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VwGH vom 16.09.2003, 97/14/0085

VwGH vom 16.09.2003, 97/14/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S GmbH in S, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Hitzenberger-Urban-Meissner-Laherstorfer in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , 13/36/1-BK/Mi-1994, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH (in der Folge nur: Beschwerdeführerin), betreibt den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die Beschwerdeführerin habe einen Rolls Royce Corniche mit Erstzulassung im Jahr 1968 aus Großbritannien importiert und am an Dr. Thomas P verkauft. Entgegen dem in den von der ?eschwerdeführerin geführten Büchern ausgewiesenen Preis von (brutto) 253.080 S habe der niederschriftlich als Zeuge vernommene Dr. Thomas P ausgeführt, er habe den Rolls Royce Corniche um (brutto) 615.000 S gekauft, wobei er diesen Betrag mittels Übergabe von 300.000 S, eines Schecks im Wert von 15.000 S und der Überlassung eines ?entley S I mit Erstzulassung im Jahr 1955 im Wert von 300.000 S beglichen habe. Über den Kauf des Rolls Royce Corniche sei keine Rechnung ausgestellt worden. Im für die Zulassung erforderlichen Kaufvertrag sei nur ein Hinweis auf den einvernehmlich festgelegten Preis enthalten. In den von der Beschwerdeführerin geführten Büchern finde sich kein Hinweis auf den An- und Verkauf des ?entley S I. Auf Anfrage habe die ebenfalls den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibende TC GmbH unter Vorlage einer Kopie eines Kaufvertrages ausgeführt, sie habe den ?entley S I am von der Beschwerdeführerin um (brutto) 800.000 S erworben. Der Prüfer vertrat die Ansicht, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe sie im Streitjahr den Erlös aus dem Verkauf des Rolls Royce Corniche bzw des ?entley S I in ihren Büchern verkürzt bzw überhaupt nicht ausgewiesen, weswegen die von ihr erklärten Besteuerungsgrundlagen dementsprechend zu erhöhen seien.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ prüfungskonforme Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Streitjahr.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe den Rolls Royce Corniche um (brutto) 213.960 S erworben. Es sei daher völlig unmöglich, bei dem kurz darauf erfolgten Verkauf dieses Kraftfahrzeuges einen Preis von (brutto) 615.000 S zu erzielen. Sie habe anlässlich des Verkaufes des Rolls Royce Corniche auch kein anderes Kraftfahrzeug in Zahlung genommen. Tatsächlich dürfte Dr. Thomas P den ?entley S I an die TC GmbH verkauft haben. Zwischen ihr und der TC GmbH bestünden enge wirtschaftliche Kontakte, weswegen wechselseitig gebrauchte Kraftfahrzeuge auf den jeweiligen Verkaufsplätzen angeboten würden. Es lägen daher sowohl bei ihr als auch bei der TC GmbH jeweils "blanco" ausgefüllte Kaufverträge des anderen Geschäftspartners auf, um so rasch Kraftfahrzeuge verkaufen zu können. ?ei dem von der TC GmbH vorgelegten Kaufvertrag müsse es sich um einen so "blanco" ausgefüllten handeln. Dass der ihr vom Prüfer vorgelegte Kaufvertrag nicht von ihr, sondern von der TC GmbH ausgefüllt worden sei, ergebe sich auch aus dem handschriftlichen Zusatz über den Preis am unteren Rand des Kaufvertrages. Da sie den ?entley S I vorher hätte kaufen müssen, hätte sie bei Verfassung dieses Zusatzes jedenfalls von der Durchlauferregelung des § 4 Abs 3 UStG Gebrauch gemacht.

In seiner Stellungnahme zur Berufung wies der Prüfer nochmals auf die mit Dr. Thomas P aufgenommene Niederschrift und auf den zwischen der Beschwerdeführerin und der TC GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag hin, woraus sich seiner Ansicht nach zweifelsfrei ergebe, die Beschwerdeführerin habe zunächst den Rolls Royce Corniche um (brutto) 615.000 S an Dr. Thomas P verkauft, wobei ein Teil des Preises durch Überlassung des ?entley S I beglichen worden sei. Der ?entley S I sei sodann um (brutto) 800.000 S an die TC GmbH verkauft worden. Aus den Ausführungen, wie sie den Kaufvertrag ausgefüllt hätte, falls sie den ?entley S I vorher gekauft hätte, ergebe sich keineswegs, dieses Kraftfahrzeug habe sich nicht im Umlaufvermögen der Beschwerdeführerin befunden.

In ihrer Replik zur Stellungnahme des Prüfers rügte die Beschwerdeführerin, der Prüfer sei nicht auf ihre Berufungsausführungen eingegangen und beachte überdies nicht, dass der handschriftliche Zusatz am unteren Rand des Kaufvertrages nicht von ihr stamme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst festhielt, strittig sei, ob die Beschwerdeführerin einerseits den Rolls Royce Corniche um (brutto) 615.000 S an Dr. Thomas P, wobei 300.000 S durch die Überlassung des ?entley S I beglichen worden seien, anderseits den Bentley S I um (brutto) 800.000 S an die TC GmbH verkauft habe. Nach Hinweis auf § 167 Abs 2 BAO führte die belangte Behörde aus, sie glaube den Ausführungen Dris. Thomas P über die Modalitäten beim Kauf des Rolls Royce Corniche. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin handle es sich bei Dr. Thomas P um einen abgabenrechtlich insoweit unbeteiligten Dritten. Es gebe somit für Dr. Thomas P keinen Grund, der ihn zu unrichtigen Ausführungen veranlassen könnte, um so die Beschwerdeführerin zu belasten. Der ?entley S I habe daher zum Umlaufvermögen der Beschwerdeführerin gehört, was sich auch daraus ergebe, dass dieses Kraftfahrzeug kurze Zeit nach dem Erwerb an die TC GmbH verkauft worden sei. Daran vermöge der Einwand der Beschwerdeführerin, für den Rolls Royce Corniche sei der zum Ansatz gebrachte Preis nicht zu erzielen, nichts zu ändern. Gerade für ein derartiges, als Oldtimer anzusehendes Luxuskraftfahrzeug seien Liebhaberpreise zu erzielen, wobei nicht von herkömmlichen, im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen erzielbaren Rohaufschlägen ausgegangen werden dürfe. Mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, der handschriftliche Zusatz am unteren Rand des von der TC GmbH vorgelegten Kaufvertrages könne nicht von ihr stammen, werde nicht dargetan, der ?entley S I habe sich nicht in ihrem Umlaufvermögen befunden, weswegen er von ihr auch nicht habe verkauft werden können. Da die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, den An- und Verkauf des ?entley S I vor der Abgabenbehörde zu verheimlichen, sei es überdies ohne Bedeutung, welcher handschriftliche Zusatz am unteren Rand des Kaufvertrages aufscheine.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei sie auch auf ihrer Ansicht nach unterlaufene Verfahrensfehler hinweist.

Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. In den Fällen, in denen die belangte Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangt, obliegt dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen sind oder gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom , 97/14/0044).

Dieser Prüfung hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde stand.

Die belangte Behörde konnte auf Grund der Ausführungen Dris Thomas P, die sie aus den von ihr angeführten Gründen als glaubwürdig und unbedenklich einstufen durfte, zu dem Schluss gelangen, die Beschwerdeführerin habe den Rolls Royce Corniche um (brutto) 615.000 S an Dr. Thomas P verkauft, wobei 300.000 S durch die Überlassung des ?entley S I beglichen worden seien. Hiebei durfte sie zunächst davon ausgehen, bei einem als Oldtimer anzusehenden Luxuskraftfahrzeug dürfe nicht von herkömmlichen, im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen erzielbaren Rohaufschlägen ausgegangen werden. Wie sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt, war der ?entley S I für Dr. Thomas P vom bis angemeldet. Der Verkauf des ?entley S I durch Dr. Thomas P ist unbestritten. Es widerspricht nicht den üblichen wirtschaftlichen Abläufen, beim Kauf eines Kraftfahrzeuges von einem Händler das nicht mehr benötigte dem Händler mit einem bestimmten Wert zu überlassen. Dass das so an Zahlung statt übernommene Kraftfahrzeug vom Händler in der Folge wieder verkauft wird, entspricht ebenfalls den üblichen wirtschaftlichen Abläufen. Die belangte Behörde durfte daher weiters davon ausgehen, Dr. Thomas P habe der Beschwerdeführerin den ?entley S I mit dem von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Wert von 300.000 S an Zahlung statt überlassen. Damit habe der ?entley S I zum Umlaufvermögen der Beschwerdeführerin gehört, weswegen der belangten Behörde auch nicht entgegentreten werden kann, wenn sie unter Bedachtnahme auf den von der TC GmbH vorgelegten Kaufvertrag zu dem Schluss gelangt ist, der ?entley S I sei um (brutto) 800.000 S von der Beschwerdeführerin an die TC GmbH verkauft worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht mehr von Bedeutung, welcher handschriftliche Zusatz am unteren Rand des Kaufvertrages aufscheint und von wem dieser stammt.

Die im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt findet in den von der belangten Behörde vorgelegten Akten Deckung. Mit der von der Beschwerdeführerin vermissten, von ihr im Administrativverfahren jedoch nicht beantragten Einvernahme des Geschäftsführers der TC GmbH als Zeuge wird nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder einer Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind der Abgabenbehörde mit Ausnahme der während der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgten Anfragebeantwortung keine weiteren Schriftstücke der TC GmbH zugekommen, was auch die belangte Behörde in ihrer der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Gegenschrift unwidersprochen festgestellt hat. Das auf den Inhalt weiterer Schriftstücke der TC GmbH gestützte Beschwerdevorbringen stellt somit eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso unbeachtliche Neuerung dar wie die Behauptung, die TC GmbH habe der Beschwerdeführerin keine 800.000 S bezahlt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am