum vom bis für namentlich genannte Dienstnehmer Beiträge und Umlagen in Gesamthöhe von ATS 36.836,19 an die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse zu entrichten. In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen und der - eingangs wiedergegebene unstrittige - Sachverhalt festgestellt. Nach Gesetzeszitaten und Hinweisen auf die Judikatur wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, es sei nicht strittig, dass die monatlichen Akontozahlungen als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu betrachten seien. Strittig sei lediglich, ob die am Jahresende ausbezahlten Prämien gemäß § 49 Abs. 1 ASVG als Entgelt in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen oder gemäß § 49 Abs. 2 ASVG als Sonderzahlungen anzusehen seien. Es sei zunächst zu prüfen, wann der Anspruch der Dienstnehmer auf diese Prämie entstehe. Dies sei von der zwischen der Mitbeteiligten und den einzelnen Dienstnehmern getroffenen Vereinbarung abhängig. Nach der Prämienvereinbarung hätten die Dienstnehmer Anspruch auf eine Prämie, wenn sie die zu Beginn des Jahres schriftlich vereinbarten quantitativen oder qualitativen Ziele in einer gewissen Bandbreite (zwischen 70 und 130 % des vereinbarten Zieles) bis zum Ende des Jahres erreichten. Der Anspruch auf "Umsatzprämie" sei nicht schon mit den laufenden Umsätzen entstanden, sondern erst mit Erzielung eines bestimmten persönlichen oder abteilungsbezogenen Jahresumsatzes. Außer dem Erreichen des Zieles sei bei den qualitativen Zielen Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres noch bestanden habe und eine positive Beurteilung durch den Abteilungsleiter vorgelegen sei. Bis zur Erreichung des Zieles sei somit ungewiss geblieben, ob den Dienstnehmern eine über die Akontozahlungen hinausgehende Prämie dem Grunde und der Höhe nach gebühre. Da diese aber einen größeren als den Beitragszeitraum umfassten und sich nicht bestimmten Beitragszeiträumen zuordnen ließen, sondern für ein Jahr im Nachhinein gewährt worden seien, wobei die regelmäßige Wiederkehr von niemandem bestritten worden sei, seien diese Prämien Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG. Die Nachverrechnung von allgemeinen Beiträgen durch die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse sei daher nicht zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse hält in der Beschwerde ihren im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die den Dienstnehmern der Mitbeteiligten gewährten Umsatzprämien (variables Entgelt) als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 ASVG zu werten sind.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Nach § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Da § 49 Abs. 2 ASVG auf § 49 Abs. 1 leg. cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlungen nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - entweder Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, oder die er darüber hinaus in diesen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Frage nach dem Anspruch auf Entgelt- oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/08/0521).
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine in diesem Sinne freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung aber weiters darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. auch hiezu das zitierte Erkenntnis vom , 97/08/0521, m. w.N.). Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" werden.
Hinsichtlich der Qualifikation von so genannten "Umsatzprovisionen" als Sonderzahlungen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/08/0079, und vom , 97/08/0463) die Auffassung, dass vertraglich zustehende Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, nicht schon dadurch zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Maßgebend ist vielmehr die Art des Anspruches, der im Allgemeinen seiner Wesensart nach bei der vertraglichen Zusicherung einer Umsatzprovision mit der Tätigung von Umsätzen entsteht. Solche Umsatzprovisionen sind daher nicht erst mit ihrer Flüssigmachung als gewährt anzusehen. Anders verhält es sich, wenn das Entstehen eines Anspruches auf eine Umsatzprovision nach der dienstvertraglichen Vereinbarung nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht der Anspruch auf die Leistung erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Solche für das Entstehen des Anspruches auf die Leistung wesentliche Bedingungen liegen etwa vor, wenn vertraglich vereinbart wird, dass die Gewährung einer Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses des Jahresumsatzes abhängt, oder dass die Provision nur dann gebührt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember des in Betracht kommenden Jahres noch aufrecht ist. Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe heranzuziehen ist, kann nicht gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu. Die Frage, ob Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien als Sonderzahlungen oder als laufendes Entgelt anzusehen sind, kann somit nicht generell in der einen oder anderen Richtung beantwortet werden. Es kommt hiefür vielmehr auf die jeweiligen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen an, für die der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt.
Die belangte Behörde hat sich dieser ständigen Rechtsprechung angeschlossen und den Beschwerdefall auch zutreffend beurteilt.
Dem gegenüber vertritt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse die Auffassung, die Ursachen für die Gewährung der gegenständlichen Leistungen lägen in der laufend zu erbringenden Arbeitsleistung. Der Anspruch werde daher nur dann realisiert, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Beobachtungszeitraumes jene Arbeitsleistungen erbringe, die im Endeffekt zur Gewährung der Leistung führten.
Mit diesen Ausführungen verkennt die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse, dass nach den Feststellungen das Entstehen des Anspruches nicht nur von der Tätigung von Umsätzen, sondern auch von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig ist. In diesen Fällen entsteht aber nach der dargestellten Rechtslage der Anspruch erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Zahlungen von der Erreichung des in der Prämienvereinbarung festgelegten persönlichen und abteilungsbezogenen Jahresumsatzes abhängig ist. Bei qualitativen Zielen war weitere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruches, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres noch bestand sowie eine positive Beurteilung durch den Abteilungsleiter vorlag. Diese Umstände sind Bedingungen im Sinne der dargestellten Rechtsauffassung, bei deren Eintritt der Anspruch auf die zugesagte Leistung entsteht. Die so zu errechnende Prämie wird - nach Abzug der monatlich ausbezahlten und als laufendes Entgelt behandelten Akontierung - in einem ausbezahlt. Dass diese jährliche Umsatzprämie einen größeren Zeitraum als den Beitragszeitraum erfasst, ist ebenso wenig strittig wie die regelmäßige Wiederkehr dieser Leistung.
Soweit die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse von "garantierten" Prämien spricht und aus der Akontierung Rückschlüsse auf die Natur des Anspruches ziehen will, geht sie nicht von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid aus.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am