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VwGH 30.09.1992, 92/13/0128

VwGH 30.09.1992, 92/13/0128

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;
RS 1
Ein von dritter Seite gewährter Zuschuß gehört gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (Hinweis E , 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986). Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des VwGH der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben sein muß

(Hinweis E , 86/13/0174).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/20 91/15/0055 1
Normen
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;
RS 2
Gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 gilt beim Leistungserbringer nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers, sondern auch ein Zuschuß von dritter Seite als Entgelt. Dieser Zuschuß von dritter Seite muß allerdings in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet. Der Dritte muß also ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Zuschuß durch den Dritten und dem fremden Leistungsaustausch nicht feststellbar, so muß geprüft werden, ob nicht ein Leistungsaustausch zwischen dem Zuschußempfänger und dem Zuschußgeber vorliegt. Im allgemeinen ist es nämlich nicht üblich, daß Zuwendungen unentgeltlich gewährt werden. Liegt weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschußgeber vor, dann stellt der Zuschuß eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen - der Fall einer öffentlichen Subvention (Hinweis E , 84/15/0209, VwSlg 6105 F/1986).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/17 89/14/0071 2
Norm
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;
RS 3
Auch Zuschüsse zur Abdeckung von Betriebsabgängen können als Erweiterung des der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelts angesehen werden (Hinweis E , 91/15/0055).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Dr. A in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat X, vom , GZ. 6/4-4227/91-02, betreffend Umsatzsteuer 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum einen Buchverlag. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß er von der Burgenländischen Landesregierung Zuschüsse erhalten hat, die laut angefochtenem Bescheid für 1986 S 310.000,--, für 1987 S 380.000,-- und für 1988 S 200.000,-- betragen. In Schreiben des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom , , , , , und , mit denen der Beschwerdeführer von der Beschlußfassung über die Zuschüsse in Kenntnis gesetzt wurde, ist im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, es sei beschlossen worden, für die Herausgabe einer näher bezeichneten Publikation eine Subvention bestimmter Höhe zu gewähren. In den Schreiben vom , , und wurde ausgeführt, die Förderungsmittel seien so wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig wie möglich und nur zu dem Zweck zu verwenden, für den sie gewährt wurden. Wenn der Förderungsbeitrag widmungswidrig verwendet werde, müsse auf Verlangen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung der Subventionsbetrag rücküberwiesen werden. In den Schreiben vom , und wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, einen Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der "Subvention" durch die Lieferung von 100 (1986) bzw. 300 (1987) bzw. 350 (1988) Belegexemplaren der jeweiligen Publikation zu erbringen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß es sich bei den angeführten Zuschüssen um Entgelte von dritter Seite handelte und unterzog die genannten Beträge der Umsatzsteuer.

Die gegen die Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1988 erhobene Berufung wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß die gewährten Zuschüsse in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herausgabe der einzelnen Publikationen stünden und daher ein zusätzliches Entgelt darstellten.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 erster Halbsatz UStG 1972 gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Ein solcher Zuschuß von dritter Seite muß allerdings in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet. Der Dritte muß also ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0071). Dem geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang steht der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0055, mit weiterem Hinweis). Liegt demgegenüber weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an den Zuschußgeber vor, dann stellt insbesondere ein von einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährter Zuschuß eine Prämie dar, die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln anzuregen - der Fall einer öffentlichen Subvention (vgl. neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0071, mit weiteren Hinweisen).

Im Beschwerdefall waren sämtliche in Rede stehenden Zuschüsse ausdrücklich an den Zweck der Herausgabe einer jährlich wiederkehrenden, auf das Bundesland bezughabenden Publikation geknüpft. Die Zuschüsse waren insbesondere an die Auflage einer widmungsgemäßen Verwendung gebunden. Es wurde durch diese Zweckwidmung der gewährten Zuschüsse des Landes Burgenland ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Lieferungen an die Abnehmer der Publikation hergestellt. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Tz 118 zu § 3 (richtig: § 4) UStG 1972, wonach allfällige Auflagen für sich keinen Leistungsaustausch begründen können, geht schon deswegen ins Leere, weil sich die angeführte Lehrmeinung allein auf an Halter von Kindergärten auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen gewährte Landesbeiträge zum Personalaufwand bezieht; ein solcher Sachverhalt steht aber mit dem im Streitfall vorliegenden in keinerlei Zusammenhang.

Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer in dem Zeitpunkt, in dem er mit der Herausgabe der Publikation begonnen hat, noch keine Zusage eines Zuschusses erhalten hatte.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, Zuschüsse zur Abdeckung von Betriebsabgängen stellten kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt dar, trifft nicht zu: So wurden im Falle des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/15/0055, Zuschüsse, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Abdeckung eines Abganges gewährt wurden, als Erweiterung des der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelts angesehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Zusatzinformationen


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Normen
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130128.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-37692