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VwGH vom 26.01.1989, 88/16/0062

VwGH vom 26.01.1989, 88/16/0062

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 334;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde 1.) der FP und 2.) des EP, beide in W, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 28/1/1/12, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , 1.) Zl. GA 11 - 471/1/88, und 2.) Zl. GA 11 - 2283/87, je betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von, und zwar die Erstbeschwerdeführerin S 2.760,-- und der Zweitbeschwerdeführer S 2.300,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinn des von den Beschwerdeführern gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bezeichneten Beschwerdepunktes) in Bezug auf den von den Beschwerdeführern als Grundstückskäufern am schriftlich unter der ausdrücklichen Bedingung der (am schließlich erteilten) Zustimmung der Förderungsstelle (Land Niederösterreich) "sowohl zum Übernehmen der restlichen Förderungsdarlehen wie auch zur Vorrangseinräumung der Bausparkasse in der Höhe von ..... " abgeschlossenen Kaufvertrag schon der Steuersatz des § 7 Z. 3 GrEStG 1987 (3,5 vH) oder (der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidungen entsprechend) noch der Steuersatz des § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 (8 vH) anzuwenden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

Nach § 12 Abs. 2 GrEStG 1987 sind auf vor dem verwirklichte Erwerbsvorgänge die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem verwirklichten, steuerbefreiten Erwerbsvorgang die Steuerschuld oder ein Erhebungsgrund für die Steuer nach dem entsteht oder wenn der Erwerb von Ersatzgrundstücken für vor dem bewirkte Enteignungen oder eingetretene Schadensfälle im Sinne des § 3 Z. 6 und Z. 7 Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 175/1987, nach dem erfolgt.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GrEStG 1987 (109 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, S. 8 rechts Abs. 1) kann in diesem Zusammenhang im wesentlichen nur entnommen werden, dass die Anwendung des Steuersatzes von 8 % für diese nach dem GrEStG 1955 vorläufig steuerbefreiten Erwerbsvorgänge im Sinne einer Gleichbehandlung aller vor dem verwirklichten Erwerbsvorgänge geboten erscheint.

Dem diesbezüglichen Bericht des Finanzausschusses (204 der zitierten Beilagen) ist in demselben Zusammenhang im wesentlichen nichts zu entnehmen.

In Übereinstimmung mit den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die eingangs angeführte Frage auf Grund der bisher dargestellten Rechtslage darauf zu reduzieren, ob (im Sinn der angefochtenen Berufungsentscheidungen) die in Rede stehenden Erwerbsvorgänge schon vor dem oder (im Sinn der Beschwerdeführer) erst nach dem verwirklicht wurden.

Gemäß dem § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.

Auf Grund des § 16 Abs. 1 GrEStG 1955 (und des § 8 Abs. 1 GrEStG 1987) entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.

Ist die Wirksamkeit der Erwerbsvorgänge vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht nach § 16 Abs. 2 GrEStG 1955 (und des § 8 Abs. 2 GrEStG 1987) die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder der Genehmigung.

Die Beschwerdeführer übersehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwirklichung eines Erwerbsvorganges auch schon als gegeben anzunehmen ist, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist (siehe z.B. das - in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse - gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis vom , Zl. 493/66, Slg. Nr 3501/F), d.h. der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (z.B. durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen auch (z.B. die durch den steuerpflichtigen Erwerbsvorgang ausgelöste Steuerschuld, § 16 GrEStG 1955) infolge beigesetzter Bedingung oder erforderlicher Genehmigung erst später eintreten (siehe z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 1980/72, Slg. Nr. 4590/F). Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich mit Vorbedacht den Erwerbsvorgang als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der Bedingung im Sinn des § 16 Abs. 2 GrEStG 1955 und auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist bereits Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG 1955 (siehe z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 87/16/0162, mit weiteren Hinweisen).

Die im vorstehenden Absatz dargestellte Auffassung von der Verwirklichung eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG 1955 wird auch von der Literatur vertreten (siehe z.B. Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien - Stand nach der

2. Lieferung August 1988, Rz 4 zu § 12, Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz3, Wien 1988, S. 396 unten, und Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band II, 3. Teil: Grunderwerbsteuer8, Enns 1987 -

Stand nach der Ergänzung September 1988, Rz 4 zu § 12).

Die angeführten Erwägungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen ist.

Die Entscheidung über die Aufwandersätze gründen sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am